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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 29. April 2004

in den verbundenen Rechtssachen C-199/01 P und C-200/01 P: IPK-München GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, den Restbetrag eines Zuschusses nicht auszuzahlen)

(Verfahrenssprache: Deutsch)

(Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.)

In den verbundenen Rechtssachen C-199/01 P und C-200/01 P, IPK-München GmbH mit Sitz in München (Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Prieß) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. Grunwald), betreffend zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 6. März 2001 in der Rechtssache T-331/94 (IPK-München/Kommission, Slg. 2001, II-779) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils, hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter J. N. Cunha Rodrigues, J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) - Generalanwalt: J. Mischo; Kanzler: R. Grass - am 29. April 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.    Jede Beteiligte trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 212 vom 28.7.2001