Language of document : ECLI:EU:T:2011:320





Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 30. Juni 2011 – Tecnoprocess/Kommission

(Rechtssache T‑367/09)

„Untätigkeitsklage – Aufforderung zum Tätigwerden – Offensichtliche Unzulässigkeit – Schadensersatzklage – Kausalzusammenhang – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1.                     Untätigkeitsklage – Aufforderung an das Organ, tätig zu werden –Voraussetzungen – Klarer und deutlicher Antrag (Art. 232 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 48)

2.                     Untätigkeitsklage – Aufforderung an das Organ, tätig zu werden –Unverzichtbarkeit – Vor Ablauf der Frist für die Antwort des Organs erhobene Klage – Unzulässigkeit (Art. 232 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 52‑53)

3.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen –Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 74‑75)

4.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang –Begriff – Beweislast (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 76‑78, 83)

Gegenstand

Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Europäischen Kommission und der Delegation der Europäischen Union in Nigeria sowie auf Ersatz des Schadens, der durch diese Untätigkeit entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird als teils unzulässig und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Die Tecnoprocess Srl trägt die Kosten.