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Beschluss des Gerichts vom 17. Februar 2012 - Dagher/Rat

(Rechtssache T-218/11)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire - Streichung von der Liste der betroffenen Personen - Nichtigkeitsklage - Erledigung - Außervertragliche Haftung)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Habib Roland Dagher (Abidjan, Côte d'Ivoire) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-Y. Dupeux und F. Dressen)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und E. Dumitriu-Segnana)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bordes und M. Konstantinidis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/71/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (ABl. L 28, S. 60) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 85/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire (ABl. L 28, S. 32), soweit sie den Kläger betreffen, und auf Schadensersatz

Tenor

Die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/71/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 85/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire ist in der Hauptsache erledigt.

Die Klage auf Schadensersatz wird abgewiesen.

Der Rat der Europäischen Union trägt die im Zusammenhang mit der Nichtigkeitsklage entstandenen Kosten.

Der Kläger trägt die im Zusammenhang mit der Schadensersatzklage entstandenen Kosten.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 179 vom 18.6.2011.