Language of document : ECLI:EU:T:2011:147





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. April 2011 – Xeda International/Kommission

(Rechtssache T‑71/10 R II)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Richtlinie 91/414/EWG – Entscheidung über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414 – Weiterer Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Abweisung des Antrags – Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen – Voraussetzung – Neue Tatsachen – Begriff (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 109) (vgl. Randnrn. 12-13)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Neuer Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung über die Nichtaufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 – Verpflichtung zum Widerruf der Zulassungen für Mittel mit diesem Wirkstoff, die von den Mitgliedstaaten schon durchgeführt wurde – Rechtliche Unmöglichkeit, die für den Absatz der genannten Erzeugnisse gewährte Nachfrist zu verlängern – Finanzieller Schaden unter der Erheblichkeitsschwelle von 10 % – Fehlende Dringlichkeit (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 109) (vgl. Randnrn. 20-28)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2009/859/EG der Kommission vom 30. November 2009 über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 314, S. 79)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.