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Klage, eingereicht am 28. August 2008 - IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission

(Rechtssache T-362/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Crosby und S. Santoro)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Kommission zu verurteilen, das Schreiben des deutschen Bundeskanzlers, Herrn Schröder, an den Präsidenten der Kommission, Herrn Prodi, vom 15. März 2000 vorzulegen;

festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung mit einem Rechtsfehler und offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet ist, und die Entscheidung dementsprechend für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerin gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Urteil vom 18. Dezember 2007 in der Rechtssache C-64/05 P2 hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. November 2004, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (T-168/02, Slg. 2004, I-1435), aufgehoben und die Entscheidung der Kommission vom 26. März 2002 für nichtig erklärt, mit der der Antrag der Klägerin vom 20. Dezember 2001 auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt worden war; diese Dokumente betreffen die Umwidmung des Elbegebiets in Hamburg, eines durch die mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates geschaffenen Natura 2000-Regeln geschützten Naturschutzgebiets, zugunsten der Erweiterung des bestehenden Werks der Daimler Chrysler Aerospace GmbH für die Endmontage des Airbus A3XX. Infolgedessen beantragte die Klägerin in Anbetracht der Entscheidung des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren mit Schreiben vom 13. Februar 2008 erneut Zugang zu den gewünschten Dokumenten und reichte gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 am 29. April 2008 einen Zweitantrag ein.

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin nach Art. 230 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2008, mit der ihrem Antrag zwar teilweise stattgegeben, es aber abgelehnt wurde, zu einem der Dokumente, hinsichtlich dessen die Klägerin einen Antrag nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates gestellt hatte, Zugang zu gewähren.

Nach Auffassung der Klägerin hat die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf eine rein EU-interne Beziehung angewendet habe. Die Kommission habe außerdem einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, indem sie angenommen habe, dass das Schreiben von Herrn Schröder so vertraulich sei, dass seine Verbreitung die Wirtschaftspolitik Deutschlands und anderer EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde. Ferner habe die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie angenommen habe, dass die Verbreitung des Schreibens den Entscheidungsprozess beeinträchtigen würde und dass das öffentliche Interesse die Vertraulichkeit ihres Entscheidungsprozesses nicht überwiege.

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1 - Rechtssache Königreich Schweden/Kommission, C-64/05, Slg. 2007, II-11389.

2 - Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7).

3 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).