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Klage, eingereicht am 27. März 2009 - I Marchi Italiani und B. Antonio Basile 1952/HABM - Osra (B. Antonio Basile 1952)

(Rechtssache T-133/09)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Kläger: I Marchi Italiani Srl (Neapel, Italien), B. Antonio Basile 1952 (Giugliano, Italien) (Prozessbevollmächtigter: G. Militerni, avvocato)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Osra SA (Rovereta, Italien)

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 9. Januar 2009 im Verfahren R 502/2008, I Marchi Italiani Srl gegen Osra SA, den Klägern zugestellt am 30. Januar 2009, aufzuheben, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, die Marke "B. Antonio Basile 1952" auf Antrag der Osra SA für verfallen und für nichtig zu erklären, bestätigt wurde;

die Eintragung der Marke "B. Antonio Basile 1952" ab dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung und/oder Eintragung für rechtsgültig und wirksam zu erklären;

dem Harmonisierungsamt die Kosten, Gebühren und Auslagen im gesetzlichen Umfang aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die den Schriftzug "B. Antonio Basile 1952" enthält (Gemeinschaftsmarke Nr. 5.274.121; Teileintragung, die aus der Aufteilung der eingetragenen Marke Nr. 1.462.555 nach teilweiser Übertragung derselben hervorgegangen ist) für Waren der Klassen 14, 18 und 25.

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Osra SA.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Bildmarke "BASILE" (Italienische Marke Nr. 738.901 und internationale Marke Nr. R 413.396 B) für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben und die Gemeinschaftsmarke zur Gänze für nichtig erklärt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Unrichtige Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 53 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) (jetzt Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 54 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1) sowie Nichtvorliegen von Verwechslungsgefahr.

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