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Klage, eingereicht am 3. September 2008 - Spanien / Kommission

(Rechtssache T-360/08)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. Rodríguez Cárcamo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Leitlinien für die Festsetzung der Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe auf durch die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds kofinanzierte Ausgaben anzuwenden sind, in der endgültigen Fassung vom 29. November 2007, COCOF 07/0037/03-ES unangewendet zu lassen;

die Entscheidung C (2008) 3247 der Kommission vom 25. Juni 2008, mit der die Unterstützung des Kohäsionsfonds für die Projektgruppe Nr. 2001 ES 16 CPE 036 (Kanalisation im Einzugsgebiet Nord-Galizien - 2001) gekürzt worden ist, für nichtig zu erklären;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der vorliegende Rechtsstreit betrifft eine Gruppe von Projekten für die Verbesserung bestehender Pumpen sowie den Neubau, die Erweiterung, Anpassung und Verbesserung der Netze zur Sammlung und Entsorgung von Abwässern an verschiedenen Orten in Galicien. Die von der Kommission ursprünglich gewährte Gemeinschaftsfinanzierung belief sich auf 80 % der zuschussfähigen öffentlichen Kosten.

In einem Schreiben, das die Kommission im Juli 2007 an den Kläger richtete, wurden Korrekturen infolge von Unregelmäßigkeiten, die bei einer vorhergehenden Prüfung festgestellt worden waren, in Aussicht gestellt. In den in diesem Schreiben enthaltenen Schlussfolgerungen werden die beiden Unregelmäßigkeiten genannt, die der Anlass für die angefochtene Entscheidung und die waren dort in Aussicht gestellten Finanzkorrekturen waren: unberechtigter Einsatz des Eilverfahrens in Bezug auf einen Auftrag und unberechtigte Verwendung der Erfahrung als Vergabekriterium bei verschiedenen Aufträgen. Die in Aussicht gestellten Finanzkorrekturen beliefen sich auf 697 901 bzw. 354 591 Euro

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-359/08.

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