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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam – Niederlande) – Verfahren wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen SF

(Rechtssache C-314/18)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl – Art. 5 Nr. 3 – Übergabe, die von der Bedingung abhängig gemacht wird, dass der Betroffene zur Verbüßung der gegen ihn im Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird – Zeitpunkt der Rücküberstellung – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Art. 3 Abs. 3 – Geltungsbereich – Art. 8 – Anpassung der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion – Art. 25 – Vollstreckung einer Sanktion im Rahmen von Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Partei des Ausgangsverfahrens

SF

Tenor

Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in Verbindung mit dessen Art. 1 Abs. 3 sowie mit Art. 1 Buchst. a, Art. 3 Abs. 3 und 4 und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union jeweils in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass, wenn der Vollstreckungsmitgliedstaat die Übergabe der Person, die Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats oder in diesem wohnhaft ist und gegen die ein Europäischer Haftbefehl für die Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, von der Voraussetzung abhängig macht, dass ihm diese Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsstaat gegen sie verhängt wird, rücküberstellt wird, der Ausstellungsstaat die Rücküberstellung vornehmen muss, sobald diese Verurteilung rechtskräftig geworden ist, es sei denn, dass konkrete Gründe, die die Achtung der Verteidigungsrechte des Betroffenen oder die geordnete Rechtspflege betreffen, seine Anwesenheit in diesem Staat unabdingbar machen, bis andere Verfahrensschritte im Rahmen des Strafverfahrens, das die Straftat betrifft, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ergangen ist, rechtskräftig abgeschlossen sind.

Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass, wenn die Vollstreckung eines für die Zwecke der Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehls von der in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung vorgesehenen Bedingung abhängig gemacht wird, der Vollstreckungsmitgliedstaat für die Vollstreckung der gegen den Betroffenen im Ausstellungsstaat verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung die Dauer dieser Verurteilung nur unter den in Art. 8 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung vorgesehenen strengen Voraussetzungen anpassen darf.

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1     ABl. C 276 vom 6.8.2018.