Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Februar 2011 - Comunidad Autónoma de Galicia/Kommission
(Rechtssache T-520/10 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Ausgleich der zusätzlichen Herstellungskosten bestimmter Elektrizitätswerke, die dadurch entstehen, dass sie aufgrund einer Gemeinwohlverpflichtung für einen Teil der Stromerzeugung im Inland gewonnene Kohle verwenden müssen, und Einführung eines Mechanismus für ihre "vorrangige Inanspruchnahme" - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Antragstellerin: Comunidad Autónoma de Galicia (Santiago de Compostela, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Martínez Lage, H. Brokelmann und A. Rincón García Loygorri)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und C. Urraca Caviedes)
Gegenstand
Antrag auf einstweilige Anordnungen, gerichtet im Wesentlichen auf die Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C (2010) 4499 der Kommission vom 29. September 2010 betreffend die vom Königreich Spanien notifizierte staatliche Beihilfe N 178/2010 in Form eines Ausgleichs für eine öffentliche Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Mechanismus der vorrangigen Inanspruchnahme von Stromerzeugern, die im Inland gewonnene Kohle verwenden
Tenor
Die Hidroeléctrica del Cantábrico, SA und die Federación Nacional de Empresarios de Minas de Carbón werden als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Europäischen Kommission zugelassen.
Der Kanzler übermittelt den in Nr. 1 dieses Tenors genannten Beteiligten eine Abschrift sämtlicher Verfahrensunterlagen.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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