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Klage, eingereicht am 24. Februar 2012 - T&L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission

(Rechtssache T-103/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: T&L Sugars Ltd (London, Vereinigtes Königreich) und Sidul Açúcares, Unipessoal Lda (Santa Iria de Azóia, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Waelbroeck und D. Slater, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission und Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV erhobene Nichtigkeitsklage und/oder die Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV gegen die Verordnung Nr. 1240/2011, die Verordnung Nr. 1308/2011, die Verordnung Nr. 1239/2011, die Verordnung Nr. 1281/2011, die Verordnung Nr. 1316/2011, die Verordnung Nr. 1384/2011, die Verordnung Nr. 27/2012 und die Verordnung Nr. 57/2012 für zulässig und begründet zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1240/2011 der Kommission vom 30. November 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2011/12 (ABl. L 318, S. 9) für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1308/2011 der Kommission vom 14. Dezember 2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, zur Ablehnung weiterer Anträge und zum Abschluss des Zeitraums für die Einreichung der Anträge für die verfügbaren Mengen Zucker, die im Wirtschaftsjahr 2011/12 mit verringerter Überschussabgabe auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden sollen (ABl. L 332, S. 8), für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 der Kommission vom 30. November 2011 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2011/12 für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz (ABl. L 318, S. 4) für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1281/2011 der Kommission vom 8. Dezember 2011 über den Mindestzollsatz, der für die erste Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist (ABl. L 327, S. 60), für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1316/2011 der Kommission vom 15. Dezember 2011 über den Mindestzollsatz, der für die zweite Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist (ABl. L 334, S. 16), für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1384/2011 der Kommission vom 22. Dezember 2011 über den Mindestzollsatz, der für die dritte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist (ABl. L 343, S. 33), für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 27/2012 der Kommission vom 12. Januar 2012 über den Mindestzollsatz für Zucker, der für die vierte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist (ABl. L 9, S. 12), für nichtig zu erklären und

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 57/2012 der Kommission vom 23. Januar 2012 zur Aussetzung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 eröffneten Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 19, S. 12) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 186 Buchst. a und Art. 187 der Verordnung Nr. 1234/2007 für zulässig und begründet zu erklären und sowohl diese Bestimmungen für rechtswidrig als auch die angefochtenen Verordnungen, die unmittelbar oder mittelbar auf diesen Bestimmungen beruhen, für nichtig zu erklären;

die durch die Kommission vertretene EU zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den die Klägerinnen aufgrund der von der Kommission begangenen Verletzung ihrer Rechtspflichten erlitten haben, und als Schadensersatz für die von den Klägerinnen während des Zeitraums vom 1. April 2011 bis zum 29. Januar 2012 erlittenen Schäden einen Betrag von 87 399 257 Euro zuzüglich der den Klägerinnen nach diesem Zeitpunkt entstehenden weiteren Verluste festzusetzen oder einen anderen Betrag, der die von den Klägerinnen gemäß deren Vorbringen im weiteren Verlauf des Verfahrens erlittenen oder ihnen noch entstehenden Schäden widerspiegelt, insbesondere unter angemessener Berücksichtigung zukünftigen Schadens;

Zinsen in Höhe des jeweiligen von der Europäischen Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandten Satzes zuzüglich zwei Prozentpunkten oder in Höhe eines anderen angemessenen, vom Gericht bestimmten Satzes festzusetzen, die auf die Hauptforderung vom Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bis zu ihrer tatsächlichen Zahlung zu leisten sind;

die Kommission zur Zahlung aller durch dieses Verfahren entstehenden Kosten und Auslagen zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, da die angefochtenen Maßnahmen Betreiber von Rohrzuckerraffinerien zugunsten von Zuckerverarbeitungsbetrieben benachteiligten;

Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1234/2007 und Fehlen einer angemessenen Rechtsgrundlage, denn die Beklagte sei nicht zur Erhöhung von Quoten befugt und sei verpflichtet, hohe, abschreckende Zölle auf den Absatz von Nichtquotenzucker zu erheben, und sie habe auch weder den Auftrag noch die Befugnis, derartige, in den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften nie in Betracht gezogene Maßnahmen zu erlassen;

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die Verordnung Nr. 1239/2011 und ihre Durchführungsverordnungen ein System begründeten, in dem Zölle nicht vorhersehbar seien und nicht durch Anwendung dauerhafter, objektiver Kriterien festgesetzt würden, sondern von der individuellen Zahlungsbereitschaft bestimmt seien, ohne dass ein tatsächlicher Zusammenhang mit den tatsächlich importierten Produkten bestehe;

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Beklagte ohne Schwierigkeiten weniger einschneidende Maßnahmen hätte erlassen können, die nicht ausschließlich importierende Raffineriebetreiber benachteiligten;

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Beklagte das berechtigte Vertrauen der Klägerinnen auf eine abgewogene, angemessene und diskriminierungsfreie Behandlung missachtet habe;

Verstoß gegen den Grundsatz der Sorgfalt, der Achtsamkeit und der guten Verwaltung, da die Beklagte zunächst trotz wiederholter Warnungen vor Marktstörungen überhaupt nicht tätig geworden sei und dann Maßnahmen ergriffen habe, die zur Bewältigung der Störungen offensichtlich ungeeignet gewesen seien, und dadurch das vom Rat geschaffene Gleichgewicht zwischen einheimischen Erzeugern und importierenden Raffineriebetreibern gestört habe.

Ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 57/2012 stützen die Klägerinnen nur auf den ersten, den vierten und den sechsten Klagegrund.

Hilfsweise berufen sich die Klägerinnen auf die oben genannten Klagegründe gegen die Verordnung Nr. 1239/2011 und die Verordnung Nr. 1308/2011 im Wege einer Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV. Für den Fall, dass der Gerichtshof diese Nichtigkeitsgründe zurückweist, erheben die Beklagten eine Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV gegen Art. 186 Buchst. a und Art. 187 der Verordnung Nr. 1234/2007, auf denen die angefochtenen Verordnungen beruhen, und beantragen die Nichtigerklärung dieser Bestimmungen der Verordnung Nr. 1234/2007 sowie der angefochtenen Verordnungen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299, S. 1).