Language of document : ECLI:EU:T:2011:425

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

6. September 2011

Rechtssache T‑282/11

Ciprian-Calin Alionescu

gegen

Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO)

„Öffentlicher Dienst – Einstellung – Allgemeines Auswahlverfahren – Entscheidung des EPSO, die Einreichungsfrist für Bewerbungen um sechs Stunden zu verlängern – Verweisung an das Gericht für den öffentlichen Dienst“

Gegenstand:      Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO), im Rahmen des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/206‑207/11 die Einreichungsfrist für Bewerbungen um sechs Stunden zu verlängern, und auf Erlass der sich aus dieser Aufhebung ergebenden Maßnahmen

Entscheidung:      Die Rechtssache T‑282/11 wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Klage gegen eine im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Einstellung von Beamten ergangene Entscheidung des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) – Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst

(Art. 270 AEUV; Beamtenstatut, Art. 29 bis 31 und Anhang III)

Eine Klage, die von einem Bewerber in einem allgemeinen Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten der Union mit dem Ziel erhoben wird, die Rechtmäßigkeit einer im Rahmen dieses allgemeinen Auswahlverfahrens ergangenen Entscheidung des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) in Frage zu stellen, wird vom Anwendungsbereich des Art. 270 AEUV erfasst und fällt somit in die Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst. Die Einstellung von Beamten der Union ist nämlich insbesondere in den Art. 29 bis 31 des Statuts und in dessen Anhang III geregelt. Infolgedessen ist ein Bewerber in einem allgemeinen Auswahlverfahren eine Person, auf die das Statut Anwendung findet.

(vgl. Randnrn. 7 bis 10)