Language of document : ECLI:EU:T:2017:203

Vorläufige Fassung





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. März 2017 – Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-20/17 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Ungarische Werbeumsatzsteuer – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – „Fumus boni juris“ – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 7-10)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Schaden, den ein Mitgliedstaat geltend machen kann – Erfordernis der Glaubhaftmachung, dass ohne die Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes staatliche Aufgaben, die öffentliche Ordnung oder ein ganzer Wirtschaftssektor ernsthaft beeinträchtigt würden – Fehlende Dringlichkeit

(Art. 256 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 14-21)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2016) 6929 final der Kommission vom 4. November 2016 über die von Ungarn im Zusammenhang mit der Besteuerung von Werbeeinnahmen durchgeführte Maßnahme SA.39235 (2015/C) (ex 2015/NN)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.