Language of document : ECLI:EU:C:2023:25

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

10. Januar 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Vergabe öffentlicher Dienstleistungs‑, Liefer- und Bauaufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Ablauf des Verfahrens – Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe – Art. 63 – Wirtschaftsteilnehmer, der die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch nimmt, um die Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers zu erfüllen – Verpflichtung dieses Wirtschaftsteilnehmers zur Vorlage der Unterlagen über die Befähigung eines Unterauftragnehmers erst nach der Auftragsvergabe – Unvereinbarkeit“

In der Rechtssache C‑469/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) mit Entscheidung vom 23. Juni 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juli 2022, in dem Verfahren

Ambisig – Ambiente e Sistemas de Informação Geográfica SA

gegen

Fundação do Desporto,

ANO – Sistemas de Informática e Serviços Lda,

Link Consulting – Tecnologias de Informação SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richter N. Piçarra und M. Gavalec (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 63 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Ambisig – Ambiente e Sistemas de Informação Geográfica SA (im Folgenden: Ambisig) und der Fundação do Desporto wegen deren Entscheidung, Ambisig von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen und den betreffenden Auftrag an die Link Consulting – Tecnologias de Informação SA (im Folgenden: Link) zu vergeben.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Im 84. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24 heißt es:

„Nach Auffassung vieler Wirtschaftsteilnehmer – und nicht zuletzt der [kleinen und mittleren Unternehmen] – ist eines der Haupthindernisse für ihre Beteiligung an öffentlichen Vergabeverfahren der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Beibringung einer Vielzahl von Bescheinigungen oder anderen Dokumenten, die die Ausschluss- und Eignungskriterien betreffen. Eine Beschränkung der entsprechenden Anforderungen, beispielsweise durch die Verwendung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung, die aus einer aktualisierten Eigenerklärung besteht, könnte eine erhebliche Vereinfachung zum Nutzen sowohl der öffentlichen Auftraggeber als auch der Wirtschaftsteilnehmer bedeuten.

Der Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll, sollte jedoch die relevanten Nachweise vorlegen müssen; öffentliche Auftraggeber sollten keine Verträge mit Bietern schließen, die dazu nicht in der Lage sind. Öffentliche Auftraggeber sollten auch berechtigt sein, jederzeit sämtliche oder einen Teil der unterstützenden Unterlagen zu verlangen, wenn dies ihrer Ansicht nach zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Insbesondere könnte dies der Fall sein bei zweistufigen Verfahren – nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen und Innovationspartnerschaften –, bei denen die öffentlichen Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Anzahl der zur Einreichung eines Angebots aufgeforderten Bewerber zu begrenzen. Zu verlangen, dass unterstützende Unterlagen zum Zeitpunkt der Auswahl der einzuladenden Bewerber vorgelegt werden, ließe sich damit begründen, zu vermeiden, dass öffentliche Auftraggeber Bewerber einladen, die sich später in der Vergabestufe als unfähig erweisen, die zusätzlichen Unterlagen einzureichen, und damit geeigneten Bewerbern die Möglichkeit der Teilnahme nehmen.

Es sollte ausdrücklich angegeben werden, dass die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch die relevanten Informationen hinsichtlich der Unternehmen, deren Kapazitäten ein Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nimmt, enthalten sollte, so dass die Überprüfung der Informationen über diese Unternehmen zusammen mit der Überprüfung bezüglich des Hauptwirtschaftsteilnehmers und unter den gleichen Voraussetzungen durchgeführt werden kann.“

4        Art. 57 dieser Richtlinie zählt die verschiedenen Gründe für den Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf.

5        In Art. 59 („Einheitliche Europäische Eigenerklärung“) der Richtlinie 2014/24 heißt es:

„(1)      Zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten akzeptieren die öffentlichen Auftraggeber die Einheitliche Europäische Eigenerklärung in Form einer aktualisierten Eigenerklärung anstelle von Bescheinigungen von Behörden oder Dritten als vorläufigen Nachweis dafür, dass der jeweilige Wirtschaftsteilnehmer alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt:

a)      Er befindet sich in keiner der in Artikel 57 genannten Situationen, in der Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden oder ausgeschlossen werden können;

b)      er erfüllt die einschlägigen Eignungskriterien nach Artikel 58;

c)      er erfüllt gegebenenfalls die objektiven Regeln und Kriterien nach Artikel 65.

Nimmt der Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß Artikel 63 in Anspruch, so muss die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch die [im ersten Unterabsatz] des vorliegenden Absatzes genannten Informationen in Bezug auf diese Unternehmen enthalten.

Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung besteht aus einer förmlichen Erklärung des Wirtschaftsteilnehmers, dass der jeweilige Ausschlussgrund nicht vorliegt und/oder dass das jeweilige Auswahlkriterium erfüllt ist, und enthält die einschlägigen vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Informationen. Ferner sind darin der öffentliche Auftraggeber oder der für die Ausstellung der zusätzlichen Unterlagen zuständige Dritte genannt und es ist darin eine förmliche Erklärung enthalten, dass der Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein wird, auf Anfrage und unverzüglich diese zusätzlichen Unterlagen beizubringen.

(4)      Ein öffentlicher Auftraggeber kann Bieter und Bewerber jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der zusätzlichen Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.

Vor der Auftragsvergabe fordert der öffentliche Auftraggeber – außer in Bezug auf Aufträge, die auf Rahmenvereinbarungen beruhen, sofern diese Aufträge gemäß Artikel 33 Absatz 3 oder Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe a geschlossen werden – den Bieter, an den er den Auftrag vergeben will, auf, aktualisierte zusätzliche Unterlagen gemäß Artikel 60 sowie erforderlichenfalls gemäß Artikel 62 beizubringen. Der öffentliche Auftraggeber kann Wirtschaftsteilnehmer auffordern, die gemäß den Artikeln 60 und 62 erhaltenen Bescheinigungen zu vervollständigen oder zu erläutern.

(5)      Ungeachtet des Absatzes 4 müssen Wirtschaftsteilnehmer keine zusätzlichen Unterlagen oder sonstigen dokumentarischen Nachweise vorlegen, sofern und soweit der öffentliche Auftraggeber die Bescheinigungen oder die einschlägigen Informationen direkt über eine gebührenfreie nationale Datenbank in einem Mitgliedstaat, z. B. ein nationales Vergaberegister, eine virtuelle Unternehmensakte (Virtual Company Dossier), ein elektronisches Dokumentenablagesystem oder ein Präqualifikationssystem, erhalten kann.

…“

6        Art. 60 („Nachweise“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die öffentlichen Auftraggeber können die in den Absätzen 2, 3 und 4 und in Anhang XII genannten Bescheinigungen, Erklärungen und anderen Nachweise als Beleg für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß Artikel 57 und für die Erfüllung der Eignungskriterien gemäß Artikel 58 anfordern.

Die öffentlichen Auftraggeber verlangen keine weiteren Nachweise als die in diesem Artikel und in Artikel 62 genannten. Die Wirtschaftsteilnehmer können sich in Bezug auf Artikel 63 auf alle geeigneten Mittel stützen, um dem öffentlichen Auftraggeber nachzuweisen, dass sie über die erforderlichen Ressourcen verfügen werden.“

7        Art. 63 („Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen“) der Richtlinie 2014/24 lautet:

„(1)      In Bezug auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 58 Absatz 3 und die Kriterien für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 58 Absatz 4 kann ein Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag die Kapazitäten anderer Unternehmen – ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen – in Anspruch nehmen. In Bezug auf die Kriterien für Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung gemäß Anhang XII Teil II Buchstabe f oder für die einschlägige berufliche Erfahrung können die Wirtschaftsteilnehmer jedoch nur die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn diese die Arbeiten ausführen beziehungsweise die Dienstleistungen erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Beabsichtigt ein Wirtschaftsteilnehmer, die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen, so weist er dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nach, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise die diesbezüglichen verpflichtenden Zusagen dieser Unternehmen vorlegt.

Der öffentliche Auftraggeber überprüft gemäß den Artikeln 59, 60 und 61, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen möchte, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe gemäß Artikel 57 vorliegen. Der öffentliche Auftraggeber schreibt vor, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen, das ein einschlägiges Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe vorliegen, ersetzt. Der öffentliche Auftraggeber kann vorschreiben, oder ihm kann durch den Mitgliedstaat vorgeschrieben werden, vorzuschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen, bei dem nicht-zwingende Ausschlussgründe vorliegen, ersetzt.

Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften.

Unter denselben Voraussetzungen können Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 19 Absatz 2 die Kapazitäten von Mitgliedern der Gruppe oder von anderen Unternehmen in Anspruch nehmen.

(2)      Die öffentlichen Auftraggeber können im Falle von Bauaufträgen, Dienstleistungsaufträgen sowie Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder – wenn der Bieter einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 19 Absatz 2 angehört – von einem Gruppenteilnehmer ausgeführt werden.“

 Portugiesisches Recht

8        Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, müssen nach Art. 77 Abs. 2 Buchst. a und c in Verbindung mit den Art. 81, 92 und 93 des Código dos Contratos Públicos (Gesetzbuch über öffentliche Aufträge, im Folgenden: CCP) dann, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer für die Ausführung der ausgeschriebenen Dienstleistung die Kapazitäten eines Dritten in Anspruch nimmt, sowohl die Unterlagen über die Befähigung dieses Dritten als auch die Vorlage seiner verpflichtenden Zusage erst nach der Auftragsvergabe verlangt werden, sofern die Auftragsbekanntmachung nichts Gegenteiliges bestimmt. Folglich besteht die Verpflichtung, diese vorzulegen, nur im Rahmen nichtoffener Verfahren mit Vorauswahl nach Art. 168 Abs. 4 CCP bereits bei Angebotsabgabe.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

9        Aus dem Rechtsmittelvorbringen von Ambisig, wie es im Vorabentscheidungsersuchen wiedergegeben ist, ergibt sich, dass die Fundação do Desporto ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge organisiert hatte. Der betreffende Auftrag wurde an Link vergeben.

10      Ambisig erhob beim Tribunal Administrativo e Fiscal de Leiria (Verwaltungs- und Finanzgericht Leiria, Portugal) eine verwaltungsgerichtliche Klage im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, mit der sie sowohl ihren Ausschluss von dem Vergabeverfahren als auch die Auftragsvergabe an Link anfocht.

11      Ambisig warf der Fundação do Desporto im Wesentlichen vor, diese habe ihr Angebot als Gruppenangebot betrachtet, obwohl Ambisig vielmehr beabsichtigt habe, einen Unterauftragnehmer einzusetzen, und deshalb nicht gehalten gewesen sei, ihrem Angebot eine verpflichtende Zusage dieses Unterauftragnehmers beizufügen. Ambisig vertritt in dieser Hinsicht die Auffassung, die entsprechende Anwendung von Art. 168 Abs. 4 CCP, der Art. 63 der Richtlinie 2014/24 in portugiesisches Recht umsetze, auf das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vergabeverfahren sei rechtswidrig, ihr Ausschluss von der Teilnahme an diesem Verfahren auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 2 Buchst. a und b CCP sei rechtsfehlerhaft.

12      Mit Urteil vom 28. September 2021 wies das Tribunal Administrativo e Fiscal de Leiria (Verwaltungs- und Finanzgericht Leiria) die Klage von Ambisig ab. Nach seiner Auffassung war zwar das Erfordernis einer verpflichtenden Zusage Dritter nicht ausdrücklich in der Auftragsbekanntmachung vorgesehen und es handelte sich um eine Bedingung der Auftragsausführung, die folglich nach der Auftragsvergabe erfüllt werden konnte. Die Vergabe eines Unterauftrags falle jedoch in den Anwendungsbereich von Ziff. 12 der Vergabebedingungen, wonach die Vergabe von Unteraufträgen der vorherigen Genehmigung des öffentlichen Auftraggebers bedarf. Die unterbliebene Vorlage dieser Vorabgenehmigung habe daher einen Grund für den Ausschluss der betroffenen Wirtschaftsteilnehmerin von dem Vergabeverfahren dargestellt. Der Ausschluss folge ferner auch aus der entsprechenden Anwendung von Art. 168 Abs. 4 CCP.

13      Dieses Urteil wurde in zweiter Instanz mit Urteil des Tribunal Central Administrativo Sul (Zentrales Verwaltungsgericht Süd, Portugal) vom 3. Februar 2022 bestätigt. Dieses Gericht wies darauf hin, dass die Vergabe von Unteraufträgen gemäß Ziff. 12 der Vergabebedingungen der vorherigen Genehmigung des öffentlichen Auftraggebers bedürfe und die Vorlage der Unterlagen über die Befähigung des potenziellen Unterauftragnehmers eine unerlässliche Voraussetzung dafür darstelle, dem Wirtschaftsteilnehmer diese Genehmigung zu erteilen.

14      Ambisig, die dieses Urteil in dreierlei Hinsicht für fehlerhaft hält, legte hiergegen ein Rechtsmittel beim Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) ein. Erstens dürfe die Vorlage von Unterlagen über die Befähigung des Dritten nicht verlangt werden, weil sie sich weder aus der Auftragsbekanntmachung noch aus dem CCP ergebe, denn Art. 168 Abs. 4 CCP sei im Ausgangsverfahren nicht anwendbar. Zweitens sei Ziff. 12 der Vergabebedingungen im Rahmen der vorvertraglichen Phase des im Streit stehenden Vergabeverfahrens nicht anwendbar. Drittens verpflichte Art. 63 der Richtlinie 2014/24 den Bieter nicht, bereits bei Angebotsabgabe eine verpflichtende Zusage des Unterauftragnehmers beizufügen.

15      Das Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht) verweist auf den Sachverhalt, wie er im Urteil vom 3. Februar 2022 festgestellt wurde, wobei die Sachverhaltsdarstellung gemäß Art. 663 Abs. 6 des Código de Processo Civil (Zivilprozessordnung) als vollständig wiedergegeben gilt, und hält auf dieser Grundlage die ersten beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Rügen von Ambisig für begründet.

16      Zu entscheiden bleibe mithin noch, ob dann, wenn ein Bieter im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge einen Dritten präsentiert, dessen technische Leistungsfähigkeit er für die Ausführung eines Teils des öffentlichen Auftrags in Anspruch nehmen möchte, aus Art. 63 der Richtlinie 2014/24 die Verpflichtung des Bieters folgt, zusammen mit seinem Angebot die Unterlagen über die Befähigung dieses Dritten und dessen bindende Erklärung, sich zur Ausführung des von ihm zu übernehmenden Auftragsteils zu verpflichten, vorzulegen.

17      Das Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht) hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht die Lösung des nationalen Rechts, wonach in Vergabeverfahren, bei denen für die Ausführung der Leistung die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch genommen werden, sowohl die Unterlagen über die Befähigung des Unterauftragnehmers als auch die Vorlage einer verpflichtenden Zusage des Unterauftragnehmers erst nach der Auftragsvergabe verlangt werden müssen, mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 63 der Richtlinie 2014/24, im Einklang?

 Zum Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens

18      Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem beschleunigten Verfahren nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.

19      Angesichts der Entscheidung des Gerichtshofs, nach Art. 99 der Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, erübrigt sich jedoch eine Entscheidung über diesen Antrag (Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C‑787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Vorlagefrage

20      Nach Art. 99 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung dieser Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

21      Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

22      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 63 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit dem 84. Erwägungsgrund dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der ein Wirtschaftsteilnehmer, der für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch nehmen möchte, die Unterlagen über die Befähigung dieses Unternehmens und dessen verpflichtende Zusage erst nach der Auftragsvergabe einreichen muss.

23      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 das Recht eines Wirtschaftsteilnehmers vorsieht, für einen bestimmten Auftrag die Kapazitäten anderer Unternehmen – ungeachtet des Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden rechtlichen Beziehungen – in Anspruch zu nehmen, um sowohl die in Art. 58 Abs. 3 der Richtlinie genannten Kriterien zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit als auch die in Art. 58 Abs. 4 der Richtlinie genannten Kriterien zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Oktober 2013, Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino, C‑94/12, EU:C:2013:646, Rn. 29 und 33, sowie vom 7. September 2021, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras, C‑927/19, EU:C:2021:700, Rn. 150).

24      Ein Wirtschaftsteilnehmer, der von diesem Recht Gebrauch machen möchte, kann sich nach Art. 60 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24 auf alle geeigneten Mittel stützen, um dem öffentlichen Auftraggeber nachzuweisen, dass er über die erforderlichen Ressourcen verfügen wird. In dieser Hinsicht nennt Art. 63 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie beispielhaft die Möglichkeit, zu diesem Zweck verpflichtende Zusagen dieser Unternehmen vorzulegen. Der Wirtschaftsteilnehmer kann nach Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie unter Beachtung des dritten Absatzes ihres 84. Erwägungsgrundes bei Einreichung seines Teilnahmeantrags oder seines Angebots auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung übermitteln, mit der er insbesondere bestätigt, dass sich weder er selbst noch eines der Unternehmen, deren Kapazitäten er in Anspruch nehmen möchte, in einer der in Art. 57 der Richtlinie genannten Situationen befindet, in der Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden oder ausgeschlossen werden können, und dass die jeweiligen Eignungskriterien erfüllt sind. In jedem Fall muss ein Wirtschaftsteilnehmer, der die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen möchte, dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden, um die in Art. 58 der Richtlinie 2014/24 genannten Eignungskriterien zu erfüllen.

25      Daher obliegt dem öffentlichen Auftraggeber nach Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24 erstens die Prüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen möchte, die einschlägigen Eignungskriterien gemäß den Art. 59 bis 61 der Richtlinie erfüllen, und zweitens, ob hinsichtlich dieser Unternehmen in Art. 57 der Richtlinie genannte Ausschlussgründe vorliegen.

26      Diese Prüfung muss der öffentliche Auftraggeber vor der Auftragsvergabe vornehmen können. Hierzu heißt es im zweiten und dritten Absatz des 84. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2014/24, der insoweit Aufschluss über die Reichweite von Art. 63 der Richtlinie gibt, ausdrücklich, zu verlangen, dass unterstützende Unterlagen zum Zeitpunkt der Auswahl der einzuladenden Bewerber vorgelegt werden, ließe sich damit begründen, zu vermeiden, dass öffentliche Auftraggeber Bewerber einladen, die sich später in der Vergabestufe als unfähig erweisen, die zusätzlichen Unterlagen einzureichen, und damit geeigneten Bewerbern die Möglichkeit der Teilnahme nehmen.

27      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass Art. 63 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit Art. 59 und dem 84. Erwägungsgrund der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der ein Wirtschaftsteilnehmer, der für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch nehmen möchte, die Unterlagen über die Befähigung dieses Unternehmens und dessen verpflichtende Zusage erst nach der Auftragsvergabe einreichen muss.

 Kosten

28      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 63 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in Verbindung mit Art. 59 und dem 84. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24/EU

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der ein Wirtschaftsteilnehmer, der für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch nehmen möchte, die Unterlagen über die Befähigung dieses Unternehmens und dessen verpflichtende Zusage erst nach der Auftragsvergabe einreichen muss.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Portugiesisch.