Language of document : ECLI:EU:T:2010:478

Rechtssache T‑137/09

Nike International Ltd

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke R10 – Nicht eingetragene nationale Wortmarke R10 – Übertragung der nationalen Marke – Verfahrensfehler“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter – Voraussetzung für die Zulässigkeit – Nur gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern gerichtetes Vorbringen

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 63 Abs. 1)

2.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Amtes – Übertragung der älteren Marke nach Erhebung des Widerspruchs und vor Erlass der Entscheidung durch das Amt – Prüfung der Beschwerdeberechtigung des Erwerbers durch die Beschwerdekammer

3.      Gemeinschaftsmarke – Übertragung des Rechts des geistigen Eigentums – Nachweis für die Übertragung des älteren nationalen Rechts – Übertragung der Regel 31 Abs. 6 der Verordnung Nr. 2868/95 auf den Übergang der Rechte an nationalen Marken

(Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 31 Abs. 6)

1.      Nach Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind nur die Entscheidungen der Beschwerdekammern mit der Klage beim Gemeinschaftsrichter anfechtbar, womit im Rahmen einer solchen Klage nur Klagegründe zulässig sind, die sich gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer selbst richten. Klagegründe, mit denen die Verletzung einer Rechtsvorschrift durch eine Entscheidung einer Widerspruchsabteilung gerügt wird, sind folglich als unzulässig zurückzuweisen.

(vgl. Randnr. 13)

2.      Wenn aufgrund einer Übertragung nach Erhebung eines Widerspruchs die Kopie der Eintragungsurkunde der Marke, auf die der Widerspruch gestützt ist, als Markeninhaber eine andere Gesellschaft angibt als die, die eine Beschwerde gegen die den Widerspruch zurückweisende Entscheidung einer Widerspruchsabteilung eingelegt hat, ist die Beschwerde nicht auf der Grundlage der Annahme zulässig, dass die ältere Marke auf den Beschwerdeführer übertragen worden ist. Daher ist die Beschwerdekammer rechtlich befugt, die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers zu prüfen.

Anders als dann, wenn eine Übertragung vor Erhebung des Widerspruchs stattgefunden hat, muss das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in den Fällen, in denen die geltend gemachte Marke nach der Erhebung des Widerspruchs und vor dem Erlass der endgültigen Entscheidung durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt übertragen worden ist, für den Schutz der Rechte des Beteiligten, der ursprünglich den Widerspruch erhoben oder die Marke angemeldet hat, Sorge tragen, da die Zulassung des Erwerbers der Marke darauf zielt, im Hinblick auf den ursprünglichen Widersprechenden oder Anmelder ein Verfahren zu beenden, das dieser eingeleitet hat. Im Übrigen muss sich die Beschwerdekammer vergewissern, dass der Beschwerdeführer zur Anfechtung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung berechtigt ist.

(vgl. Randnr. 17)

3.      In Ermangelung einer Rechtsvorschrift, die den Nachweis für die Übertragung eines zur Stützung eines Widerspruchs geltend gemachten älteren nationalen Rechts regelt, sind die Richtlinien des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) – die dieses grundsätzlich zu beachten hat – insoweit den Bestimmungen der Regel 31 Abs. 6 der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke nachgebildet. So ist in Kapitel 1 („Verfahrensfragen“) des Teils C („Das Widerspruchsverfahren“) dieser Richtlinien vorgesehen, dass dann, wenn der neue Inhaber des älteren nationalen Rechts „das Amt über die Übertragung informiert, aber keine (ausreichenden) Nachweise vorlegt, … das Widerspruchsverfahren ausgesetzt werden [muss] und dem neuen Inhaber … zwei Monate gegeben [werden], um die Übertragung nachzuweisen“. Diese Übertragung der Regel 31 Abs. 6 der Verordnung Nr. 2868/95 auf den Übergang der Rechte an nationalen Marken ist nicht zu beanstanden, da in den Fällen, in denen das nationale Recht kein Verfahren für die Eintragung der Übertragung des Eigentums an eingetragenen Marken vorsieht, die von der Widerspruchsabteilung oder der Beschwerdekammer vorgenommene Prüfung, ob die Übertragung der Widerspruchsmarke tatsächlich stattgefunden hat, im Wesentlichen die gleiche ist wie die, welche die zuständige Dienststelle des Amts bei der Prüfung von Anträgen auf Übertragung von Gemeinschaftsmarken vornimmt. Auch wenn dieses Verfahren im Übrigen ausdrücklich eingetragene nationale Marken betrifft, ist es auf die Übertragung nicht eingetragener nationaler Marken entsprechend anzuwenden, da die Art der vom Amt vorzunehmenden Prüfung die gleiche ist.

(vgl. Randnr. 24)