Language of document : ECLI:EU:T:2015:29





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 20. Januar 2015 –
Spanien/Kommission

(Rechtssache T‑109/12)

„Kohäsionsfonds – Kürzung des Zuschusses – Frist für den Erlass eines Beschlusses“

1.                     Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Finanzierung durch die Union – Aussetzung oder Kürzung einer finanziellen Beteiligung wegen Unregelmäßigkeiten – Ausschlussfrist für den Erlass des Beschlusses der Kommission – Beginn (Verordnung Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 145 Abs. 6; Verordnungen des Rates Nr. 1164/94, Anhang II, Art. H Abs. 2 in der Fassung der Verordnungen Nr. 1264/1999 und Nr. 1265/1999, und Nr. 1083/2006, Art. 100 Abs. 5; Verordnung Nr. 1386/2002 der Kommission, Art. 18 Abs. 3) (vgl. Rn. 22-27)

2.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Nichteinhaltung einer vom Unionsgesetzgeber gesetzten Frist – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, Art. 100 Abs. 5) (vgl. Rn. 28, 33-35)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2011) 9992 der Kommission vom 22. Dezember 2011 über die Kürzung des aus dem Kohäsionsfonds für die nachstehend genannten Vorhaben bewilligten Zuschusses: „Aktionen im Rahmen der Durchführung der zweiten Phase des Leitplans zur Bewirtschaftung der Haushaltsabfälle in der Autonomen Gemeinschaft Estremadura“ (CCI 2000.ES.16.C.PE.020), „Vorfluter: Mittleres Becken Getafe und unteres Becken des Arroyo Culebro (Taho-Sanierungsgebiet)“ (CCI 2002.ES.16.C.PE.002), „Wiederverwendung von Klärwasser zur Bewässerung von Grünflächen in Santa Cruz de Tenerife“ (CCI 2003.ES.16.C.PE.003) und „Technische Hilfe für Studien und die Ausarbeitung des Vorhabens des Ausbaus der Wasserversorgung für den Kommunalverband Algodor“ (CCI 2002.ES.16.C.PE.040)

Tenor

1.

Der Beschluss C (2011) 9992 der Kommission vom 22. Dezember 2011 über die Kürzung des aus dem Kohäsionsfonds für die nachstehend genannten Vorhaben bewilligten Zuschusses: „Aktionen im Rahmen der Durchführung der zweiten Phase des Leitplans zur Bewirtschaftung der Haushaltsabfälle in der Autonomen Gemeinschaft Estremadura“ (CCI 2000.ES.16.C.PE.020), „Vorfluter: Mittleres Becken Getafe und unteres Becken des Arroyo Culebro (Taho-Sanierungsgebiet)“ (CCI 2002.ES.16.C.PE.002), „Wiederverwendung von Klärwasser zur Bewässerung von Grünflächen in Santa Cruz de Tenerife“ (CCI 2003.ES.16.C.PE.003) und „Technische Hilfe für Studien und die Ausarbeitung des Vorhabens des Ausbaus der Wasserversorgung für den Kommunalverband Algodor“ (CCI 2002.ES.16.C.PE.040) wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.