Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. April 2011 – Xeda International/Kommission
(Rechtssache T‑71/10 R II)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Richtlinie 91/414/EWG – Entscheidung über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414 – Weiterer Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Abweisung des Antrags – Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen – Voraussetzung – Neue Tatsachen – Begriff (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 109) (vgl. Randnrn. 12-13)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Neuer Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung über die Nichtaufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 – Verpflichtung zum Widerruf der Zulassungen für Mittel mit diesem Wirkstoff, die von den Mitgliedstaaten schon durchgeführt wurde – Rechtliche Unmöglichkeit, die für den Absatz der genannten Erzeugnisse gewährte Nachfrist zu verlängern – Finanzieller Schaden unter der Erheblichkeitsschwelle von 10 % – Fehlende Dringlichkeit (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 109) (vgl. Randnrn. 20-28)
Gegenstand
| Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2009/859/EG der Kommission vom 30. November 2009 über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 314, S. 79) |
Tenor
1. | | Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. | | Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |