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Klage, eingereicht am 16. Januar 2016 – Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-20/17)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und E. Zs. Tóth)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt

den Beschluss C(2016) 6929 final der Kommission vom 4. November 2016 über die von Ungarn im Zusammenhang mit der Besteuerung von Werbeeinnahmen durchgeführte Maßnahme SA.39235 (2015/C) (ex 2015/NN) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Teil des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, in dem auch die im Jahr 2015 geänderte Regelung als verbotene staatliche Beihilfe eingestuft wird;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: unzutreffende Einstufung der Werbesteuer als staatliche Beihilfe

Der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, weil die Kommission die in Rede stehende ungarische Regelung zu Unrecht als staatliche Beihilfe eingestuft habe. Weder das progressive Steuerklassensystem, bei dem die Steuerklassen und –sätze nach objektiven Kriterien festgelegt seien, oder die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für verlustbringende Unternehmen noch die Anwendung des neuen Bemessungssystems auf frühere Steuerjahre stellten eine staatliche Beihilfe dar.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

Die Kommission habe ihrer Begründungspflicht nicht genügt, als sie die Vorschriften über die Werbesteuer, wie sie aus den Änderungen in den Jahren 2014 und 2015 hervorgegangen seien, ebenfalls als verbotene staatliche Beihilfe eingestuft habe, ohne den Unterschied zwischen den beiden Regelungen in der Sache geprüft zu haben. Im angefochtenen Beschluss werde nicht ausgeführt, welches die Ausnahmevorschrift sei, durch die einem Unternehmen gegenüber einem anderen Unternehmen in der gleichen Situation einen Vermögensvorteil verschafft werde. Es werde nicht erläutert, weshalb das progressive Bemessungssystem nicht Teil des Referenzsystems sei. Es werde nicht angegeben, welche Gruppe von Unternehmen durch das progressive Steuerklassensystem als einzige begünstigt werde. Außerdem werde nicht begründet, weshalb die Erläuterungen der ungarischen Behörden zu den Kosten, die den Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde entstünden, nicht ausreichend seien.

Dritter Klagegrund: Befugnismissbrauch

Die Kommission habe beim Erlass des angefochtenen Beschlusses die ihr bei der Prüfung staatlicher Beihilfen zustehende Befugnis missbraucht, als sie die Steuererhebung aufgrund einer ausschließlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Steuerregelung als rechtswidrige staatliche Beihilfe eingestuft und verboten habe und dabei außer Acht gelassen habe, dass es noch keine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts gebe, ob die betreffende Steuerart überhaupt eine staatliche Beihilfe darstelle.

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