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Klage, eingereicht am 6. April 2009 - Nike International/HABM - Muñoz Molina (R10)

(Rechtssache T-137/09)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Nike International Ltd (Oregon, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Justo Bailey)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Aurelio Muñoz Molina (Santa Pola, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern, soweit sie zu dem Ergebnis kommt, dass die Beschwerde unzulässig sei, diese für zulässig zu erklären und der Beschwerdekammer aufzugeben, infolgedessen die Begründetheit der Beschwerde zu prüfen;

hilfsweise, festzustellen, dass die Beschwerdekammer und die Widerspruchsabteilung gegen Art. 73 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke verstoßen haben, und der Klägerin (Nike International Ltd) rückwirkend die Möglichkeit zu geben, als Zessionarin des älteren Rechts die Unregelmäßigkeiten zu beheben, und/oder zumindest die ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung an den Vertreter der früheren Inhabers (DL Sports & Marketing Ltda.) anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Aurelio Muñoz Molina.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "R10" (Anmeldung Nr. 4 813 713) für Waren der Klassen 18, 25 und 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nicht eingetragene spanische Marke "R10".

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs aus formalen Gründen und insbesondere wegen Verstoßes gegen Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke1 und gegen Regel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke2.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig.

Klagegründe: Fehlerhafte Beurteilung der Zulässigkeitsvoraussetzungen dieser Beschwerde, Verstoß gegen die Begründungspflicht und fehlende Anhörung der Gegenpartei.

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1 - ABl. 1994, L 11, S. 1.

2 - ABl. 1995, L 303, S. 1.