Language of document : ECLI:EU:T:2010:226

Rechtssache T‑138/09

Félix Muñoz Arraiza

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RIOJAVINA – Ältere Gemeinschaftskollektivbildmarke RIOJA – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Verwechslungsgefahr

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

1.      Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke liegt dann vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die von den beiden sich gegenüberstehenden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Daraus folgt, dass die genaue betriebliche Herkunft, die die maßgeblichen Verkehrskreise den jeweiligen Waren oder Dienstleistungen der beiden sich gegenüberstehenden Marken zuordnen werden, für die Frage, ob zwischen diesen Verwechslungsgefahr besteht, wenig bedeutsam ist. Bedeutsam ist die Frage, ob die betriebliche Herkunft von den maßgeblichen Verkehrskreisen als in beiden Fällen dieselbe wahrgenommen werden könnte.

(vgl. Randnrn. 25-26)

2.      Für die maßgeblichen Verkehrskreise, die sowohl aus der breiten, allgemeinen Öffentlichkeit als auch aus Fachkreisen der Union bestehen, liegt zwischen dem Wortzeichen RIOJAVINA, das als Gemeinschaftsmarke für Essig in Klasse 30 im Sinne des Abkommens von Nizza und für „Exklusivvertretungen, Dienstleistungen einer Agentur, Großhandel und Einzelhandel, Export, Import; alles vorstehend Genannte in Bezug auf Essig“ in Klasse 35 angemeldet wurde, und der älteren Bildmarke RIOJA, die für Wein in der Klasse 33 im Sinne dieses Abkommens als Gemeinschaftskollektivmarke eingetragen wurde, Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke vor.

Der geringe Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen wird nämlich durch den hohen Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken ausgeglichen, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise glauben könnten, dass der Essig und die Vermarktungsdienstleistungen für Essig, die unter der Marke RIOJAVINA angeboten werden, dieselbe betriebliche Herkunft haben wie die unter der älteren Gemeinschaftsmarke vertriebenen Weine.

(vgl. Randnrn. 33, 55)

3.      Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) bejahte nach seiner Annahme einer Ähnlichkeit zwischen den Waren, die von den sich gegenüberstehenden Marken erfasst sind, unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs zwischen einer Ware und ihrer Vermarktung zu Recht das Vorliegen einer Ähnlichkeit gleichen Grades auch zwischen den Vermarktungsdienstleistungen, die ausdrücklich in Bezug auf die von der angemeldeten Marke erfassten Waren beansprucht wurden, und den von der gegenüberstehenden Marke erfassten Waren.

(vgl. Randnr. 43)