Language of document : ECLI:EU:C:2019:427

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PRIIT PIKAMÄE

vom 16. Mai 2019(1)

Rechtssache C314/18

Openbaar Ministerie

gegen

SF

(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam [Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI und 2008/909/JI – Übergabe einer im Ausstellungsmitgliedstaat gesuchten Person unter der Garantie ihrer Rücküberstellung in den Vollstreckungsmitgliedstaat, damit sie dort eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßnahme verbüßt – Zeitpunkt der Rücküberstellung – Sanktion oder ergänzende Maßnahme“






I.      Einleitung

1.        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 3 und Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten(2) in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009(3) sowie von Art. 1 Buchst. a und b, Art. 3 Abs. 3 und 4 und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union(4).

2.        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der am 3. März 2017 von einem Richter des Canterbury Crown Court (Crown Court von Canterbury, Vereinigtes Königreich) gegen SF zum Zweck der Strafverfolgung erlassen wurde.

3.        Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sieht vor, dass der Mitgliedstaat der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls diese Vollstreckung von der Erteilung einer Garantie durch den Ausstellungsmitgliedstaat abhängig machen kann, dass die Person, die zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme in diesem Mitgliedstaat verurteilt worden ist, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird, um dort diese Sanktion zu verbüßen. Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof Gelegenheit, die Tragweite dieser Rücküberstellungsgarantie zu präzisieren und die Erfordernisse zu bekräftigen, die sich aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ergeben, von dem sich die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union leiten lässt.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

1.      Rahmenbeschluss 2002/584

4.        Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sieht vor:

„(1)      Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)      Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)      Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 [EUV].“

5.        Art. 2 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses lautet:

„Ein Europäischer Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.“

6.        Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt:

„Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde kann nach dem Recht dieses Staates an eine der folgenden Bedingungen geknüpft werden:

3.      Ist die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in diesem wohnhaft, so kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.“

2.      Rahmenbeschluss 2008/909

7.        In Art. 1 Buchst. a und b des Rahmenbeschlusses 2008/909 heißt es:

„Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚Urteil‘ eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts des Ausstellungsstaats, durch die eine Sanktion gegen eine natürliche Person verhängt wird;

b)      ‚Sanktion‘ jede Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme, die aufgrund eines Strafverfahrens wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt worden ist;

…“

8.        Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt:

„(1)      Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt.

(2)      Dieser Rahmenbeschluss gilt, wenn sich die verurteilte Person im Ausstellungsstaat oder im Vollstreckungsstaat aufhält.

(3)      Dieser Rahmenbeschluss gilt nur für die Anerkennung von Urteilen und die Vollstreckung von Sanktionen im Sinne des Rahmenbeschlusses. Der Umstand, dass zusätzlich zu der Sanktion eine Geldbuße oder Geldstrafe und/oder eine Einziehungsentscheidung verhängt worden ist, die noch nicht gezahlt, eingezogen oder vollstreckt wurde, steht einer Übermittlung des Urteils nicht entgegen. Die Anerkennung und Vollstreckung dieser Geldbußen oder Geldstrafen und Einziehungsentscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat richten sich nach den Rechtsakten, die zwischen den Mitgliedstaaten anwendbar sind, insbesondere dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen(5) und dem Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen(6).

(4)      Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 [EUV].“

9.        Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2008/909 sieht vor:

„(1)      Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats erkennt ein gemäß Artikel 4 und im Verfahren gemäß Artikel 5 übermitteltes Urteil an und ergreift unverzüglich alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 9 geltend zu machen.

(2)      Ist die Sanktion nach ihrer Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats eine Anpassung dieser Sanktion nur in den Fällen beschließen, in denen die Sanktion die für vergleichbare Straftaten nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehene Höchststrafe überschreitet. Die angepasste Sanktion darf nicht niedriger als die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für vergleichbare Straftaten vorgesehene Höchststrafe sein.

(3)      Ist die Sanktion nach ihrer Art mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates diese an die nach ihrem eigenen Recht für vergleichbare Straftaten vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. Diese Strafe oder Maßnahme muss so weit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion entsprechen, weshalb deren Umwandlung in eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt.

(4)      Die angepasste Sanktion darf nach Art oder Dauer die im Ausstellungsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen.“

10.      Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt:

„Zwecks Vermeidung der Straflosigkeit der betreffenden Person gelten die Bestimmungen des vorliegenden Rahmenbeschlusses, unbeschadet des Rahmenbeschlusses 2002/584 und soweit sie mit diesem vereinbar sind, sinngemäß für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat sich zur Vollstreckung der Sanktion in Fällen gemäß Artikel 4 [Nr.] 6 jenes Rahmenbeschlusses verpflichtet, oder in denen er gemäß Artikel 5 [Nr.] 3 jenes Rahmenbeschlusses die Bedingung gestellt hat, dass die betreffende Person zur Verbüßung der Sanktion in den betreffenden Mitgliedstaat rücküberstellt wird.“

B.      Niederländisches Recht

11.      Der Rahmenbeschluss 2002/584 wurde mit der Overleveringswet (Übergabegesetz)(7) vom 29. April 2004 umgesetzt. Art. 6 Abs. 1 OLW lautet:

„Die Übergabe eines niederländischen Staatsangehörigen kann zugelassen werden, wenn um sie für die Zwecke gegen diesen gerichteter strafrechtlicher Ermittlungen ersucht wird und wenn nach Auffassung der vollstreckenden Justizbehörde gewährleistet ist, dass die betreffende Person, falls sie wegen Handlungen, in Bezug auf die eine Übergabe im Vollstreckungsmitgliedstaat zulässig ist, zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, diese Strafe in den Niederlanden verbüßen kann.“

12.      Art. 28 Abs. 2 OLW bestimmt:

„Stellt die Rechtbank [Amsterdam] fest, … dass die Übergabe nicht zugelassen werden kann, … lehnt sie diese mit ihrer Entscheidung ab.“

13.      Der Rahmenbeschluss 2008/909 wurde mit der Wet wederzijdse erkenning en tenuitvoerlegging vrijheidsbenemende en voorwaardelijke sancties (Gesetz über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Freiheits- und Bewährungsstrafen)(8) vom 12. Juli 2012 in den Niederlanden durchgeführt. Art. 2:2 Abs. 1 WETS („Zuständige Behörde“) bestimmt:

„[Der] Minister ist zuständig, eine vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelte gerichtliche Entscheidung zur Vollstreckung in den Niederlanden anzuerkennen.“

14.      Art. 2:11 WETS („Beteiligung der Gerichte; Anpassung der Sanktion“) bestimmt:

„(1)      Sofern [der] Minister nicht bereits selbst der Ansicht ist, dass Gründe für eine Versagung der Anerkennung der justiziellen Entscheidung vorliegen, übermittelt er diese und die Bescheinigung dem Generalanwalt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.

(2)      Der Generalanwalt legt die justizielle Entscheidung … unverzüglich der Sonderkammer des Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden [Bezirksgericht Arnheim-Leeuwarden, Niederlande] vor …

(3)      Die Sonderkammer des Gerechtshof prüft,

c)      zu welcher Anpassung der verhängten freiheitsentziehenden Sanktion Abs. 4, Abs. 5 oder Abs. 6 Anlass gibt.

(4)      Geht die Dauer der verhängten freiheitsentziehenden Sanktion über die Höchststrafe hinaus, mit der entsprechende Handlungen nach niederländischem Recht bedroht sind, wird die Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion auf diese Höchststrafe herabgesetzt.

(5)      Erfolgt die Übergabe der verurteilten Person gegen Erteilung der Garantie einer Rücküberstellung nach Art. 6 Abs. 1 des Übergabegesetzes, ist Abs. 4 nicht anwendbar, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die verhängte freiheitsentziehende Sanktion mit der Sanktion vereinbar ist, mit der die betreffende Handlung in den Niederlanden bedroht wäre. Soweit erforderlich, wird die Sanktion entsprechend angepasst, wobei im Ausstellungsstaat bestehende Auffassungen über die Schwere der Tat zu berücksichtigen sind.“

III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15.      Am 3. März 2017 stellte ein Richter des Canterbury Crown Court gegen den niederländischen Staatsangehörigen SF einen Europäischen Haftbefehl aus, der auf seine Übergabe zur Strafverfolgung wegen zweier Straftaten, und zwar des abgestimmten Vorgehens („conspiracy“) zur Einfuhr von 4 kg Heroin, einerseits, und von 14 kg Kokain, andererseits, in das Vereinigte Königreich, gerichtet war.

16.      Am 30. März 2017 ersuchte der Officier van justitie (Staatsanwaltschaft, Niederlande) die ausstellende Justizbehörde um Erteilung einer Garantie nach Art. 6 Abs. 1 OLW, mit dem Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 umgesetzt worden war.

17.      Mit Schreiben vom 20. April 2017 teilte das Home Office (Innenministerium, Vereinigtes Königreich) Folgendes mit:

„…

Für den Fall, dass gegen SF eine Freiheitsstrafe im Vereinigten Königreich verhängt wird, verpflichtet sich das Vereinigte Königreich, SF gemäß Section 153C des Extradition Act 2003 (Auslieferungsgesetz von 2003) in die Niederlande rückzuüberstellen, sobald dies vernünftigerweise möglich ist, nachdem das zur Verurteilung führende Verfahren im Vereinigten Königreich und jedes andere Verfahren in Bezug auf die Straftat, wegen der die Übergabe beantragt worden ist, abgeschlossen sind.

Detaillierte Angaben über eine gegen SF verhängte Strafe werden bei seiner Rücküberstellung in die Niederlande übermittelt. Wir gehen davon aus, dass eine Rücküberstellung nach dem Rahmenbeschluss [2002/584] es den Niederlanden nicht erlaubt, die Dauer einer von einem Gericht des Vereinigten Königreichs verhängten Sanktion abzuändern.“

18.      Auf die Anfrage, welche Verfahren unter den Ausdruck „jedes andere Verfahren“ im Sinne von Section 153C(4) des Auslieferungsgesetzes von 2003 fallen, antwortete das Home Office mit E‑Mail vom 19. Februar 2018:

„Ich kann Ihnen mitteilen, dass der Ausdruck ‚andere Verfahren‘ Folgendes umfassen kann:

a)      Prüfung einer Einziehungsmaßnahme;

b)      Verfahren zur Bemessung der Freiheitsstrafe, die mangels Zahlung einer etwaigen Geldstrafe oder Geldbuße zu verbüßen ist;

c)      Ausschöpfung aller gegebenen Rechtsmittel und

d)      Ablauf jeder bei einer Einziehungsentscheidung oder einer Geldstrafe oder Geldbuße gesetzten Zahlungsfrist.“

19.      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Passus „[w]ir gehen davon aus, dass eine Rücküberstellung nach dem Rahmenbeschluss [2002/584] es den Niederlanden nicht erlaubt, die Dauer einer von einem Gericht des Vereinigten Königreichs verhängten Sanktion abzuändern“, damit zusammenhänge, dass das Ersuchen des Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft, Niederlande), in ähnlichen früheren Angelegenheiten eine Garantie zu erteilen, die Bemerkung enthalten habe, dass das Königreich der Niederlande die Freiheitsstrafe oder die freiheitsentziehende Maßnahme den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß Art. 2:11 Abs. 5 WETS anpassen dürfe.

20.      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wirft die vom Ausstellungsmitgliedstaat erteilte Garantie, wie sie von diesem formuliert worden ist, Fragen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit mehreren Bestimmungen der Rahmenbeschlüsse 2002/584 und 2008/909 auf. Wenn sich diese Garantie tatsächlich als mit diesen Rahmenbeschlüssen unvereinbar erweisen sollte, müsse die Übergabe von SF abgelehnt werden.

21.      Der erste Teil dieser Fragestellungen betrifft den Zeitpunkt, zu dem der Ausstellungsmitgliedstaat die Garantie der Rücküberstellung der zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme verurteilten Person in den Vollstreckungsmitgliedstaat, wie sie in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehen ist, zu erfüllen hat. Fraglich ist insbesondere, ob der Ausstellungsmitgliedstaat, nachdem die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme rechtskräftig geworden ist, mit der Rücküberstellung der betreffenden Person an den Vollstreckungsstaat zuwarten kann, bis jedes andere Verfahren, das die Straftat betrifft, wegen der um die Übergabe ersucht worden ist, wie etwa ein Einziehungsverfahren, rechtskräftig abgeschlossen ist.

22.      Das vorlegende Gericht führt dazu aus, zwar spreche der Zweck, die soziale Wiedereingliederung der Person, gegen die die Sanktion einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme verhängt worden sei, zu erleichtern, dafür, die betreffende Person in den Vollstreckungsstaat rückzuüberstellen, sobald diese Sanktion rechtskräftig geworden sei, ohne den Ausgang weiterer Verfahren abzuwarten, die die dem Übergabeersuchen zugrunde liegende Straftat beträfen, jedoch gebe es auch Argumente, die für die entgegengesetzte Auslegung sprächen, wie die Wirksamkeit der Kriminalitätsbekämpfung und der Schutz der Verteidigungsrechte der betreffenden Person.

23.      Der zweite Teil der vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragestellungen geht auf die Bemerkung in der Formulierung der vom Ausstellungsmitgliedstaat erteilten Rücküberstellungsgarantie zurück, wonach „eine Überstellung nach dem Rahmenbeschluss [2002/584] es den Niederlanden nicht erlaubt, die Dauer einer von einem Gericht des Vereinigten Königreichs verhängten Sanktion abzuändern“.

24.      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts gibt diese Bemerkung Anlass zur Frage, ob der Vollstreckungsmitgliedstaat, nachdem er die beantragte Übergabe der Person unter der Bedingung einer Garantie ihrer Rücküberstellung vollzogen hat und wenn er sich anschickt, die gegen sie verhängte Sanktion einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme zu vollstrecken, diese Sanktion anpassen darf und, wenn ja, innerhalb welcher Grenzen.

25.      Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Sind Art. 1 Abs. 3 und Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sowie Art. 1 Buchst. a und b, Art. 3 Abs. 3 und 4 und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 so auszulegen, dass der Ausstellungsmitgliedstaat als Ausstellungsstaat in einem Fall, in dem der Vollstreckungsmitgliedstaat die Übergabe eines eigenen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung von der in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Garantie abhängig gemacht hat, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der etwaigen im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird, die betreffende Person – nachdem die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme rechtskräftig geworden ist – erst dann tatsächlich rücküberstellen muss, wenn „jedes andere Verfahren in Bezug auf die Straftat, wegen der die Übergabe beantragt worden ist“ – wie ein Einziehungsverfahren – rechtskräftig abgeschlossen ist?

2.      Ist Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, wenn er einen eigenen Staatsangehörigen aufgrund der in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Garantie übergeben hat, als Vollstreckungsstaat bei der Anerkennung und Vollstreckung des gegen diese Person ergangenen Urteils – abweichend von Art. 8 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 – prüfen darf, ob die gegen diese Person verhängte freiheitsentziehende Sanktion der Sanktion entspricht, die im Vollstreckungsstaat für die betreffende Tat verhängt worden wäre, und die verhängte freiheitsentziehende Sanktion, soweit erforderlich, entsprechend anpassen darf?

IV.    Beurteilung

26.      Vor einer inhaltlichen Prüfung der Fragen des vorlegenden Gerichts ist auf die Argumente des Königreichs der Niederlande einzugehen, die es gegen die Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens vorbringt.

A.      Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

27.      Das Königreich der Niederlande bezweifelt die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, wobei es im Wesentlichen geltend macht, dass die Antworten auf die Vorlagefragen nicht erforderlich seien, um dem vorlegenden Gericht eine Entscheidung über die Vollstreckung des im Ausgangsverfahren fraglichen Europäischen Haftbefehls zu ermöglichen, und den hypothetischen Charakter dieser Fragen unterstreicht.

28.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs „ist es insoweit im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden“(9).

29.      Daraus folgt, dass „eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind“(10).

30.      Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten nicht hervor, dass sein Sachverhalt einer dieser Hypothesen entspräche. Das vorlegende Gericht hat nämlich über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu entscheiden. Dazu hat es notwendig zu prüfen, ob die Rücküberstellungsgarantie, wie sie von der ausstellenden Justizbehörde formuliert worden ist, mit den in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eröffneten Möglichkeiten vereinbar ist, um sodann über das Ersuchen um Übergabe von SF entscheiden zu können. Zur Vornahme dieser Prüfung benötigt es aber die Erläuterungen des Gerichtshofs zur Tragweite von Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584. Gleiches gilt für die Tragweite von Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909. Folglich hängt es unmittelbar von den vom Gerichtshof auf die Vorlagefragen zu erteilenden Antworten ab, wie das vorlegende Gericht mit dem im Ausgangsverfahren fraglichen Europäischen Haftbefehl weiter zu verfahren hat.

31.      Hinzuzufügen ist, dass in diesem Stadium des Verfahrens natürlich niemand weiß, ob SF tatsächlich der ihm zur Last gelegten Straftaten für schuldig erklärt werden wird, und noch weniger, welche Sanktionen gegen ihn gegebenenfalls verhängt werden. Die hypothetische Dimension ist unter diesem Gesichtspunkt dem normalen Ablauf eines Strafverfahrens und der Unschuldsvermutung inhärent. Eines ist jedoch gewiss: Das vorlegende Gericht muss über die Vollstreckung des im Ausgangsverfahren fraglichen Europäischen Haftbefehls entscheiden und benötigt dazu die Erläuterungen des Gerichtshofs zur Tragweite der Rücküberstellungsgarantie nach Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, auf die es für diese Vollstreckung ankommt.

32.      Demgemäß erachte ich das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen als zulässig.

B.      Zur ersten Vorabentscheidungsfrage

33.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die Garantie, wonach die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung erlassen worden ist, nach Gewährung rechtlichen Gehörs in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt werden muss, um dort die gegen sie möglicherweise im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Sicherheit zu verbüßen, die Bedeutung hat, dass eine solche Rücküberstellung aufgeschoben werden kann, bis über eine Strafe oder ergänzende Maßnahme, wie eine Einziehungsentscheidung, rechtskräftig entschieden worden ist.

34.      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass „mit dem Rahmenbeschluss 2002/584, wie sich insbesondere aus dessen Art. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten Europäischen Auslieferungsübereinkommen beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll“(11).

35.      Der Rahmenbeschluss 2002/584 „ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus“(12).

36.      So „soll gemäß Art. 1 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person ermöglichen, damit in Anbetracht des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels die begangene Straftat nicht ungestraft bleibt und die betreffende Person entweder strafrechtlich verfolgt wird oder die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe verbüßt“(13).

37.      Im Regelungsbereich des Rahmenbeschlusses 2002/584 kommt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der, wie sich namentlich aus seinem sechsten Erwägungsgrund ergibt, einen „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit im strafrechtlichen Bereich bildet, in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zur Anwendung, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen. Die vollstreckenden Justizbehörden „können also die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls grundsätzlich nur aus den im Rahmenbeschluss 2002/584 abschließend aufgezählten Gründen für die Ablehnung der Vollstreckung verweigern, und die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls kann nur an eine der Bedingungen geknüpft werden, die in Art. 5 des Rahmenbeschlusses erschöpfend aufgeführt sind. Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist“(14).

38.      Der Rahmenbeschluss 2002/584 nennt ausdrücklich die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist (Art. 3) oder abgelehnt werden kann (Art. 4 und 4a), sowie die vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährenden Garantien (Art. 5)(15).

39.      Auch „wenn der Systematik des Rahmenbeschlusses 2002/584 der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zugrunde liegt, bedeutet dies jedoch keine uneingeschränkte Verpflichtung zur Vollstreckung des ausgestellten Haftbefehls. Denn nach dem System des Rahmenbeschlusses … können die Mitgliedstaaten den zuständigen Justizbehörden unter bestimmten Umständen erlauben, zu entscheiden, dass eine verhängte Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats vollstreckt werden muss“(16).

40.      Das gilt namentlich für Art. 4 Nr. 6 und Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584. Für die beiden Arten eines Europäischen Haftbefehls im Sinne des Rahmenbeschlusses „bezwecken diese Bestimmungen vor allem, dass der Frage besondere Bedeutung beigemessen wird, ob die Resozialisierungschancen der gesuchten Person erhöht werden können“(17).

41.      Insbesondere schreibt Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vor: „Ist die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in diesem wohnhaft, so kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.“

42.      Diese Bestimmung stellt jedoch nicht klar, zu welchem Zeitpunkt die Rücküberstellung der Person, die zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Ausstellungsmitgliedstaat verurteilt wurde, in den Vollstreckungsmitgliedstaat vorgenommen werden muss.

43.      Angesichts dieser Unklarheit gilt es, sich zwischen zwei Auffassungen zu entscheiden.

44.      Nach der ersten Ansicht, die von SF sowie von der italienischen und der polnischen Regierung vertreten wird, gebührt der Vorrang dem Zweck von Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, die Resozialisierungschancen der Person, gegen die zur Strafverfolgung ein Europäischer Haftbefehl erlassen worden ist, zu erhöhen. Unter diesem Gesichtspunkt müsse der Ausstellungsmitgliedstaat dem Vollstreckungsmitgliedstaat gegenüber zusichern, dass die Person, gegen die dieser Europäische Haftbefehl ausgestellt worden sei, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt werde, sobald die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme rechtskräftig geworden sei, da die Schuld dieser Person dann rechtskräftig festgestellt sei. Der Umstand, dass auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme eine weitere Phase des Strafverfahrens folgen könne, die geeignet sei, eine Sanktion oder eine ergänzende Maßnahme, wie eine Einziehungsentscheidung, nach sich zu ziehen, sei insoweit unerheblich. Es widerspräche nämlich dem Zweck der Begünstigung der Resozialisierung Verurteilter, wenn die Rücküberstellung der Person, die in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme verurteilt worden sei, bis zu einer eventuellen, zu einem unbestimmten Zeitpunkt erfolgenden Verhängung einer Sanktion oder ergänzenden Maßnahme aufgeschoben würde. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßnahme im Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der verurteilten Person, auf die Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 abstelle, könne nicht von diesem unsicheren Ereignis abhängen, das sich aus den Besonderheiten des Strafverfahrens des Ausstellungsmitgliedstaats ergebe.

45.      Nach der zweiten Auffassung, die mit gewissen Nuancen von den Parteien, der Staatsanwaltschaft, der niederländischen und der österreichischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Europäischen Kommission vertreten wird, erfordern hingegen die Wirksamkeit der Strafverfolgung und den Schutz der Verfahrensrechte der beschuldigten Person, dass deren Rücküberstellung in den Vollstreckungsmitgliedstaat erst dann erfolgen dürfe, wenn die übrigen Phasen des Strafverfahrens, die zur Verhängung einer Strafe oder einer ergänzenden Maßnahme, wie einer Einziehungsentscheidung, führen könnten, endgültig abgeschlossen seien.

46.      Ich teile diese zweite Auffassung. Ich möchte ihr jedoch einige Klarstellungen hinzufügen, die gewährleisten sollen, dass der Zweck, die Resozialisierung verurteilter Personen zu erleichtern, nicht aufgrund von Besonderheiten oder einer übermäßigen Dauer des Strafverfahrens im Ausstellungsmitgliedstaat vereitelt wird.

47.      Als Ausgangspunkt für meine Analyse erinnere ich daran, dass nach Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ein Europäischer Haftbefehl entweder zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ergehen kann.

48.      Nach Art. 2 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 kann ein Europäischer Haftbefehl nur wegen Straftaten erlassen werden, die im Ausstellungsmitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht sind.

49.      Wenn somit ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung nur wegen Straftaten erlassen werden kann, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht sind, bedeutet dies gleichwohl nicht, dass eine solche Strafverfolgung zur Verhängung nur einer solchen Strafe oder Maßnahme führen kann. Es kommt nämlich häufig vor, dass neben einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme, die die Hauptsanktion darstellt, eine weitere Sanktion oder ergänzende Maßnahme, wie eine Geldstrafe oder ‑buße oder eine Einziehungsentscheidung, verhängt wird.

50.      Auf die letztgenannte Art von Sanktion oder ergänzender Maßnahme legt das vorlegende Gericht das Schwergewicht in seinem Vorabentscheidungsersuchen.

51.      Angesichts des Umstands, dass demnach die Strafverfolgung im Ausstellungsmitgliedstaat – in einem möglicherweise in mehrere Etappen aufgespalteten Strafverfahren – zu einer Hauptstrafe und zu einer oder mehreren Sanktionen oder ergänzenden Maßnahmen führen kann, stellt sich die Frage, wann die zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme verurteilte Person zur Verbüßung der Sanktion in den Vollstreckungsmitgliedstaat rückzuüberstellen ist. Insoweit ist festzustellen, dass es in der Union in Ermangelung ausreichender Harmonisierung mehrere Verfahrensmodelle gibt, was sich u. a. darin äußert, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten Unterschiede im Ablauf der Strafverfahren bestehen.

52.      Zur Beantwortung dieser Frage sind die Vorschriften des Rahmenbeschlusses 2008/909 heranzuziehen. Aus Art. 25 dieses Rahmenbeschlusses geht nämlich hervor, dass dessen Bestimmungen grundsätzlich im Rahmen der Rücküberstellung zur Verbüßung der Sanktion nach Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 Anwendung finden.

53.      Art. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/909 definiert „Urteil“ als „eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts des Ausstellungsstaats, durch die eine Sanktion gegen eine natürliche Person verhängt wird“(18). Nach Art. 1 Buchst. b dieses Rahmenbeschlusses bezieht sich der Begriff „Sanktion“ auf „jede Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme, die aufgrund eines Strafverfahrens wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt worden ist“(19). Die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2008/909 erfordert daher das Bestehen einer rechtskräftigen Sanktion einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme(20).

54.      Folglich kann die in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene Rücküberstellung der zu einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme verurteilten Person erst erfolgen, nachdem diese Sanktion gemäß Art. 1 Buchst. a und b des Rahmenbeschlusses 2008/909 rechtskräftig geworden ist.

55.      Bedeutet dies aber auch, dass die im Ausstellungsmitgliedstaat zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme verurteilte Person stets unmittelbar nachdem diese Sanktion Rechtskraft erlangt hat, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt werden muss?

56.      Ich bin nicht dieser Ansicht.

57.      Meines Erachtens erlaubt nämlich Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dem Ausstellungsmitgliedstaat, vorzusehen, dass die ihm übergebene Person erst dann in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt werden kann, wenn er über die Strafen oder die ergänzenden Maßnahmen in Bezug auf die Straftat, auf deren Grundlage der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, rechtskräftig entschieden hat.

58.      Mit anderen Worten: Zwar kann die vollstreckende Justizbehörde nach Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls von der Rücküberstellung der betreffenden Person abhängig machen, jedoch erlaubt diese Bestimmung es ihr nicht, zu verlangen, dass diese Rücküberstellung unmittelbar nach der rechtskräftigen Verurteilung des bzw. der Betreffenden zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme erfolgt. Die Versagung einer Garantie zur sofortigen Rücküberstellung stellt mithin keinen Fall dar, in dem es der vollstreckenden Justizbehörde möglich sein sollte, die Übergabe einer Person abzulehnen, die in den Anwendungsbereich von Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 fällt.

59.      Ich gründe diese Auffassung in erster Linie auf die Erwägung, dass zwar Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 selbstverständlich so auszulegen ist, dass sein Hauptzweck – Begünstigung der Resozialisierung der verurteilten Person – erreicht wird, dass es jedoch gleichermaßen einer Auslegung bedarf, die es ermöglicht, diesen Zweck mit den Zwecken zu vereinbaren, die zum einen darauf gerichtet sind, eine umfassende und wirksame Bekämpfung der Straftat sicherzustellen, auf deren Grundlage der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, und zum anderen darauf, den Schutz der Verfahrensrechte dieser Person zu gewährleisten. Auch weise ich darauf hin, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 das zentrale Ziel der Bekämpfung von Straflosigkeit verfolgt(21).

60.      Zur Stützung dieser Auffassung möchte ich folgende Gesichtspunkte anführen.

61.      Erstens ist in Analogie zu den Entscheidungen des Gerichtshofs zu Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 festzustellen, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Art. 5 Nr. 3 dieses Rahmenbeschlusses über einen bestimmten Wertungsspielraum verfügen(22). Weiter ist zu beachten, dass zwar mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Rücküberstellungsgarantie insbesondere bezweckt wird, dass der Frage, ob die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe erhöht werden können, besondere Bedeutung beigemessen werden kann, dass ein solches Ziel – so wichtig es ist – es aber nicht ausschließen kann, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Fälle, in denen die Übergabe einer vom Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 3 erfassten Person verweigert werden kann, im Sinne der in Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses aufgestellten Grundregel begrenzen(23). Der Zweck der Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person gilt somit nicht absolut und ist gegen andere Erfordernisse abzuwägen.

62.      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass eine Strafe oder eine ergänzende Maßnahme, wie eine Einziehungsentscheidung, für die Bekämpfung von Straftaten wie denen, um die es im Ausgangsverfahren geht und aufgrund deren der Europäische Haftbefehl erlassen wurde(24), ganz wesentlich ist.

63.      Wie aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union(25) hervorgeht, ist „[d]as Streben nach Profit … die wichtigste Triebfeder der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, einschließlich mafiaähnlicher krimineller Organisationen“. Deshalb „[sollte d]ie wirksame Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität … durch die Neutralisierung der Erträge aus Straftaten erreicht werden und in bestimmten Fällen auf alle Vermögensgegenstände, die aus kriminellen Handlungen stammen, ausgeweitet werden“.

64.      Im dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie betont der Unionsgesetzgeber: „Zu den wirksamsten Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität zählen das Vorsehen schwerwiegender rechtlicher Folgen für die Begehung derartiger Straftaten sowie das effiziente Aufspüren und die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten.“(26)

65.      Angesichts der Bedeutung von Einziehungsentscheidungen für die Kriminalitätsbekämpfung ist auf eine Auslegung abzustellen, die einen ungehinderten Erlass solcher Entscheidungen auch nach rechtskräftiger Verurteilung der beschuldigten Person zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme zulässt. Das setzt voraus, dass sich diese Person den zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats zur Verfügung hält, und zwar sowohl im Rahmen der Untersuchung zur Ermittlung der von ihr aus der Straftat gezogenen Vermögensvorteile und zur Beurteilung von deren Umfang als auch während des möglicherweise zum Erlass einer Einziehungsentscheidung führenden Verfahrens. Anders gesagt, erfordert eine geordnete Rechtspflege im Hinblick auf eine wirksame und umfassende Bekämpfung des dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens die Anwesenheit der beschuldigten Person, bis dieser Verfahrensabschnitt, der zur Strafverfolgung gehört, rechtskräftig abgeschlossen ist. Es kommt nämlich wesentlich darauf an, dass sich die zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats nicht mit der Abwesenheit dieser Person zusammenhängenden Beweisschwierigkeiten oder Problemen praktischer Art gegenübersehen, die dem Erlass einer Einziehungsentscheidung entgegenstehen könnten.

66.      Drittens stellt es eine grundlegende Verfahrensgarantie für die beschuldigte Person dar, dass sie in dem Verfahren anwesend ist, das möglicherweise zu einer Einziehungsentscheidung führt.

67.      Dazu möchte ich bemerken, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 nach seinem Art. 1 Abs. 3 „nicht die Pflicht [berührt], die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten“(27). Da sich eine Einziehungsentscheidung erheblich auf die Rechte der beschuldigten Personen auswirken kann(28) und sie Teil des Strafverfahrens zur Festsetzung der Strafe ist, muss der Schutz der Verfahrensrechte dieser Personen gewährleistet werden, die das Recht des Angeklagten, zu seinem Prozess persönlich zu erscheinen, umfassen, das zum Recht auf einen fairen Prozess gehört.

68.      Wie der Gerichtshof im Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek(29), ausgeführt hat, „hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Garantien des Art. 6 EMRK nicht nur für den Schuldspruch, sondern auch für die Strafzumessung gelten (vgl. in diesem Sinne EGMR, 28. November 2013, Dementyev/Russland, CE:ECHR:2013:1128JUD004309505, § 23). So impliziert ein faires Verfahren das Recht des Betroffenen, an den Diskussionen teilzunehmen, die bedeutende Konsequenzen für die Höhe der gegen ihn zu verhängenden Strafe haben können (vgl. in diesem Sinne EGMR, 21. September 1993, Kremzov/Österreich, CE:ECHR:1993:0921JUD001235086, § 67)“(30). Als Bestandteil der Strafzumessung muss das im Hinblick auf den etwaigen Erlass einer Einziehungsentscheidung durchgeführte strafrechtliche Verfahren dieses Verfahrensrecht des Angeklagten wahren(31).

69.      Aufgrund all dessen bin ich der Ansicht, dass der Ausstellungsmitgliedstaat nach Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zur Erteilung einer Garantie berechtigt ist, die vorsieht, dass die betroffene Person erst dann rücküberstellt wird, wenn rechtskräftig über eine Strafe oder eine ergänzende Maßnahme, wie eine Einziehungsentscheidung, entschieden worden ist.

70.      Mithin kann die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht mit der Begründung ablehnen, dass eine solche Garantie gegen Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verstoße.

71.      Zur Eingrenzung der Tragweite der von mir vorgeschlagenen Lösung möchte ich jedoch Folgendes zu bedenken geben.

72.      Erstens ist klar, dass die Phase des Strafverfahrens, die zur Verhängung einer Strafe oder einer ergänzenden Maßnahme, wie einer Einziehungsentscheidung, führen kann, dieselbe Straftat wie die betreffen muss, die der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung zugrunde liegt.

73.      Zweitens muss die Festsetzung einer Strafe oder einer ergänzenden Maßnahme, wie einer Einziehungsentscheidung, zu den Strafverfolgungsmaßnahmen gehören, im Hinblick auf die der Europäische Haftbefehl ergangen ist. Insbesondere muss es sich um eine Einziehungsentscheidung handeln, die im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens und nicht eines zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erlassen worden ist.

74.      Drittens ist zu betonen, dass die von mir vorgeschlagene Auslegung von Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gleichwohl nicht dazu führen darf, dass der mit dieser Bestimmung, wie auch der mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 verfolgte Zweck(32), die Resozialisierung der verurteilten Person zu erleichtern, wegen Besonderheiten der Strafverfahren der Mitgliedstaaten vereitelt wird. Dieser Zweck darf daher von den zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats nach Übergabe der vom Europäischen Haftbefehl betroffenen Person nicht außer Acht gelassen werden. Hierbei ist hervorzuheben, dass, wie vom Gerichtshof bereits festgestellt worden ist, „die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist, nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der … Union insgesamt liegt“(33). Wenn ich also aus den vorstehend genannten Gründen auch einräume, dass die Rücküberstellung der zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme verurteilten Person in den Vollstreckungsmitgliedstaat bis zur rechtskräftigen Festsetzung einer Sanktion oder ergänzenden Maßnahme, wie einer Einziehungsentscheidung, aufgeschoben werden kann, darf dieser Aufschub doch nicht über eine angemessene Dauer hinausgehen.

75.      Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass von dem Zeitpunkt an, zu dem die Sanktion einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme Rechtskraft erlangt hat, jede Fortsetzung der Haft der verurteilten Person im Ausstellungsmitgliedstaat zur Vollstreckung dieser Sanktion gehört. In Anbetracht des Zwecks von Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 kann eine Vollstreckung der Sanktion im Ausstellungsmitgliedstaat nur akzeptiert werden, wenn sie von kurzer Dauer ist. Wird ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung unter dem Vorbehalt einer Rücküberstellungsgarantie nach Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vollstreckt, haben die zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats alles in ihrer Zuständigkeit Liegende zu tun, damit die Zeitspanne, die zwischen der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme und der Festsetzung von Sanktionen oder ergänzenden Maßnahmen, wie einer Einziehungsentscheidung, liegt, so kurz wie möglich ist, so dass die Rücküberstellung der verurteilten Person in den Vollstreckungsmitgliedstaat früher erfolgen kann. Im Hinblick darauf sollten diese Behörden die Sanktion oder die ergänzende Maßnahme, wie eine Einziehungsentscheidung, soweit es ihr nationales Recht zulässt, vorzugsweise gleichzeitig mit der Verhängung der Hauptfreiheitsstrafe festsetzen, so dass die zu diesen Sanktionen rechtskräftig verurteilte Person schneller in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt werden kann.

76.      Viertens kann diese Rücküberstellung jedenfalls nicht bis zur Vollstreckung einer Sanktion oder ergänzenden Maßnahme, wie einer Einziehungsentscheidung, aufgeschoben werden. Insoweit ist Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 eindeutig, da es darin namentlich heißt, dass „[d]er Umstand, dass zusätzlich zu der Sanktion eine Geldbuße oder Geldstrafe und/oder eine Einziehungsentscheidung verhängt worden ist, die noch nicht gezahlt, eingezogen oder vollstreckt wurde, … einer Übermittlung des Urteils nicht entgegen[steht]“. Außerdem ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die Anerkennung und die Vollstreckung von Geldbußen oder Geldstrafen und von Einziehungsentscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat besonderen unionsrechtlichen Regelungen unterliegen.

77.      Meiner Ansicht nach ist daher der Vortrag des Vereinigten Königreichs, der Ausdruck „andere Verfahren“ umfasse auch den „Ablauf jeder bei einer Einziehungsentscheidung oder einer Geldbuße oder Geldstrafe gesetzten Zahlungsfrist“(34), nicht mit Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vereinbar. Denn die Rücküberstellung kann zwar, wie ich meine, bis zum Erlass einer Einziehungsentscheidung aufgeschoben werden, jedoch ist eine Erstreckung der Dauer dieses Aufschubs bis zur Phase der Vollstreckung einer solchen Entscheidung ausgeschlossen. Das Vereinigte Königreich müsste deshalb in diesem Punkt die Formulierung der Rücküberstellungsgarantie überprüfen, weil diese sonst meiner Ansicht nach von der vollstreckenden Justizbehörde zu Recht als mit den von Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eröffneten Möglichkeiten unvereinbar angesehen werden könnte.

78.      Nach alledem ist meines Erachtens Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen, dass die Garantie, wonach eine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung erlassen worden ist, nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung einer etwaigen im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt werden soll, die Bedeutung hat, dass eine solche Rücküberstellung aufgeschoben werden kann, bis über eine Sanktion oder eine ergänzende Maßnahme, wie eine Einziehung, rechtskräftig entschieden worden ist, sofern diese Entscheidung in einem Strafverfahren ergangen ist und dieser Verfahrensabschnitt dieselbe Straftat wie die betrifft, die dem fraglichen Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt. Angesichts des mit dieser Bestimmung verfolgten Zwecks, die Resozialisierung der verurteilten Personen zu erleichtern, haben die zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch alles in ihrer Zuständigkeit Liegende zu tun, damit eine solche Rücküberstellung innerhalb kürzestmöglicher Frist erfolgt.

C.      Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage

79.      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen ist, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat, nachdem er die beantragte Übergabe der Person unter der Bedingung einer Garantie für deren Rücküberstellung vollzogen hat und wenn er sich anschickt, die Verurteilung der betreffenden Person zu einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme zu vollstrecken, diese Sanktion in der Weise anpassen darf, dass sie der Sanktion entspricht, die in diesem Mitgliedstaat für die fragliche Straftat verhängt worden wäre.

80.      Diese Frage geht auf die – meines Erachtens dem Territorialitätsprinzip des Strafrechts zuwiderlaufende – Auffassung des Königreichs der Niederlande zurück, wonach im Ausland verhängte strafrechtliche Sanktionen gegen niederländische Staatsangehörige, die einem anderen Mitgliedstaat unter der Bedingung einer Rücküberstellungsgarantie übergeben wurden, in Sanktionen umzuwandeln sind, die in den Niederlanden bei entsprechenden Straftaten in der Regel verhängt werden. Sie beruht auf dem Bestreben des Königreichs der Niederlande, eine Gleichbehandlung solcher Personen, einerseits, und in diesem Mitgliedstaat abgeurteilter niederländischer Staatsangehöriger, andererseits, sicherzustellen.

81.      Diese Auffassung findet ihren Ausdruck in Art. 2:11 Abs. 5 WETS, aus dem sich ergibt, dass Art. 2:11 Abs. 4 dieses Gesetzes, mit dem Art. 8 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 umgesetzt worden ist, nicht anwendbar ist, wenn die betreffende Person vom Königreich der Niederlande gegen Erteilung der Garantie nach dem Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 umsetzenden Art. 6 Abs. 1 OLW übergeben worden ist. Art. 2:11 Abs. 5 WETS sieht stattdessen vor, dass „vielmehr zu prüfen [ist], ob die verhängte freiheitsentziehende Sanktion mit der Sanktion vereinbar ist, mit der die entsprechende Handlung in den Niederlanden bedroht wäre“, und dass, „[s]oweit erforderlich, … die Sanktion entsprechend angepasst [wird], wobei im Ausstellungsmitgliedstaat bestehende Auffassungen über die Schwere der Tat zu berücksichtigen sind“.

82.      Nach Ansicht des Königreichs der Niederlande lässt Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 im Fall einer gegen Erteilung einer Rücküberstellungsgarantie übergebenen Person eine Anpassung der Sanktion zu, die über die Regelung seines Art. 8 Abs. 2 hinausgeht.

83.      Ich teile diese Auslegung des Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 nicht, der meines Erachtens keine Rechtsgrundlage enthält, die eine solche Praxis stützen könnte.

84.      Nach diesem Artikel sind nämlich die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 grundsätzlich im Rahmen der in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 geregelten Rücküberstellung zur Vollstreckung der Sanktion anwendbar.

85.      Der Rahmenbeschluss 2008/909 begründet eine Verpflichtung zur Anerkennung des in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils sowie zur Vollstreckung der in diesem genannten Sanktion. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 8. November 2016, Ognyanov(35), ausgeführt hat, „führt Art. 8 dieses Rahmenbeschlusses strenge Voraussetzungen für die Anpassung der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ein, die somit die einzigen Ausnahmen von der grundsätzlichen Verpflichtung dieser Behörde darstellen, das ihr übermittelte Urteil anzuerkennen und die Sanktion in einer Dauer und Art zu vollstrecken, die denen entsprechen, die in dem im Ausstellungsstaat ergangenen Urteil vorgesehen sind“(36).

86.      Auch hat der Gerichtshof bereits mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die im Vollstreckungsmitgliedstaat zuständige Justizbehörde nicht berechtigt ist, eine inhaltliche Überprüfung der bereits im Rahmen der im Ausstellungsmitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung vorgenommenen Analyse vorzunehmen. Denn „eine solche Überprüfung [verstieße] gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der impliziert, dass ein gegenseitiges Vertrauen darauf besteht, dass jeder der Mitgliedstaaten die Anwendung des in den übrigen Mitgliedstaaten geltenden Strafrechts anerkennt, auch wenn die Anwendung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde, und daher der vollstreckenden Justizbehörde nicht gestattet, ihre eigene Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit [der betreffenden Person] an die Stelle der … im Ausstellungsmitgliedstaat bereits vorgenommenen Bewertung zu setzen, und würde diesem Grundsatz seine praktische Wirksamkeit nehmen“(37).

87.      Wie der Gerichtshof überdies im Zusammenhang mit einem zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme erlassenen Europäischen Haftbefehl festgestellt hat, „[ist] Grundlage für die Vollstreckung [dieser Sanktion] … das im Ausstellungsmitgliedstaat ergangene vollstreckbare Urteil“(38).

88.      Aus diesen Ausführungen ist insgesamt zu folgern, dass eine im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Sanktion einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme überhaupt nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2008/909 im Vollstreckungsmitgliedstaat angepasst werden kann. Insbesondere scheint mir unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Dauer der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme, mit der Straftaten der SF angelasteten Art in diesen beiden Mitgliedstaaten bedroht sind(39), Art. 8 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 die einzige Bestimmung zu sein, die die Möglichkeit einer Anpassung der eventuell gegen SF im Vereinigten Königreich verhängten Sanktion eröffnen könnte. Wie bereits gesagt, kann nach dieser Bestimmung dann, wenn „die Sanktion nach ihrer Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar [ist,] die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats eine Anpassung dieser Sanktion nur in den Fällen beschließen, in denen die Sanktion die für vergleichbare Straftaten nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehene Höchststrafe überschreitet. Die angepasste Sanktion darf nicht niedriger als die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für vergleichbare Straftaten vorgesehene Höchststrafe sein“.

89.      Wahrscheinlich hatte das Vereinigte Königreich Kenntnis davon, dass das niederländische Recht in weitem Umfang die Möglichkeit von Anpassungen der Sanktionen nach Rücküberstellung der verurteilten Person vorsieht, und wollte dem Königreich der Niederlande seinen Widerspruch gegen eine so weitgehend zulässige Sanktionsanpassung erklären, indem es in der Formulierung der Rücküberstellungsgarantie den Hinweis aufnahm, dass „eine Überstellung nach dem Rahmenbeschluss [2002/584] es den Niederlanden nicht erlaubt, die Dauer einer von einem Gericht des Vereinigten Königreichs verhängten Sanktion abzuändern“. Klarzustellen ist indes, dass dieser Hinweis nicht einer Inanspruchnahme der ausdrücklich in Art. 8 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 zugelassenen Anpassungsmöglichkeit durch das Königreich der Niederlande entgegenstehen kann.

90.      Daraus folgt, dass meiner Ansicht nach Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen ist, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat, nachdem er die beantragte Übergabe der betreffenden Person unter der Bedingung einer Garantie für deren Rücküberstellung vollzogen hat und wenn er sich anschickt, ihre Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme zu vollstrecken, diese Sanktion nicht in der Weise anpassen darf, dass sie der Sanktion entspricht, die in diesem Mitgliedstaat für die fragliche Straftat verhängt worden wäre. Nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2008/909, insbesondere – unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen – seines Abs. 2, kann die im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Sanktion gegebenenfalls im Vollstreckungsmitgliedstaat angepasst werden.

V.      Ergebnis

91.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 ist dahin auszulegen, dass die Garantie, wonach eine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung erlassen worden ist, nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung einer etwaigen im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt werden soll, die Bedeutung hat, dass eine solche Rücküberstellung aufgeschoben werden kann, bis über eine Sanktion oder eine ergänzende Maßnahme, wie eine Einziehung, rechtskräftig entschieden worden ist, sofern diese Entscheidung in einem Strafverfahren ergangen ist und dieser Verfahrensabschnitt dieselbe Straftat wie die betrifft, die dem fraglichen Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt. Angesichts des mit dieser Bestimmung verfolgten Zwecks, die Resozialisierung der verurteilten Personen zu erleichtern, haben die zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats jedoch alles in ihrer Zuständigkeit Liegende zu tun, damit eine solche Rücküberstellung innerhalb kürzestmöglicher Frist erfolgt.

2.      Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat, nachdem er die beantragte Übergabe der betreffenden Person unter der Bedingung einer Garantie für deren Rücküberstellung vollzogen hat und wenn er sich anschickt, ihre Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme zu vollstrecken, diese Sanktion nicht in der Weise anpassen darf, dass sie der Sanktion entspricht, die in diesem Mitgliedstaat für die fragliche Straftat verhängt worden wäre. Nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2008/909, insbesondere – unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen – seines Abs. 2, kann die im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Sanktion gegebenenfalls im Vollstreckungsmitgliedstaat angepasst werden.


1      Originalsprache: Französisch.


2      ABl. 2002, L 190, S. 1.


3      ABl. 2009, L 81, S. 24 (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584).


4      ABl. 2008, L 327, S. 27.


5      ABl. 2005, L 76, S. 16.


6      ABl. 2006, L 328, S. 59.


7      Stb. 2004, Nr. 195 (im Folgenden: OLW).


8      Stb. 2012, Nr. 333 (im Folgenden: WETS).


9      Vgl. u. a. Urteil vom 25. Juli 2018, AY (Haftbefehl – Zeuge) (C‑268/17, EU:C:2018:602, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).


10      Ebd. (Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).


11      Vgl. u. a. Urteil vom 12. Februar 2019, TC (C‑492/18 PPU, EU:C:2019:108, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).


12      Ebd. (Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).


13      Vgl. Urteil vom 6. Dezember 2018, IK (Vollstreckung einer ergänzenden Sanktion) (C‑551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 39).


14      Vgl. insbesondere Urteil vom 13. Dezember 2018, Sut (C‑514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).


15      Ebd. (Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).


16      Vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2018, Sut (C‑514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 21. Oktober 2010, B. (C‑306/09, EU:C:2010:626, Rn. 51).


17      Vgl. insbesondere Urteil vom 21. Oktober 2010, B. (C‑306/09, EU:C:2010:626, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).


18      Hervorhebung nur hier.


19      Hervorhebung nur hier.


20      Vgl. dazu Urteil vom 25. Januar 2017, van Vemde (C‑582/15, EU:C:2017:37, Rn. 24 und 27).


21      Vgl. Nr. 36 dieser Schlussanträge.


22      Vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg (C‑123/08, EU:C:2009:616, Rn. 61).


23      Ebd. (Rn. 62).


24      Ich erinnere daran, dass der im Ausgangsverfahren fragliche Europäische Haftbefehl zur Strafverfolgung zweier Straftaten erlassen worden ist, nämlich des abgestimmten Vorgehens zur Einfuhr von 4 kg Heroin, einerseits, und von 14 kg Kokain, andererseits, in das Vereinigte Königreich.


25      ABl. 2014, L 127, S. 39.


26      Vgl. auch den dritten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. 2018, L 303, S. 1), wonach „[d]ie Sicherstellung und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten … zu den wirksamsten Mitteln der Kriminalitätsbekämpfung [gehören]“.


27      Vgl. zudem zum Rahmenbeschluss 2008/909 dessen Art. 3 Abs. 4. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts unter Beachtung der Grundrechte auszulegen und anzuwenden, zu denen die Achtung der Verteidigungsrechte gehört, die sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergeben, das in den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist (vgl. u. a. Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C‑270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).


28      Vgl. in diesem Sinne den 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/42.


29      Rechtssache C‑271/17 PPU, EU:C:2017:629.


30      Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C‑271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 87).


31      Zu beachten ist außerdem, dass der Umstand, dass die Person, gegen die eine Einziehungsentscheidung ergangen ist, im Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, unter Umständen später einen Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung darstellen kann (vgl. dazu den 32. Erwägungsgrund und Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung 2018/1805).


32      Vgl. Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909.


33      Vgl. u. a. Urteil vom 17. April 2018, B und Vomero (C‑316/16 und C‑424/16, EU:C:2018:256, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).


34      Vgl. Nr. 18 dieser Schlussanträge.


35      Rechtssache C‑554/14, EU:C:2016:835.


36      Rn. 36 dieses Urteils.


37      Vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski (C‑367/16, EU:C:2018:27, Rn. 52). Vgl. auch Urteil vom 8. November 2016, Ognyanov (C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 46 bis 49), sowie – zum Rahmenbeschluss 2006/783 – Urteil vom 10. Januar 2019, ET (C‑97/18, EU:C:2019:7, Rn. 33).


38      Vgl. Urteil vom 6. Dezember 2018, IK (Vollstreckung einer ergänzenden Sanktion) (C‑551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 56).


39      In diesem Zusammenhang geht aus den schriftlichen Erklärungen von SF hervor, dass beide Handlungen, derentwegen SF übergeben werden soll [„abgestimmtes Vorgehen zur Umgehung des Verbots der Einfuhr von Betäubungsmitteln der Kategorie A, und zwar Diamorphin (Heroin)“, und „abgestimmtes Vorgehen zur Umgehung des Verbots der Einfuhr von Betäubungsmitteln der Kategorie A, und zwar Kokain (Kokainsalz)“], im Vereinigten Königreich mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind. In den Niederlanden wird die Einfuhr dieser Stoffe durch Art. 2 Buchst. A der Opiumwet (Opiumgesetz) vom 1. Oktober 1928 (Stb. 1928, Nr. 167) unter Strafe gestellt und gemäß ihrem Art. 10 Abs. 5 mit Freiheitsstrafe von höchstens zwölf Jahren bestraft. Das Vereinigte Königreich sieht also für dieselben Handlungen eine höhere Höchststrafe als die Niederlande vor.