Klage, eingereicht am 29. Juli 2009 - Gühring/HABM (Kombination der Farben ginstergelb und silbergrau)
(Rechtssache T-299/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Gühring OHG (Albstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Beklagten vom 30. April 2009 im Verfahren R 1330/2008-1 aufzuheben;
die Entscheidung der Prüfungsabteilung des Beklagten vom 21. Juli 2008, mit der die Anmeldung der Marke der Klägerin Nr. 6 703 581 zurückgewiesen worden war, aufzuheben;
festzustellen, dass die angemeldete Marke Nr. 6 703 581 den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
1 entspreche;
hilfsweise
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Beklagten vom 30. April 2009 im Verfahren R 1330/2008-1 aufzuheben;
dem beklagten Amt die Kosten, einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine aus der Kombination der Farben ginstergelb und silbergrau bestehende Marke für Waren der Klasse 7 (Anmeldung Nr. 6 703 581)
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig sei. Ferner Verstoß gegen Verfahrensrecht, namentlich gegen Art. 75 und 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).