Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2010 - Bergström/Kommission
(Öffentlicher Dienst - Ernennung - Bedienstete auf Zeit, die zu Beamten ernannt werden - Bewerber, die vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Reserveliste aufgenommen wurden - Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung - Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den weniger günstigen neuen Vorschriften - Art. 5 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ragnar Bergström (Linkebeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. Bontinck und J. Feld, dann Rechtsanwälte T. Bontinck und S. Woog)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Arpio Santacruz und I. Šulce)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 10. August 2005, mit der der Kläger, Zeitbediensteter und erfolgreicher Teilnehmer am allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/3/02, nach den Bestimmungen des Anhangs XIII des Statuts unter Einstufung in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, zum Beamten ernannt wurde
Tenor des Urteils
Die Klage wird abgewiesen.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 165 vom 15.7.2006, S. 36.