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Klage, eingereicht am 19. Februar 2010 - Feralpi/Kommission

(Rechtssache T-70/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Feralpi Holding SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Roberti und I. Perego)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

die mit der angefochtenen Entscheidung auferlegte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Feralpi Holding macht folgende Klagegründe geltend:

Verstoß gegen das Kollegialitätsprinzip. Die Kommission habe es versäumt, dem Kommissionskollegium den Wortlaut der angefochtenen Entscheidung einschließlich aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vorzulegen.

Falsche Rechtsgrundlage. Die Kommission habe die angefochtene Entscheidung, mit der sie, nachdem der EGKS-Vertrag zuvor ausgelaufen sei, einen Verstoß gegen Art. 65 KS festgestellt habe, nicht auf die Verordnung Nr. 1/20031 stützen können.

Verletzung der Verteidigungsrechte. Die Kommission habe der Feralpi Holding keine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt und ihr keine Gelegenheit gegeben, ihre Verteidigungsrechte auszuüben. Außerdem habe die Kommission der Feralpi Holding unangemessene Fristen gesetzt und deren Recht auf Akteneinsicht verletzt.

Missachtung der Kriterien für die Zurechnung der Zuwiderhandlung. Die Kommission habe der Feralpi Holding die Zuwiderhandlung fehlerhaft zugerechnet, ohne die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der Gesellschaftsstruktur der Holding zu berücksichtigen.

Außerdem habe die Kommission nicht beachtet, dass Bewehrungsrundstahl durch andere Stahlerzeugnisse, z. B. Träger und Netze, substituierbar sei, den relevanten Markt falsch definiert und die gemeinschaftsweite Dimension des geografisch relevanten Marktes ohne Begründung verneint.

Überdies habe die Kommission in der Entscheidung die untersuchten Verhaltensweisen als eine einzelne, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln eingestuft und der Feralpi Holding vorgeworfen, sich an der Zuwiderhandlung beteiligt zu haben. Dadurch habe die Kommission gegen Art. 65 KS verstoßen und den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt.

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte die Höhe der Geldbuße fehlerhaft festgelegt habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).