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Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2012 - Xeda International und Pace International/Kommission

(Rechtssache T-71/10)

(Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Diphenylamin - Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG - Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Verhältnismäßigkeit - Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 - Verteidigungsrechte - Art. 3 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1095/2007)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Xeda International SA (Saint-Andiol, Frankreich) und Pace International LLC (Seattle, Washington, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem sowie P. Sellar, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und L. Parpala im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/859/EG der Kommission vom 30. November 2009 über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 314, S. 79)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Xeda International SA und die Pace International LLC tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

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1 - ABl. C 100 vom 17.4.2010.