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Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2012 - GDF Suez/Kommission

(Rechtssache T-370/09)

(Wettbewerb - Kartelle - Deutscher und französischer Erdgasmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: GDF Suez (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Gunther und C. Breuvart)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, A. Bouquet und R. Sauer)

Gegenstand

Klageu auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5355 endg. der Kommission vom 8. Juli 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/39.401 - E.ON/GDF) und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Art. 1 der Entscheidung K(2009) 5355 endg. der Kommission vom 8. Juli 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/39.401 - E.ON/GDF) wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die in Deutschland begangene Zuwiderhandlung vom 1. Januar 1980 bis mindestens 24 April 1998 gedauert habe, und soweit darin festgestellt wird, dass in Frankreich vom 13. August 2004 bis zum 30. September 2005 eine Zuwiderhandlung begangen worden sei.

Der Betrag der in Art. 2 Buchst. b der Entscheidung K(2009) 5355 endg. gegen die GDF Suez SA verhängten Geldbuße wird auf 320 Mio. Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 282 vom 21.11.2009.