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Klage, eingereicht am 15. Februar 2010 - Sphere Time /HABM - Punch (Taschenuhren)

(Rechtssache T-68/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sphere Time société anonyme (Windhof, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Jäger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Punch, société par actions simplifiée (Nizza, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Dezember 2009 in der Sache R 1130/2008-3 aufzuheben und dem Beklagten aufzugeben, die Rechtsgültigkeit des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu bestätigen;

dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die der Klägerin im Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster für "Taschenuhren".

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 4, 5 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, das angefochtene Geschmacksmuster habe keine Eigenart und sei nicht neu; Verstoß gegen Art. 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, da die Beschwerdekammer die Argumente der Klägerin und die im Verfahren vorgebrachten Beweise nicht richtig gewürdigt, die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers verkannt und ihre Entscheidung auf eine fehlerhafte Beurteilung gegründet habe, womit sie ihr Ermessen missbraucht habe.

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