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Klage, eingereicht am 7. April 2009 - Kommission/Galor

(Rechtssache T-136/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A.-M. Rouchaud-Joët und F. Mirza im Beistand der Rechtsanwälte B. Katan und M. van der Woude)

Beklagter: Benjamin Galor (Jupiter, Vereinigte Staaten von Amerika)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Herrn Galor zu verurteilen, an die Gemeinschaft 205 611 Euro zuzüglich der gesetzlichen Zinsen gemäß Art. 6.119 des niederländischen Burgerlijk Wetboek (Bürgerliches Gesetzbuch) für den Zeitraum ab 1. März 2003 bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem die Gemeinschaft den Gesamtbetrag erhalten hat;

Herrn Galor zu verurteilen, an die Gemeinschaft Zinsen gemäß Art. 6.119 des Burgerlijk Wetboek in Höhe von 9 231,25 Euro für den Zeitraum ab 2. September 2003 (oder, hilfsweise, ab 10. März 2007) bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem die Gemeinschaft den Gesamtbetrag erhalten hat;

Herrn Galor die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, die vorläufig auf 17 900 Euro geschätzt werden, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen gem. Art. 6.119 des Burgerlijk Wetboek ab dem Erlass des Urteils bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinschaft den Gesamtbetrag erhalten hat.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, habe am 23. Dezember 1997 mit Prof. Benjamin Galor und drei Gesellschaften den Vertrag IN/004/97 zur Durchführung des Projekts "Self-Upgrading of Old-Design Gas Turbines in Land & Marine Industries by Energy-Saving Clean Jet-Engine Technologies" im Rahmen der Tätigkeiten der Gemeinschaft im Bereich nichtnuklearer Energien1 geschlossen. Wie im Vertrag vorgesehen, habe die Kommission den Vertragspartnern einen Vorschuss auf ihren Zuschuss zu dem Projekt gezahlt. Die Zahlung sei von Prof. Benjamin Galor, dem Projektleiter, entgegengenommen worden.

Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Suche nach einem assoziierten Vertragspartner für das Projekt und wegen mangelnder Fortschritte bei der Durchführung des Projekts habe die Kommission entschieden, den Vertrag zu kündigen. In ihrem Schreiben an die Vertragspartner habe sie ausgeführt, dass der Gemeinschaftszuschuss nur gezahlt (oder von den Vertragspartnern einbehalten) werden könne, soweit er in Zusammenhang mit dem Projekt stehe und durch den technischen und finanziellen Abschlussbericht gerechtfertigt sei.

Die Kommission habe den von den Vertragspartnern vorgelegten Abschlussbericht nicht akzeptiert und das Verfahren zur Rückforderung des Vorschusses eingeleitet.

Die Kommission trägt vor, der Beklagte habe den erhaltenen Betrag nicht erstattet, sondern stattdessen verlangt, dass sie ihm den vertraglich vorgesehenen Beitrag abzüglich des Vorschusses zahle. Zudem habe der Beklagte diesen Betrag vor den niederländischen Gerichten eingeklagt. Die Kommission habe die Zuständigkeit der niederländischen Gerichte aufgrund der im Vertrag enthaltenen Gerichtsstandsklausel, wonach das Gericht erster Instanz über alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien entscheide, in Abrede gestellt.

Mit ihrer Klage fordert die Kommission die Rückzahlung des Vorschusses. Sie sei nach den vertraglichen Bestimmungen zur Kündigung des Vertrags berechtigt gewesen, da der Beklagte unter anderem aus folgenden Gründen gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe: Es habe eine erhebliche Verzögerung beim Projektbeginn gegeben und das Projekt habe keine Fortschritte gemacht, der Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, die erforderlichen technischen Mittel für die Forschung, für die die Finanzierung bereitgestellt worden sei, zu gewährleisten, und die technischen und finanziellen Berichte hätten nicht den vertraglichen Anforderungen entsprochen.

Die Kommission sei daher berechtigt, die Rückerstattung des Vorschusses zu verlangen.

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1 - Entscheidung 94/806/EG des Rates vom 23. November 1994 zur Annahme eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich der nichtnuklearen Energien (1994-1998), ABl. L 334, S. 87.