Language of document : ECLI:EU:T:2012:597





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 14. November 2012 –
Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission

(Rechtssache T-140/09)

„Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Nichtigkeitsklage – Während einer Nachprüfung vorgenommene Handlungen – Zwischenmaßnahmen – Unzulässigkeit – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – Begründungspflicht – Schutz des Privatlebens – Hinreichend ernsthafte Indizien – Gerichtliche Kontrolle“

1.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Nachprüfungsbefugnis der Kommission – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – Begründungspflicht – Umfang – Klare Angabe ernsthafter Indizien, die für den Verdacht einer Zuwiderhandlung ausreichen – Gerichtliche Überprüfung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 20 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 37, 38, 70)

2.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Nachprüfungsbefugnis der Kommission – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – Umfang – Pflicht, die Industriezweige zu bezeichnen, auf die sich die Zuwiderhandlung erstrecken soll – Ausschluss der Pflicht, den von der Untersuchung betroffenen Markt zu bezeichnen (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 20 Abs. 4) (vgl. Randnr. 40)

3.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Nachprüfungsbefugnis der Kommission – Grenzen – Verwendung der Unterlagen oder Informationen für die Zwecke der Untersuchung – Verwendung nur für die Tätigkeitsbereiche, die in der Entscheidung, mit der die Nachprüfung angeordnet wird, genannt werden (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 20 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 62, 63)

4.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln – Während des Nachprüfungsverfahrens getroffene Maßnahmen – Handlungen, die von der Entscheidung, mit der die Nachprüfung angeordnet wird, nicht zu trennen sind – Unzulässigkeit (Art. 230 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 18 Abs. 1 und 3, und Art. 20 Abs. 2 und 4) (vgl. Randnrn. 99, 102, 108)

5.                     Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 111)

Gegenstand

Erstens Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 92/2 der Kommission vom 9. Januar 2009, mit der angeordnet wurde, dass die Prysmian SpA und alle unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Unternehmen, einschließlich der Prysmian Cavi e Sistemi Energia Srl, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) zu dulden haben (Sache COMP/39.610); zweitens Klage, die von der Kommission während dieser Nachprüfung getroffene Entscheidung, bestimmte EDV-Dateien zu kopieren, um sie in ihren Räumlichkeiten durchzusehen, für rechtswidrig zu erklären, und drittens Klage, der Kommission aufzugeben, davon Abstand zu nehmen, alle rechtswidrig erlangten Unterlagen zu verwenden sowie die rechtswidrig erlangten Unterlagen an Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia zurückzugeben

Tenor

1.

Die Entscheidung C(2009) 92/2 der Kommission vom 9. Januar 2009, mit der angeordnet wurde, dass die Prysmia SpA und alle unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Unternehmen, einschließlich der Prysmian Cavi e Sistemi Energia Srl, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln zu dulden haben, wird für nichtig erklärt, soweit sie andere Stromkabel als unterseeische und unterirdische Hochspannungsstromkabel und das zu diesen anderen Kabeln gehörende Material betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia tragen ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.