Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. September 2012 –
IG Communications/HABM – Citigroup und Citibank (CITIGATE)
(Rechtssache T‑301/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CITIGATE – Ältere nationale und Gemeinschaftswort- und ‑bildmarken mit dem Bestandteil ‚citi‘ – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr – Markenfamilie – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Gefahr einer gedanklichen Verbindung – Ältere Marken, die es ermöglichen, sie als Teil ein und derselben „Serie“ oder „Familie“ zu betrachten – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 20‑23, 86)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarke CITIGATE – Wort- und ‑bildmarken mit dem Bestandteil „citi“ (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 43, 60, 79, 87‑90)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Wortmarke CITIGATE – Wort- und ‑bildmarken mit dem Bestandteil „citi“ (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 103‑104, 119‑122, 125‑126)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. April 2009 (Sache R 821/2005‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Citigroup, Inc. und der Citibank, NA auf der einen und der IG Communications Ltd auf der anderen Seite |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die IG Communications Ltd trägt die Kosten. |