Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 30. Juni 2011 – Tecnoprocess/Kommission
(Rechtssache T‑367/09)
„Untätigkeitsklage – Aufforderung zum Tätigwerden – Offensichtliche Unzulässigkeit – Schadensersatzklage – Kausalzusammenhang – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
1. Untätigkeitsklage – Aufforderung an das Organ, tätig zu werden –Voraussetzungen – Klarer und deutlicher Antrag (Art. 232 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 48)
2. Untätigkeitsklage – Aufforderung an das Organ, tätig zu werden –Unverzichtbarkeit – Vor Ablauf der Frist für die Antwort des Organs erhobene Klage – Unzulässigkeit (Art. 232 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 52‑53)
3. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen –Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 74‑75)
4. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang –Begriff – Beweislast (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 76‑78, 83)
Gegenstand
| Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Europäischen Kommission und der Delegation der Europäischen Union in Nigeria sowie auf Ersatz des Schadens, der durch diese Untätigkeit entstanden sein soll |
Tenor
1. | | Die Klage wird als teils unzulässig und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
2. | | Die Tecnoprocess Srl trägt die Kosten. |