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Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2019 – Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-20/17)1

(Staatliche Beihilfen – Ungarische Steuer auf den Umsatz aus der Verbreitung von Werbung – Progression der Steuersätze – Abzug in Höhe von 50 % der von Gesellschaften, die 2013 keine Gewinne erwirtschaftet haben, gemeldeten Verluste von der Bemessungsgrundlage – Beschluss, mit dem die Beihilfemaßnahmen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird – Begriff der staatlichen Beihilfe – Voraussetzung der Selektivität)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M.–Z. Fehér, G. Koós und E.–Zs. Tóth)

Beklagter: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: V. Bottka und P.-J. Loewenthal)

Streithelferin zur Unterstützung des Klägers: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, M. Rzotkiewicz und A. Kramarczyk – Szaładzińska)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/329 der Kommission vom 4. November 2016 über die Maßnahme SA.39235 (2015/C) (ex 2015/NN) Ungarns bezüglich der Besteuerung von Werbeumsätzen (JO 2017, L 49, S. 36).

Tenor

Der Beschluss (EU) 2017/329 der Kommission vom 4. November 2016 über die Maßnahme SA.39235 (2015/C) (ex 2015/NN) Ungarns bezüglich der Besteuerung von Werbeumsätzen wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten Ungarns, einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 78 vom 13.3.2017.