Language of document : ECLI:EU:C:2003:402

Conclusions

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JEAN MISCHO
vom 10. Juli 2003(1)



Verbundene Rechtssachen C-199/01 P und C-200/01 P



IPK-München GmbH

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften


„Rechtsmittel – Entscheidung der Kommission, den Restbetrag eines Zuschusses nicht auszuzahlen – Verkennung des Streitgegenstands – Verstoß gegen die Begründungspflicht – Verstoß gegen die bindende Wirkung des Urteils des Gerichtshofes – Verfahrensfehler“






1.       Mit Rechtsmittelschriften, die am 14. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben die IPK–München GmbH (im Folgenden: IPK) in der Rechtssache C–199/01 P und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C–200/01 P gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 6. März 2001 in der Rechtssache T–331/94 RV (IPK-München/Kommission, Slg. 2001, II–779, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt. Mit dem angefochtenen Urteil hatte das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 3. August 1994, mit der der IPK die Zahlung des Restbetrags eines im Rahmen eines Projekts über die Errichtung einer Datenbank zum ökologischen Fremdenverkehr in Europa gewährten Zuschusses verweigert worden war (im Folgenden: Entscheidung), für nichtig erklärt.

2.       Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Oktober 2001 sind die beiden Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

I – Den Rechtsmitteln zugrunde liegender Sachverhalt

3.       Der rechtliche Rahmen und der den Rechtsmitteln zugrunde liegende Sachverhalt werden im angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:

„Sachverhalt

1       Am 26. Februar 1992 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, um Projekte zum Thema Fremdenverkehr und Umwelt zu fördern (ABl. C 51, S. 15). Sie teilte dort mit, dass sie insgesamt 2 Millionen ECU bereitstellen und rund 25 Projekte auswählen wolle. In der Aufforderung wurde ferner gefordert, dass die ausgewählten Projekte innerhalb eines Jahres nach Unterzeichnung des Vertrages fertiggestellt sein sollten.

2       Die Klägerin, ein in Deutschland niedergelassenes Unternehmen auf dem Gebiet des Tourismus, legte der Kommission am 22. April 1992 einen Vorschlag über die Errichtung einer Datenbank zum ökologischen Fremdenverkehr in Europa vor. Diese Datenbank sollte den Namen ‚Ecodata‘ tragen. Dem Vorschlag nach sollte die Klägerin die Koordination des Projekts übernehmen und bei der Durchführung der Arbeiten von drei Partnern unterstützt werden, und zwar von dem französischen Unternehmen Innovence, dem italienischen Unternehmen Tourconsult und dem griechischen Unternehmen 01-Pliroforiki. Der Vorschlag enthielt keine genaue Aufgabenverteilung zwischen diesen Unternehmen, sondern beschränkte sich auf den Hinweis, dass die genannten Unternehmen alle ‚Berater mit Spezialisierung auf dem Gebiet des Tourismus sowie in Projekten in Verbindung mit Information und Tourismus‘ seien.

3       Im Vorschlag der Klägerin wurden sieben Abschnitte für die Durchführung des Projekts unterschieden, für das eine Gesamtlaufzeit von fünfzehn Monaten vorgesehen war.

4       Mit Schreiben vom 4. August 1992 unterrichtete die Kommission die Klägerin von ihrer Entscheidung, einen Zuschuss von 530 000 ECU zum Ecodata-Projekt zu bewilligen, der 53 % der vorgesehenen Projektkosten ausmachte. Zugleich forderte sie die Klägerin auf, die dem Schreiben beigefügte ‚Erklärung des Zuschussempfängers‘ (im Folgenden: Erklärung), in der die Bewilligungsbedingungen festgelegt waren, zu unterschreiben und zurückzuschicken.

5       In der Erklärung hieß es, dass 60 % des Zuschussbetrags nach Eingang der von der Klägerin ordnungsgemäß unterzeichneten Erklärung bei der Kommission ausgezahlt würden und dass der Restbetrag nach Eingang einer Reihe von Berichten über die Durchführung des Vorhabens und ihrer Anerkennung durch die Kommission gezahlt werde; dabei handelte es sich um einen Zwischenbericht binnen drei Monaten nach Beginn der Durchführung des Vorhabens und einen mit Buchungsbelegen versehenen Abschlussbericht binnen drei Monaten nach Abschluss des Vorhabens, spätestens zum 31. Oktober 1993.

6       Die Erklärung wurde am 23. September 1992 von der Klägerin unterzeichnet; am 29. September 1992 wurde ihr Eingang bei der Generaldirektion ‚Unternehmenspolitik, Handel, Tourismus und Sozialwirtschaft‘ (GD XXIII) der Kommission vermerkt.

7       Mit Schreiben vom 23. Oktober 1992 teilte die Kommission der Klägerin mit, sie erwarte den Anfangsbericht bis zum 15. Januar 1993. Im gleichen Schreiben bat die Kommission die Klägerin ferner, noch zwei weitere Zwischenberichte vorzulegen, und zwar bis zum 15. April 1993 und bis zum 15. Juli 1993. Schließlich erinnerte sie daran, dass der Abschlussbericht spätestens am 31. Oktober 1993 abgegeben werden müsse.

8       Die Kommission schlug der Klägerin die Beteiligung eines deutschen Unternehmens, des Studienkreises für Tourismus (im Folgenden: Studienkreis), am Projekt vor, dem sie bereits 1991 einen Zuschuss in Form einer Subvention von 60 000 ECU für die Durchführung eines Vorhabens des ökologischen Fremdenverkehrs namens ‚Ecotrans‘ gewährt hatte.

9       Am 18. November 1992 übersandte der Generaldirektor der GD XXIII von Moltke der Klägerin in dem Glauben, sie habe die Erklärung noch nicht zurückgesandt, eine neue Erklärung und forderte sie auf, diese zu unterschreiben und an ihn zurückzusenden.

10       Am 24. November 1992 lud Herr Tzoanos, damals Abteilungsleiter in der GD XXIII, die Klägerin und 01-Pliroforiki zu einer Besprechung, die in Abwesenheit von Innovence und Tourconsult stattfand. Herr Tzoanos soll in dieser Besprechung gefordert haben, 01–Pliroforiki einen Großteil der Arbeit und der Mittel zu überlassen. Die Klägerin soll sich diesem Ansinnen widersetzt haben.

11       Der erste Teil des Zuschusses, 318 000 ECU (60 % der gesamten Subvention von 530 000 ECU), wurde im Januar 1993 ausgezahlt.

12       Die Beteiligung des Studienkreises am Projekt wurde am 19. Februar 1993 in einer Besprechung bei der Kommission erörtert. Im Protokoll der Besprechung heißt es:

‚Vertreter [der Klägerin], der drei Partner und von Ecotrans [Studienkreis] treffen sich am Samstag, den 13. März, in Rom, um ... einen Durchführungsplan unter Einbeziehung der fünf Organisationen zu vereinbaren. [Die Klägerin] teilt der Kommission das Ergebnis dieses Treffens am Montag, den 15. März, mit.‘

13       Einige Tage nach der Besprechung vom 19. Februar 1993 wurde Herrn Tzoanos die Akte über das Ecodata-Projekt entzogen. Anschließend wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das zu seiner Entfernung aus dem Dienst führte.

14       Letztendlich wurde der Studienkreis nicht in das Ecodata-Projekt einbezogen. Am 29. März 1993 trafen die Klägerin, Innovence, Tourconsult und 01–Pliroforiki eine förmliche Vereinbarung über die Verteilung der Aufgaben und der Mittel im Rahmen des Ecodata-Projekts. Diese Verteilung wurde im Anfangsbericht der Klägerin, der im April 1993 eingereicht wurde (im Folgenden: Anfangsbericht), klar dargelegt.

15       Im Juli 1993 legte die Klägerin einen zweiten Bericht und im Oktober 1993 einen Abschlussbericht vor. Sie lud die Kommission auch zu einer Vorführung der erzielten Ergebnisse ein. Diese Vorführung fand am 15. November 1993 statt.

16       Mit Schreiben vom 30. November 1993 teilte die Kommission der Klägerin Folgendes mit:

‚Nach Auffassung der Kommission zeigt der Bericht über das Ecodata-Projekt, dass die bis zum 31. Oktober 1993 abgeschlossene Tätigkeit nicht in ausreichendem Maß dem entspricht, was im Projektvorschlag vom 22. April 1992 vorgesehen war. Daher wird die Kommission die noch offenen 40 % des beabsichtigten Zuschusses von 530 000 ECU für dieses Projekt nicht auszahlen.

Hierfür sind u. a. folgende Gründe maßgebend:

1. Das Projekt ist in keiner Weise abgeschlossen. Der ursprüngliche Vorschlag sah eine Pilotphase als fünften Abschnitt des Projekts vor. Die Abschnitte sechs und sieben waren der Bewertung des Systems und seiner Erstreckung (auf zwölf Mitgliedstaaten) gewidmet, und aus dem Zeitplan auf Seite 17 des Vorschlags geht klar hervor, dass diese beiden Abschnitte als Teil des von der Kommission mitzufinanzierenden Projekts abgeschlossen sein sollten.

2. Der Pilot-Fragebogen war offenkundig für das fragliche Projekt im Hinblick insbesondere auf die zur Verfügung stehenden Mittel und die Art des Projekts zu detailliert. Er hätte auf eine realistischere Einschätzung der wesentlichen Informationen gestützt werden müssen, die die für Fragen des Tourismus und der Umwelt Verantwortlichen benötigen ...

3. Die Verbindung einer Anzahl von Datenbanken, um ein zugängliches System von Datenbanken zu schaffen, war am 31. Oktober 1993 nicht abgeschlossen.

4. Art und Qualität der Daten aus den Testgebieten sind sehr enttäuschend, zumal es nur um vier Mitgliedstaaten mit jeweils drei Regionen ging. Ein großer Teil der im System vorhandenen Daten ist entweder von marginalem Interesse oder für Fragen im Zusammenhang mit Umweltaspekten des Tourismus insbesondere auf regionaler Ebene irrelevant.

5. Diese und andere gleichfalls offenkundige Gründe zeigen zur Genüge, dass das Projekt von der [Klägerin] schlecht geführt und koordiniert und nicht pflichtgemäß durchgeführt wurde.

Außerdem muss sich die Kommission vergewissern, dass die bereits gezahlten 60 % der Subvention (318 000 ECU) entsprechend der bei der Annahme des Vorschlags vom 22. April 1992 unterzeichneten Erklärung nur für die Durchführung des in dem Vorschlag beschriebenen Projekts verwendet wurden. Zu dem Bericht über die Verwendung der Mittel ist Folgendes anzumerken:

[Randnummern 6 bis 12 des Schreibens]

Sollte [die Klägerin] zu dieser Beurteilung der Kostensituation Stellung nehmen wollen, so bitten wir darum, dies schnellstmöglich zu tun. Erst dann wird es der Kommission möglich sein, abschließend zu beurteilen, ob die bereits gezahlten 60 % im Einklang mit der Erklärung verwendet wurden, und darüber zu entscheiden, ob [der Klägerin] dieser Betrag rechtmäßig zusteht.

...‘

17       Die Klägerin brachte u. a. in einem Schreiben an die Kommission vom 28. Dezember 1993 zum Ausdruck, dass sie mit dem Inhalt des zitierten Schreibens nicht einverstanden sei. In der Zwischenzeit setzte sie die Entwicklung des Projekts fort und präsentierte es einige Male der Öffentlichkeit. Am 29. April 1994 fand eine Besprechung zwischen der Klägerin und Vertretern der Kommission statt, um einige zwischen ihnen bestehende Streitpunkte zu erörtern.

18       Mit Schreiben vom 3. August 1994 teilte Herr Jordan, Direktor in der Generaldirektion XXIII, der Klägerin Folgendes mit:

‚Ich bedaure, dass ich Ihnen im Anschluss an unseren Briefwechsel und die Besprechung [vom 29. April 1994] nicht eher direkt antworten konnte.

... Ihr Schreiben vom 28. Dezember konnte uns nicht zu einer Änderung unserer Auffassung veranlassen. Sie haben jedoch einige zusätzliche Punkte aufgeworfen, zu denen ich Stellung nehmen möchte ...

... Nach gründlicher Erwägung der Sachlage ... muss ich Ihnen nun mitteilen, dass ich ein weiteres Treffen nicht für sinnvoll halte. Ich bestätige Ihnen daher, dass wir aus den Gründen, die sich aus meinem Schreiben vom 30. November und aus diesem Schreiben ergeben, keine weiteren Zahlungen für das Projekt vornehmen werden. Wir werden zusammen mit den anderen Diensten weiter die Frage einer Rückforderung eines Teils der bereits gezahlten 60 % prüfen. Sollten wir uns zu einer solchen Rückforderung entschließen, werde ich es Ihnen mitteilen.‘“

II – Verfahren

4.       Die IPK erhob aufgrund dieser Sachlage mit Klageschrift, die am 13. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung.

5.       Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 1997 in der Rechtssache T-331/94 (IPK/Kommission, Slg. 1997, II-1665) ab.

6.       Es führte in Randnummer 47 des angefochtenen Urteils aus:

„... [D]ie Klägerin [kann] der Kommission auch nicht vorwerfen, die Verzögerungen in der Durchführung des Projekts verursacht zu haben. Die Klägerin hat erst im März 1993 Verhandlungen mit ihren Partnern über die Verteilung der Aufgaben für die Durchführung des Projekts geführt, dessen Koordinatorin sie war. Sie hat damit die Hälfte der für die Durchführung des Projekts vorgesehenen Zeit verstreichen lassen, ohne mit effektiven Arbeiten beginnen zu können. Selbst wenn die Klägerin Hinweise dafür beigebracht hat, dass ein oder mehrere Beamte der Kommission sich in der Zeit von November 1992 bis zum Februar 1993 in problematischer Weise in das Projekt eingemischt haben, so hat sie doch nicht aufgezeigt, dass diese Einmischungen ihr die Möglichkeit nahmen, vor März 1993 eine wirksame Zusammenarbeit mit ihren Partnern in die Wege zu leiten.“

7.       Die IPK legte mit Rechtsmittelschrift, die am 22. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein.

8.       In seinem Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-433/97 P (IPK/Kommission, Slg. 1999, I-6795) führte der Gerichtshof aus:

„15
Wie sich aus Randnummer 47 des angefochtenen Urteils ergibt, hat die Rechtsmittelführerin Hinweise für Einmischungen in die Durchführung des Projekts beigebracht. Diese Einmischungen von Beamten der Kommission, die in Randnummern 9 und 10 des angefochtenen Urteils näher beschrieben sind, könnten Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Projekts gehabt haben.

16
Unter diesen Umständen war es Sache der Kommission, nachzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin trotz der fraglichen Vorkommnisse weiterhin imstande war, das Projekt zufrieden stellend durchzuführen.

17
Demzufolge hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es von der Rechtsmittelführerin den Nachweis gefordert hat, dass ihr durch die Vorgehensweise der Beamten der Kommission die Möglichkeit genommen wurde, eine wirksame Zusammenarbeit mit den Projektpartnern in die Wege zu leiten.“

9.       Der Gerichtshof hob folglich das Urteil des Gerichts auf und verwies die Rechtssache nach Artikel 54 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes an das Gericht zurück. Die Kostenentscheidung behielt er vor.

10.     Auf diese Zurückverweisung hin hob das Gericht mit seinem angefochtenen Urteil die Entscheidung auf und verurteilte die Kommission, ihre eigenen Kosten sowie sämtliche Kosten der IPK aus den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu tragen, weil die Kommission gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen habe, als sie sich mit der Begründung, das Projekt sei am 31. Oktober 1993 nicht abgeschlossen gewesen, geweigert habe, die zweite Rate des Zuschusses zu zahlen.

III – Anträge der Beteiligten

11.     Die IPK beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin unter den Randnummern 34 ff. davon ausgegangen wird, dass die Nummern 6 bis 12 des Schreibens der Kommission vom 30. November 1993 nicht zu den Gründen der Entscheidung gehören;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

12.     Die Kommission beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage der IPK gegen die Entscheidung abzuweisen;

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der IPK die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

IV – Rechtsmittelgründe und Vorbringen der Beteiligten

13.     Die IPK stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe:

erstens eine Verkennung des Streitgegenstands,

zweitens eine Verletzung der Begründungspflicht und

drittens einen Verstoß gegen die Bindungswirkung des vorerwähnten Urteils des Gerichtshofes (IPK/Kommission).

14.     Die Kommission beruft sich ihrerseits in ihrer Rechtsmittelschrift auf fünf Verfahrensfehler, durch die ihre Interessen beeinträchtigt würden:

erstens eine unvollständige Würdigung der Begründung der Entscheidung und einen Verstoß gegen das Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung,

zweitens eine fehlerhafte Würdigung des kollusiven Zusammenwirkens zwischen Herrn Tzoanos, dem griechischen Unternehmen 01-Pliroforiki und der IPK,

drittens eine fehlerhafte Würdigung des Vorschlags der Kommission, den Studienkreis in das Projekt einzubeziehen,

viertens eine unterlassene Prüfung der Folgen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und

fünftens eine unterlassene Prüfung der Grundsätze „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ und „fraus omnia corrumpit“.

V – Zur Zulässigkeit der Rechtsmittel

15.     Die Kommission ist der Auffassung, dass sie mit ihren Rechtsmittelgründen „Verfahrensfehler“ rüge. Die obige Aufzählung lässt erkennen, dass es sich in Wirklichkeit, wie die IPK zu Recht geltend macht, um materielle Gründe handelt. Mit ihnen werden nämlich keine Verfahrensfehler beanstandet, sondern es wird im Gegenteil der Gerichtshof aufgefordert, mehrere Aspekte der vom Gericht gegebenen Begründung inhaltlich zu prüfen.

16.     Die fehlerhafte Bezeichnung hat jedoch keine Folgen. Denn sie verdeckt nicht den Inhalt der betreffenden Gründe und entbindet den Gerichtshof daher nicht von deren Prüfung.

17.     Folglich ist die Ansicht der IPK zurückzuweisen, dass die von der Kommission vorgenommene fehlerhafte Bezeichnung ihrer Rechtsmittelgründe zur Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels führen müsse.

18.     Während an der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Kommission, deren Entscheidung vom Gericht für nichtig erklärt worden ist und die fristgemäß gehandelt hat, somit kein Zweifel besteht, ist sogleich darauf hinzuweisen, dass es sich im Fall der IPK anders verhält.

19.     Hierzu führt die Kommission aus, dass die IPK nach ihrer Kenntnis unter dieser Firma nicht mehr existiere und, sollte diese Information zutreffen, die Frage nach ihrer Aktivlegitimation gestellt werden müsse. Die IPK macht allerdings geltend, dass es einen bloßen Namenswechsel gegeben habe und dass sie im Handelsregister der Stadt München immer noch unter derselben Nummer eingetragen sei. Das sollte genügen, um die Zweifel der Kommission zu zerstreuen.

20.     Das eigentliche Problem liegt jedoch nicht hier, sondern ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Antrag der IPK. Wie oben ausgeführt, ersucht sie den Gerichtshof, das Urteil des Gerichts aufzuheben, „soweit darin unter den Randnummern 34 ff. davon ausgegangen wird, dass die Nummern 6 bis 12 des Schreibens der Kommission vom 30. November 1993 nicht zu den Gründen der Entscheidung gehören“.

21.     Dieser Antrag zielt offenkundig nicht auf eine Änderung des Tenors des angefochtenen Urteils ab, mit dem die Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt wird. Er bezieht sich vielmehr ausdrücklich auf einen Teil der Begründung des Gerichts, dessen Änderung die IPK erreichen möchte.

22.     Folglich erfüllt dieses Rechtsmittel nicht die Voraussetzungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, in deren Artikel 113 § 1 es heißt, dass die Rechtsmittelanträge die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts zum Gegenstand haben müssen, woraus zwingend folgt, dass eine Partei die Änderung des Tenors des angefochtenen Urteils beantragen muss.

23.     Ein solches Rechtsmittel verstößt auch gegen Artikel 56 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes, der das Recht zur Einlegung eines Rechtsmittels auf Parteien beschränkt, die im ersten Rechtszug ganz oder teilweise unterlegen sind. Das ist bei der IPK, die im ersten Rechtszug die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission beantragt und dies auch erreicht hat, nicht der Fall.

24.     Auch der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass ein solches Rechtsmittel unzulässig ist. So hat der Gerichtshof ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt, bei dem der Rechtsmittelführer, der im ersten Rechtszug die begehrte Maßnahme erwirkt hatte, im Rechtsmittelverfahren beantragte, die betreffende Maßnahme auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen als die, die im ersten Rechtszug gewählt worden war (2) .

25.     Die IPK scheint dem Gericht zwar vorzuwerfen, dass es die Entscheidung nur teilweise für nichtig erklärt habe, da es einige Gründe nicht für nichtig erklärt habe. Diese These hält der Prüfung jedoch nicht stand. Denn wie sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ohne weiteres ergibt, wird die Entscheidung der Kommission ohne jede Einschränkung für nichtig erklärt. Daraus folgt zwangsläufig, dass sich diese Nichtigerklärung auf die gesamte Entscheidung erstreckt.

26.     Lassen Sie mich hinzufügen, dass es jedenfalls dem Gericht nicht oblag, die Gründe einer Entscheidung für nichtig zu erklären. Denn eine Begründung kann per definitionem keine beschwerende Maßnahme sein, die als solche für nichtig erklärt werden könnte. Allein der verfügende Teil der Entscheidung kann eine Beschwer enthalten und somit Gegenstand einer Nichtigerklärung sein. Der verfügende Teil der Entscheidung, d. h. die Weigerung, den Restbetrag des Gemeinschaftszuschusses auszuzahlen, wird jedoch nach dem Tenor des angefochtenen Urteils unbestreitbar in vollem Umfang für nichtig erklärt.

27.     Die Rechtsmittelführerin scheint in diesem Zusammenhang die Nichtigerklärung der Begründung einer Entscheidung, die ausgeschlossen ist, da eine Begründung keine beschwerende Maßnahme darstellt, mit der Pflicht des Organs, das die für nichtig erklärte Maßnahme erlassen hat, zu verwechseln, die Konsequenzen aus dem Nichtigkeitsurteil zu ziehen. Wie sich das betreffende Organ zu verhalten hat, hängt nämlich vom Inhalt des Nichtigkeitsurteils ab. Ihm könnte zu entnehmen sein, dass die Begründung der angefochtenen Maßnahme unzureichend war und dass das Organ infolgedessen diesen Fehler heilen muss. Gleichwohl bezieht sich die Nichtigerklärung in jedem Fall auf die Entscheidung als beschwerende Maßnahme und nicht auf die Gründe, mit denen sie gerechtfertigt werden soll.

28.     Das Vorbringen der IPK scheint mir im Übrigen diese Verwirrung deutlich zu machen. Sie führt nämlich aus, das Gericht hätte die Nummern 6 bis 12 des Schreibens vom 30. November 1993, auf das sich die Entscheidung bezogen habe, für nichtig erklären müssen, weil sich die Kommission zur Rechtfertigung einer eventuellen späteren Entscheidung, die Rückzahlung des bereits ausgezahlten Zuschusses zu verlangen, auf ihren Inhalt stützen könnte.

29.     Die Tatsache, dass diese Nummern möglicherweise später einmal von der Kommission herangezogen werden könnten, verleiht ihnen jedoch keinesfalls die Eigenschaft einer beschwerenden und deshalb für nichtig erklärbaren Maßnahme. Allein die spätere Entscheidung könnte diese Eigenschaft aufweisen.

30.     Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Rechtsmittel der IPK als unzulässig zurückzuweisen ist. Das Vorbringen der IPK braucht daher nicht inhaltlich geprüft zu werden.

VI – Zur Begründetheit: Rechtsmittelgründe der Kommission

A – Erster Rechtsmittelgrund: unvollständige Würdigung der Begründung der Entscheidung und Verstoß gegen das Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung

1.     Zur angeblich unvollständigen Würdigung der Begründung der Entscheidung

31.     Die Kritik der Kommission bezieht sich auf die Feststellung des Gerichts in Randnummer 86 des angefochtenen Urteils, die wie folgt lautet:

32.     „Da zum einen die Kommission von Sommer 1992 bis mindestens 15. März 1993 gegenüber der Klägerin darauf drängte, den Studienkreis – dessen Beteiligung am Projekt weder im Vorschlag der Klägerin noch in der Entscheidung über die Gewährung der Subvention vorgesehen war – in das Projekt einzubinden, was zwangsläufig eine Verzögerung des Projekts bewirken musste, und da zum anderen die Kommission nicht den Nachweis erbracht hat, dass die Klägerin trotz dieser Einmischung weiterhin imstande war, das Projekt zufrieden stellend durchzuführen, hat die Kommission gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, als sie sich mit der Begründung, das Projekt sei am 31. Oktober 1993 nicht abgeschlossen gewesen, weigerte, die zweite Subventionsrate zu zahlen.“

33.     Die Kommission führt aus, im angefochtenen Urteil werde übersehen, dass die Entscheidung auf zwei völlig verschiedenen Gründen beruhe, nämlich zum einen darauf, dass das Projekt zum 31. Oktober 1993 nicht abgeschlossen gewesen sei, da die Abschnitte sechs und sieben gefehlt hätten (vgl. Nrn. l und 3 der Entscheidung), und zum anderen darauf, dass die von der Klägerin in den Abschnitten eins bis fünf schon geleistete und mit hohen Kosten in Rechnung gestellte Arbeit unbrauchbar gewesen sei (vgl. Nrn. 2 und 4 der Entscheidung).

34.     Das Gericht übergehe diesen zweiten Grund vollkommen, obwohl sich die Kommission in den Nummern 2 und 4 des Schreibens vom 30. November 1993 eingehend mit ihm befasst habe. Denn diese Nummern beträfen nicht die Projektabschnitte 6 und 7, sondern die vorgelagerten Phasen des Projekts, in denen die IPK umfangreiche, aber sinnlose Arbeiten durchgeführt habe, für die sie offensichtlich auch genug Zeit gehabt habe. Die Kommission habe hierzu in ihrer Klagebeantwortung vom 12. Januar 1995 (vgl. Nrn. 147 bis 150) und in ihrer Gegenerwiderung vom 29. Juni 1995 (vgl. Nrn. 122 bis 124) umfangreiche Ausführungen gemacht, die das Gericht allesamt unberücksichtigt gelassen habe.

35.     Das Gericht habe, indem es allein Nummer 1 des Schreibens vom 30. November 1993 zitiert habe, ausschließlich auf die fehlende Durchführung der Projektabschnitte 6 und 7 Bezug genommen und folglich den zweiten Grund für die von ihm in vollem Umfang für nichtig erklärte Entscheidung über die Verweigerung der Zahlung nicht geprüft.

36.     Das angefochtene Urteil sei daher unzureichend begründet und rechtsfehlerhaft.

37.     Die IPK erwidert zunächst, dass dieser Rechtsmittelgrund, der auf eine angebliche Schlechtleistung der IPK gestützt werde, rein tatsächlicher Art sei und daher nicht der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren unterliege. Das Rechtsmittel der Kommission ziele in Wirklichkeit auf eine erneute Prüfung der bereits vor dem Gericht vorgetragenen Argumente ab, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht der Zweck eines Rechtsmittels sei (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-252/97 P, N/Kommission, Slg. 1998, I-4871, Randnr. 15).

38.     Außerdem habe sich das Gericht, wie aus Randnummer 35 des angefochtenen Urteils hervorgehe, entgegen den Behauptungen der Kommission sehr wohl mit den Nummern 2 bis 4 des Schreibens vom 30. November 1993 auseinander gesetzt.

39.     Darüber hinaus sei das Gericht an das zurückverweisende Urteil gebunden gewesen. Da der Kommission nach seinen Feststellungen nicht der vom Gerichtshof geforderte Nachweis gelungen sei, dass ihr Verhalten die IPK nicht daran gehindert habe, das Projekt ordnungsgemäß durchzuführen, habe das Gericht die Entscheidung insgesamt für nichtig erklären müssen. Die Nichtigkeit auf einen Teil der Entscheidung zu beschränken, sei nicht möglich gewesen.

40.     Was ist von diesem Vorbringen zu halten?

41.     Entgegen der Auffassung der IPK handelt es sich bei dem ersten Rechtsmittelgrund der Kommission nicht um eine Rüge tatsächlicher Art. Denn der Kommission geht es nicht darum, die Frage aufzuwerfen, ob und inwieweit die Leistung der IPK mangelhaft war, was allerdings eine Tatsachenfrage wäre.

42.     Die Kommission wirft dem Gericht vielmehr vor, dass es die Entscheidung allein aufgrund von Nummer 1 des Schreibens vom 30. November 1993 für unzureichend begründet erachtet habe, ohne die Gründe zu berücksichtigen, die sich aus den Nummern 2 und 4 des betreffenden Schreibens ergäben.

43.     Die These der Kommission läuft also darauf hinaus, dass die Entscheidung durch die bloße Bezugnahme auf die unzulängliche Leistung der IPK in den Nummern 2 und 4 des Schreibens vom 30. November 1993 hinreichend begründet gewesen sei.

44.     Festzustellen ist jedoch, dass die von der Kommission im Verfahren vor dem Gericht vorgelegten Schriftstücke keinen Anhaltspunkt für diese These enthalten. Es trifft zwar zu, dass die Kommission schon von ihrer Klagebeantwortung an die Mängel der Leistung der IPK zur Sprache gebracht hat. So enthalten z. B. die Passagen ihrer Schriftsätze, auf die sie im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes Bezug nimmt, in der Tat Ausführungen zu den von der IPK erstellten Fragebögen.

45.     Nirgendwo macht die Kommission aber geltend, dass die Ausführungen in den Nummern 2 bis 4 des Schreibens vom 30. November 1993 für sich allein ausreichten, um die Entscheidung zu begründen und vor der Nichtigerklärung durch das Gericht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu bewahren.

46.     Folglich macht die Kommission im Rechtsmittelverfahren ein neues Angriffsmittel geltend. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein solches Angriffsmittel unzulässig (3) . Es ist aus diesem Grund zurückzuweisen.

2.     Zum Verstoß gegen das Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung

47.     Die Kommission wirft dem Gericht vor, sein Urteil habe zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der IPK geführt, da es die Gemeinschaft ohne eine entsprechende rechtliche Prüfung verpflichte, sinnlose und projektwidrige Arbeiten zu bezahlen.

48.     Die IPK entgegnet erstens, dass es bei dieser Rüge um eine reine Tatsachenfrage gehe. Zweitens sei das angebliche Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung weder ein gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz noch ein Grundsatz des belgischen oder deutschen Rechts. Drittens bestehe für die Auszahlung der zweiten Rate des Gemeinschaftszuschusses eine Rechtsgrundlage, nämlich die von der Kommission und der IPK getroffene Vereinbarung. Eine ungerechtfertigte Bereicherung setze aber eine rechtsgrundlose Leistung voraus.

49.     Hierzu ist festzustellen, dass die Bereicherung der IPK infolge der Auszahlung des Restbetrags des Gemeinschaftszuschusses nur dann ungerechtfertigt ist, wenn die IPK keinen Anspruch auf diese Zahlung hatte, wofür die Kommission gerade den Nachweis zu erbringen hat.

50.     Der Vorwurf, es liege ein Verstoß gegen das Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung vor, greift folglich nicht durch und ist zurückzuweisen.

51.     Daher ist der erste Rechtsmittelgrund der Kommission insgesamt zurückzuweisen.

B – Zweiter Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Würdigung des kollusiven Zusammenwirkens zwischen Herrn Tzoanos, dem griechischen Unternehmen 01‑Pliroforiki und der IPK

52.     In den Randnummern 88 und 89 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Argumentation der Kommission zum kollusiven Zusammenwirken zwischen Herrn Tzoanos, dem Unternehmen 01-Pliroforiki und der IPK wiedergegeben. Es hat sie anschließend mit folgenden Ausführungen verworfen:

„90
Weder in der angefochtenen Entscheidung noch in dem darin in Bezug genommenen Schreiben vom 30. November 1993 ist die Rede von einem kollusiven Zusammenwirken von Herrn Tzoanos, 01‑Pliroforiki und der Klägerin, das der Zahlung der zweiten Subventionsrate an letztere entgegengestanden hätte. Die angefochtene Entscheidung und das Schreiben vom 30. November 1993 enthalten außerdem keinen Hinweis darauf, dass die Kommission der Ansicht war, dass die Subvention der Klägerin nicht ordnungsgemäß gewährt worden sei. Damit ist das Vorbringen der Kommission zum angeblichen kollusiven Zusammenwirken zwischen den Beteiligten nicht als Klarstellung von bereits in der angefochtenen Entscheidung vorgebrachten Gründen während des Verfahrens anzusehen (siehe in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22, Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-16/91 RV, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1827, Randnr. 45, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95 RV, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II‑2167, Randnr. 54).

91
Da das Gericht nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) nur die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der darin enthaltenen Gründe überprüft, ist das Vorbringen der Kommission zum Grundsatz fraus omnia corrumpit zurückzuweisen.

92
Wenn außerdem die Kommission nach Erlass der angefochtenen Entscheidung der Ansicht war, dass die in Randnummer 89 erwähnten Anhaltspunkte belegten, dass Herr Tzoanos, 01-Pliroforiki und die Klägerin kollusiv zusammengewirkt und dadurch einen Verfahrensfehler bei der Gewährung der Subvention für das Ecodata-Projekt verursacht hätten, so hätte sie, statt im vorliegenden Verfahren einen in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnten Grund vorzubringen, diese zurücknehmen und eine neue Entscheidung erlassen können, mit der nicht nur die Zahlung der zweiten Subventionsrate verweigert, sondern auch die Rückzahlung der bereits gezahlten ersten Rate hätte angeordnet werden können.

93
Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass der andere von der Klägerin vorgebrachte Klagegrund zu prüfen wäre.“

53.     Die Kommission wirft dem Gericht vor, es habe die Ausführungen des Gerichtshofes in den Randnummern 15 und 16 seines Urteils IPK/Kommission verkannt. Wenn es nämlich Sache der Kommission gewesen sei, „nachzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin trotz der fraglichen Vorkommnisse weiterhin imstande war, das Projekt zufrieden stellend durchzuführen“, habe das Gericht das Vorbringen der Kommission zu einem kollusiven Zusammenwirken nicht als nicht zur Sache gehörig außer Acht lassen dürfen. Die Kommission habe dargetan, dass diese Kollusion die Durchführung des Projekts bis mindestens Februar 1993 verzögert habe, da die Projektpartner sich einerseits nicht über die von Herrn Tzoanos geforderte Aufteilung der Mittel zugunsten des griechischen Partners hätten einigen können, wodurch das Projekt stagniert habe, und die IPK andererseits die Machenschaften von Herrn Tzoanos gegenüber Herrn von Moltke ausdrücklich gedeckt habe.

54.     Dadurch, dass das Gericht den gesamten Sachvortrag der Kommission zur Kollusion unberücksichtigt gelassen habe, habe es ihr von vornherein die Möglichkeit abgeschnitten, den Nachweis zu führen, dass die eigentliche Verzögerung des Projekts nicht auf dem Vorschlag der Kommission vom 27. Juli 1992 beruht habe, den Studienkreis in das Projekt einzubeziehen, sondern auf dem kollusiven Zusammenwirken. Wenn das Gericht daher in Randnummer 85 des angefochtenen Urteils ausführe, „mangels weiterer Argumente“ habe die Kommission nicht den Nachweis erbracht, dass die IPK trotz ihrer Einmischungen „weiterhin imstande war, das Projekt zufrieden stellend durchzuführen“, so sei diese Schlussfolgerung fehlerhaft, da das Gericht weder sämtliche Argumente zur Verzögerung der Arbeiten aufgrund des kollusiven Zusammenwirkens geprüft noch den dazu angebotenen Beweis erhoben habe.

55.     Demgegenüber stellt die IPK fest, es habe kein kollusives Zusammenwirken zwischen Herrn Tzoanos, 01-Pliroforiki und ihr gegeben. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sei allein anhand der Begründung zu beurteilen, mit der sie erlassen worden sei. Wie das Gericht feststellt habe, enthalte die Entscheidung keinerlei Aussage über ein angebliches kollusives Zusammenwirken der IPK mit 01‑Pliroforiki.

56.     Im Übrigen habe der Gerichtshof der Kommission in Randnummer 16 seines Urteils IPK/Kommission eine positive Darlegungspflicht auferlegt. Sie müsse dartun, dass die Verzögerung bei der Durchführung des Projekts nicht auf Einmischungen der Beamten der Kommission beruht habe und dass die IPK ungeachtet dessen in der Lage gewesen wäre, das Projekt rechtzeitig zu beenden. Dieser Pflicht sei die Kommission nicht nachgekommen. Sie versuche vielmehr, die betreffende Pflicht durch einen negativen Nachweis zu umgehen. Die Kommission suche zu belegen, dass die IPK das Projekt wegen des angeblich kollusiven Zusammenwirkens nicht fristgerecht habe beenden können. Außerdem müsse die Kommission selbst eingestehen, dass sie sich auf bloße Verdachtsmomente stütze, die konstruiert worden seien, um sich der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen zu entziehen.

57.     Was ist von diesem Vorbringen zu halten?

58.     Die Kommission rügt, in dem angefochtenen Urteil seien die Beweise zurückgewiesen worden, die sie beigebracht habe, um die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung zu untermauern, und mit denen sie habe belegen wollen, dass das kollusive Zusammenwirken zwischen der IPK, 01-Pliroforiki und Herrn Tzoanos zur Verzögerung bei der Durchführung des Projekts beigetragen habe.

59.     Dieser Rechtsmittelgrund beruht auf einer fehlerhaften Würdigung des Urteils des Gerichtshofes. Denn der Gerichtshof hat das Urteil des Gerichts aufgehoben, weil darin der IPK die Pflicht auferlegt worden war, nachzuweisen, dass ihr die Einmischungen der Kommission die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen unmöglich gemacht hatten, obwohl die IPK hierfür mehrere Indizien beigebracht hatte, die zur Umkehr der Beweislast führten und somit die Kommission zwangen, nachzuweisen, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts trotz der Handlungen ihrer Bediensteten möglich blieb.

60.     Aus der Argumentation des Gerichtshofes folgt jedoch, anders als die Kommission zu glauben scheint, nicht, dass es nunmehr genügt, wenn sie, mit welchen Mitteln auch immer, nachweist, dass die Verzögerung bei der Ausführung des Projekts auf einem anderen Grund beruhte als den Einmischungen ihrer Bediensteten.

61.     Im Ergebnis würde nämlich ein solcher Ansatz der Kommission ermöglichen, eine Begründung nachzuschieben, die die angefochtene Maßnahme nicht enthielt. Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen, und das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor dem Gerichtshof erfährt (4) . Die Funktion der Begründung besteht nämlich namentlich darin, dem Adressaten der Entscheidung die Beurteilung ihrer Gültigkeit zu ermöglichen, insbesondere, um die Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage einzuschätzen. Diese Funktion würde jedoch nicht erfüllt, wenn es zulässig wäre, dass die Gründe für eine Entscheidung nicht in ihr selbst enthalten sind, sondern von dem Organ, das die Maßnahme getroffen hat, dem Gericht dargelegt werden.

62.     Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Gerichtshof von dieser ständigen Rechtsprechung, die durch unumgängliche Erfordernisse der Rechtssicherheit vorgegeben wird, abweichen wollte, um es der Kommission zu ermöglichen, ihre Entscheidung nachträglich mit einem kollusiven Zusammenwirken zu rechtfertigen, das darin mit keinem Wort erwähnt wird.

63.     Somit hat das Gericht zu Recht die – unbestreitbare – Tatsache, dass von dem von der Kommission behaupteten kollusiven Zusammenwirken in der Begründung der Entscheidung nichts zu finden ist, als ausschlaggebend angesehen und ihr Vorbringen aus diesem Grund zurückgewiesen. Dabei brauchte sich das Gericht nicht dazu zu äußern, ob die Behauptung der Kommission zutraf, dass die Verzögerung bei der Durchführung des Projekts auf das kollusive Zusammenwirken zurückzuführen war und nicht auf die Einmischungen ihrer Bediensteten.

64.     Nach der ständigen Rechtsprechung, auf die ich gerade eingegangen bin, hätte nämlich nicht einmal die Richtigkeit der Behauptungen der Kommission diese von der Pflicht befreit, sie in der Entscheidung selbst vorzubringen.

65.     Daher ist der Rechtsmittelgrund der Kommission, mit dem eine angeblich fehlerhafte Würdigung des kollusiven Zusammenwirkens zwischen der IPK, 01-Pliroforiki und Herrn Tzoanos gerügt wird, zurückzuweisen.

C – Dritter Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Würdigung des Vorschlags der Kommission, den Studienkreis in das Projekt einzubeziehen

66.     Aus den Schriftsätzen der Kommission ergibt sich, dass dieser Rechtsmittelgrund aus verschiedenen Aspekten besteht.

67.     Erstens ist die Bewertung des Gerichts nach Ansicht der Kommission in sich widersprüchlich und fehlerhaft. Denn das Gericht selbst habe festgestellt, dass der Vorschlag der Kommission, den Studienkreis in das Projekt einzubeziehen, im Interesse des Projekts erfolgt sei und kein Element von Zwang gegenüber der IPK enthalten habe. So habe das Gericht in Randnummer 8 seines Urteils ausgeführt, dass die Kommission der IPK die Beteiligung des Studienkreises vorgeschlagen habe, und in Randnummer 69, dass man die IPK lediglich gebeten habe, „die Möglichkeit“ einer Zusammenarbeit „zu prüfen“.

68.     Außerdem habe das Gericht festgestellt, dass die Kommission die Zustimmung zur Beteiligung des Studienkreises nicht zur Bedingung für die Gewährung des Zuschusses gemacht habe. Zu etwaigen Nachteilen der IPK im Fall einer Zurückweisung oder Nichtbeachtung dieses Vorschlags habe das Gericht keine Feststellungen getroffen.

69.     Darüber hinaus habe sich das Gericht in Randnummer 78 des angefochtenen Urteils grundsätzlich den Ausführungen der Kommission angeschlossen, indem es erklärt habe, wenn feststünde, „dass die Einmischungen der Kommission in der Absicht, den Studienkreis am Ecodata-Projekt zu beteiligen, zum ersten Mal im Februar 1993 mit dem Ziel stattgefunden hätten, das damals noch nicht angelaufene Projekt zu retten, so ließe sich vertreten, dass diese Einmischungen die Klägerin nicht daran hinderten, das Projekt zufrieden stellend durchzuführen, sondern es ihr im Gegenteil ermöglichen sollten, ihren Verpflichtungen frist- und bedingungsgemäß nachzukommen“.

70.     Das Gericht habe daher in Bezug auf die Besprechung vom 19. Februar 1993 nichts Rechtswidriges feststellen können und keine weiteren Äußerungen der Kommission erwähnt, die das Ziel gehabt hätten, den Studienkreis in das Projekt einzubeziehen.

71.     Es sei folglich vollkommen widersprüchlich, dass das Gericht nach all diesen Erwägungen gleichwohl in Randnummer 79 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gekommen sei, dass der Vorschlag der Kommission gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen habe. Insoweit sei auch auf Randnummer 86 des angefochtenen Urteils zu verweisen.

72.     In der betreffenden Randnummer (5) ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände „die Kommission gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen [hat], als sie sich mit der Begründung, das Projekt sei am 31. Oktober 1993 nicht abgeschlossen gewesen, weigerte, die zweite Subventionsrate zu zahlen“.

73.     Dieser Randnummer ist somit entgegen der Behauptung der Kommission unzweifelhaft zu entnehmen, dass nach Auffassung des Gerichts nicht der Vorschlag, den Studienkreis einzubeziehen, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieß. Es war vielmehr die Weigerung, den Restbetrag des Zuschusses auszuzahlen, die damit begründet wurde, dass das Projekt nicht zum Abschluss gebracht worden sei, obwohl eine Mitverantwortung der Kommission für diese Verzögerung nicht ausgeschlossen werden konnte, die den Verstoß gegen den betreffenden Grundsatz ausmachte.

74.     Es gibt darüber hinaus einen zweiten Grund, aus dem der von der Kommission behauptete Widerspruch nicht vorliegt: Anders als die Kommission vorgibt, hat das Gericht ihre Initiative nämlich nicht als bloßen Vorschlag oder gar freundschaftlichen Rat begriffen.

75.     Wie der eingehenden Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Sachverhalt in den Randnummern 69 bis 85 seines Urteils zu entnehmen ist, gelangte es nämlich zu dem Ergebnis, dass die Kommission versucht habe, die Beteiligung des Studienkreises durchzusetzen (Randnr. 70 des Urteils). Dieser Wunsch sei für die IPK verbindlich gewesen (Randnr. 73 des Urteils). Es schloss daraus, dass die Kommission die IPK ab Sommer 1992 bis mindestens 15. März 1993 fortlaufend unter Druck gesetzt habe, um den Studienkreis in die Durchführung des Ecodata-Projekts einzubinden.

76.     Zweitens rügt die Kommission im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes noch einen weiteren Widerspruch in der Argumentation des Gerichts. Dieses habe nicht auf der einen Seite den Vorschlag, den Studienkreis einzubeziehen, als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ansehen und auf der anderen Seite in Randnummer 69 des Urteils die Auffassung vertreten können, dass die Kommission die Beteiligung des Studienkreises hätte durchsetzen können, indem sie eine dahin gehende Bedingung in ihre Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses aufgenommen hätte.

77.     Während nämlich ein bloßer Vorschlag die IPK in ihrer Entscheidung über die Vor- und Nachteile einer Einbeziehung des Studienkreises vollkommen frei gelassen habe, sei eine entsprechende Auflage rechtlich bindend und daher erst recht eine Einschränkung der Freiheit der IPK, das Projekt nach ihren eigenen Vorstellungen durchzuführen.

78.     Dieses Argument geht aus zwei Gründen fehl. Wie bereits gesagt, war das Gericht nämlich nicht der Auffassung, dass sich die Kommission damit begnügt habe, einen bloßen Vorschlag zu formulieren. Außerdem und vor allem berücksichtigt die Kommission bei ihrem Erst-recht-Schluss fälschlicherweise nicht, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Vorschlag unterbreitet wird.

79.     Wenn die Kommission nämlich schon beim Erlass der Bewilligungsentscheidung die Beteiligung des Studienkreises vorgeschrieben hätte, hätten die potenziellen Bewerber gewusst, worauf sie sich einstellen müssen, und hätten entsprechende Vorkehrungen treffen können. Mit anderen Worten, die Rechtssicherheit wäre gewährleistet gewesen. Das war dagegen nicht der Fall, wenn die Kommission wie hier nachträglich Druck ausübte, um die Einbeziehung des Studienkreises zu erreichen, obwohl die Betroffenen mangels förmlicher dahin gehender Bedingungen davon ausgehen durften, dass es ihnen freistand, die Durchführung des Projekts so zu gestalten, wie sie es für richtig hielten.

80.     Aus alledem folgt, dass der dritte Rechtsmittelgrund der Kommission zurückzuweisen ist.

D – Vierter Rechtsmittelgrund: unterlassene Prüfung der Folgen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben

81.     Mit diesem Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, dass es aus dem Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben die Nichtigkeit der Entscheidung insgesamt abgeleitet habe. Es habe damit einen Rechtsfehler begangen, weil es eine Korrelation zwischen dem finanziellen Wert der nicht durchgeführten sechsten und siebten Projektphase und der Höhe der nicht gezahlten zweiten Subventionsrate unterstellt habe, d. h. davon ausgegangen sei, dass der Wert der sechsten und siebten Projektphase genau 40 % der gesamten Projektkosten betrage. Eine derartige Korrelation bestehe aber nicht, da Gegenstand der Entscheidung nicht nur das Fehlen der sechsten und siebten Projektphase gewesen sei, sondern auch die Schlechterfüllung der fünften Projektphase, deren finanzielle Abgeltung im geforderten Umfang die Kommission in der Entscheidung ebenfalls abgelehnt habe.

82.     Da es im vorliegenden Rechtsstreit letztlich um genau bezifferbare und bezifferte Geldbeträge gehe, hätte das Gericht daher in Randnummer 94 des angefochtenen Urteils als Rechtsfolge seiner Bewertung die Entscheidung nicht insgesamt für nichtig erklären dürfen, sondern nur insoweit, als die Kommission mit ihr die finanzielle Beteiligung an Aufwendungen abgelehnt habe, die die IPK in rechtmäßiger Weise für die sechste und siebte Projektphase getätigt habe, zu deren Vollendung es dann aus Zeitmangel nicht mehr gekommen sei.

83.     Die IPK entgegnet, dass dieser Rechtsmittelgrund ebenfalls keinen Erfolg haben könne und dass, wie sie zum ersten Rechtsmittelgrund der Kommission dargelegt habe, eine teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung wegen der Bindungswirkung des Urteils des Gerichtshofes und der Einheitlichkeit der Bewilligungsentscheidung nicht in Betracht komme.

84.     Ich bin der Ansicht, dass das Vorbringen der Kommission die Tragweite des vom Gericht festgestellten Fehlers verkennt. Nach den Feststellungen des Gerichts hat die Kommission nämlich dadurch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, dass sie versucht habe, unter den Bedingungen des vorliegenden Falles die Weigerung, den Restbetrag auszuzahlen, mit der Verzögerung bei der Durchführung des Projekts zu rechtfertigen, und gleichzeitig die Bedeutung ihrer eigenen Einmischung für die Entstehung dieser Verzögerung vernachlässigt habe. Es hat außerdem festgestellt, und ich verweise insoweit auf meine Ausführungen zum ersten Rechtsmittelgrund der Kommission, dass die Entscheidung nicht die anderen Gesichtspunkte enthalten habe, die die Kommission während des Verfahrens zur Begründung vorgebracht habe.

85.     Es war dem Gericht daher unmöglich, die Entscheidung nur teilweise für nichtig zu erklären. Da sie nach Ansicht des Gerichts der erforderlichen Begründung entbehrt, wirkt sich der betreffende Fehler zwangsläufig auf die gesamte Entscheidung aus. Das Gericht hat deshalb keine Korrelation zwischen dem Wert der nicht durchgeführten Phasen und dem Restbetrag des Zuschusses unterstellt. Eine andere Lösung wäre nur in Betracht gekommen, wenn das Gericht festgestellt hätte, dass die Fehler, mit denen die Entscheidung behaftet war, nur Teile von ihr betrafen.

86.     Aus dem Wortlaut der Entscheidung geht jedoch nicht hervor, dass mit der von der Kommission hervorgehobenen Verzögerung nur die Nichtzahlung eines Teils des Restbetrags gerechtfertigt werden sollte.

87.     Das Gericht hat somit zu Recht gefolgert, dass die von ihm festgestellten Fehler sich auf die Entscheidung insgesamt auswirkten.

88.     Ich bin im Übrigen nicht davon überzeugt, dass die teilweise Nichtigerklärung, die die Kommission offenbar bevorzugt hätte, zwangsläufig in ihrem Interesse gewesen wäre. Sie wäre dann nämlich gezwungen gewesen, einen Betrag zu zahlen, der zwar unterhalb des Restbetrags gelegen hätte, den sie aber nicht unbedingt für angemessen gehalten hätte. Die Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung durch das Gericht schafft dagegen einen anderen Kontext. Wie das Gericht völlig zutreffend erwähnt hat, hat die Kommission die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie muss daher die Fehler heilen, mit denen ihre Entscheidung behaftet ist, aber deren Inhalt ist ansonsten nicht vorgegeben.

89.     Aus den dargelegten Gründen schlage ich vor, den Rechtsmittelgrund, mit dem eine unterlassene Prüfung der Folgen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gerügt wird, zurückzuweisen.

E – Fünfter Rechtsmittelgrund: unterlassene Prüfung der Grundsätze „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ und „fraus omnia corrumpit“

90.     Die Kommission trägt vor, das Gericht habe bei der Prüfung des kollusiven Zusammenwirkens die Grundsätze „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ (treuwidrig handelt, wer herausverlangt, was er sofort zurückgeben müsste) und „fraus omnia corrumpit“ (Arglist führt zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts) verkannt, auf die sich die Kommission in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2000 vor dem Gericht ausdrücklich berufen habe. Das Gericht habe bei dieser Gelegenheit ausgeführt, es sei kein Strafgericht und könne nicht in die Prüfung der Frage eines kollusiven Zusammenwirkens eintreten.

91.     Die Kommission bemerkt hierzu, dass sie ebenfalls kein Strafgericht sei, aber dennoch zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft Verantwortung übernehmen müsse. Auf der einen Seite befinde sie sich hierbei insofern in einem Dilemma, als sie in Fällen von Korruptionsverdacht Entscheidungen treffen müsse, lange bevor sie sich auf rechtskräftige Strafurteile stützen könne. Wie das vorliegende Verfahren zeige, sei auch eine Aussetzung des Verfahrens vor dem Gericht bis zum Erlass eines eventuellen Strafurteils nicht möglich, solange die beschuldigte Prozesspartei der Aussetzung nicht zustimme.

92.     Auf der anderen Seite stelle das Gericht an den Nachweis strafbaren Handelns hohe Anforderungen. Solange kein rechtskräftiges Strafurteil ergangen sei, habe sich die Kommission daher nur auf Verdachtsmomente und Untersuchungsergebnisse stützen können, sobald und soweit diese vorgelegen hätten. Sie habe dem Gericht die entscheidungserheblichen Indizien vorgetragen, die zeigten, dass sich das kollusive Zusammenwirken projektverzögernd ausgewirkt habe, und aus denen sich eine Einwendung gegen das Begehren der IPK auf Auszahlung der zweiten Subventionsrate ergebe. Indem das Gericht die Anwendbarkeit der oben genannten Grundsätze in einem Fall wie dem vorliegenden als Einwendung ausschließe und stattdessen den Erlass einer neuen Entscheidung mit neuer Begründung verlange, verpflichte es die Kommission im Ergebnis zur Zahlung der Subvention, solange sich der Verdacht nicht zur unangreifbaren Gewissheit verdichtet habe.

93.     Darüber hinaus habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es den Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ nicht beachtet und außerdem festgestellt habe, es könne den Grundsatz „fraus omnia corrumpit“ nur prüfen, wenn er als selbständiger Entscheidungsgrund und nicht als Einwendung gegen ein Klagebegehren vorgebracht werde. Im Übrigen verfüge das Gericht wie nationale Straf- und Zivilgerichte über umfangreiche Befugnisse zur Beweisaufnahme, die ihm eine Ermittlung der Tatsachen erlaubten.

94.     Das Dilemma der Kommission ist zwar nachvollziehbar, der von ihr vorgeschlagenen Lösung kann aber gleichwohl nicht zugestimmt werden.

95.     Folgte man der Auffassung der Kommission, so würde ihr im Ergebnis das Recht eingeräumt, unter Hinweis auf neu zutage getretene Gesichtspunkte und je nach den von ihr gewonnenen Erkenntnissen die Begründung oder sogar den Inhalt einer angefochtenen Entscheidung umzugestalten. Unter diesen Umständen hätte die Nichtigkeitsklage nicht mehr eine bestimmte Maßnahme – mit einem dem Kläger bekannten Inhalt, der für den Wortlaut der Klageschrift maßgebend ist – zum Gegenstand, sondern ein bewegliches Ziel, das sich je nach den eintretenden Ereignissen ändern könnte und dessen Verfolgung der Kläger aufnehmen müsste.

96.     Es versteht sich von selbst, dass ein solcher Ansatz schon mit dem Begriff der gerichtlichen Nachprüfung, den er vollkommen aushöhlt, unvereinbar ist. Er verstößt außerdem gegen die Erfordernisse der elementarsten Rechtssicherheit.

97.     Es ist daher wenig überraschend, dass die betreffende Auffassung im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes steht, die ich bereits bei der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes hervorgehoben habe und nach der die Gültigkeit einer Maßnahme anhand der Gründe zu beurteilen ist, die sie enthält, und ein Organ nicht berechtigt ist, dem Gericht eine neue Begründung vorzutragen.

98.     Folglich kann die Kommission dem Gericht auch nicht vorwerfen, dass es von seinen Befugnissen zur Beweiserhebung keinen Gebrauch gemacht habe. Selbst wenn es auf diese Weise das von der Kommission behauptete kollusive Zusammenwirken hätte feststellen können, hätte es darauf nicht abstellen dürfen, da die Kollusion in der Begründung der Entscheidung nicht erwähnt worden war.

99.     Trifft es deswegen zu, dass die Kommission gezwungen ist, die finanziellen Interessen der Gemeinschaft preiszugeben und Zahlungen an betrügerische Wirtschaftsteilnehmer zu leisten?

100.   Das ist nicht der Fall. Die Kommission ist im Gegenteil ohne weiteres in der Lage, den Grundsatz „fraus omnia corrumpit“ zur Anwendung zu bringen. Wie das Gericht nämlich in Randnummer 92 seines Urteils zutreffend festgestellt hat, hätte die Kommission, wenn sie „nach Erlass der angefochtenen Entscheidung der Ansicht war, dass die in Randnummer 89 erwähnten Anhaltspunkte belegten, dass Herr Tzoanos, 01-Pliroforiki und die Klägerin kollusiv zusammengewirkt und dadurch einen Verfahrensfehler bei der Gewährung der Subvention für das Ecodata-Projekt verursacht hätten, ... statt im vorliegenden Verfahren einen in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnten Grund vorzubringen, diese zurücknehmen und eine neue Entscheidung erlassen können, mit der nicht nur die Zahlung der zweiten Subventionsrate verweigert, sondern auch die Rückzahlung der bereits gezahlten ersten Rate hätte angeordnet werden können“.

101.   Die Kommission ist somit berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, sobald konkrete Hinweise darauf deuten, dass sie tätig werden muss, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Festzuhalten ist, dass das Gericht, anders als die Kommission behauptet, nicht von ihr verlangt hat, dass sie den Erlass eines Zivil- oder Strafurteils abwarten oder über Beweise verfügen muss, die für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichen.

102.   Aus alledem folgt, dass auch dieser Rechtsmittelgrund und somit das Rechtsmittel der Kommission insgesamt zurückzuweisen ist.

VII – Ergebnis

103.   Ich schlage dem Gerichtshof daher vor,

das von der IPK-München GmbH eingelegte Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen;

das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingelegte Rechtsmittel als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen;

jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.


1
Originalsprache: Französisch.


2
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-363/98 P (R) (Emesa Sugar/Rat, Slg. 1998, I-8787, Randnrn. 44 bis 46).


3
Vgl. als Beispiel für die ständige Rechtsprechung Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P (Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnrn. 62 bis 65).


4
Vgl. Urteil Michel/Parlament (Randnr. 22) und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94 (Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 276 und die dort genannten Nachweise).


5
Vollständig wiedergegeben oben in Nummer 32.