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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] - Vereinigtes Königreich) - Football Dataco Ltd, Scottish Premier League Ltd, Scottish Football League, PA Sport UK Ltd/Sportradar GmbH, Sportradar AG

(Rechtssache C-173/11)

(Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Art. 7 - Schutzrecht sui generis - Datenbank für laufende Spiele von Fußballmeisterschaften - Begriff "Weiterverwendung" - Ort der Weiterverwendung)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Football Dataco Ltd, Scottish Premier League Ltd, Scottish Football League, PA Sport UK Ltd

Beklagte: Sportradar GmbH, Sportradar AG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - Auslegung der Richtlinie 96/)/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20), u. a. ihres Art. 7 - Recht des Herstellers einer Datenbank, die Entnahme und/oder Weiterverwendung eines Teils des Inhalts der Datenbank zu verbieten - Begriffe "Entnahme" und "Weiterverwendung" (Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie) - Datenbank, die Daten über noch laufende Fußballspiele enthält ("Football Live")

Tenor

Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist so auszulegen, dass das Senden von Daten durch eine Person, die von dieser Person zuvor aus einer Datenbank, die durch das Schutzrecht sui generis gemäß dieser Richtlinie geschützt ist, hochgeladen wurden, mittels eines im Mitgliedstaat A befindlichen Webservers an den Computer einer anderen Person im Mitgliedstaat B auf deren Abruf zur Speicherung im Arbeitsspeicher dieses Computers und zur Darstellung auf dessen Bildschirm eine Handlung der "Weiterverwendung" dieser Daten durch die Person, die sie gesendet hat, darstellt. Diese Handlung findet zumindest dann im Mitgliedstaat B statt, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass eine solche Handlung die Absicht der sie vornehmenden Person erkennen lässt, Mitglieder der Öffentlichkeit im letztgenannten Mitgliedstaat gezielt anzusprechen; dies zu beurteilen, ist Sache des nationalen Gerichts.

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1 - ABl. C 194 vom 2.7.2011.