Language of document : ECLI:EU:T:2013:289

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS

4. Juni 2013(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-55/09,

Daniel Swarovski wohnhaft in Volders (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Küppers,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Swarovski AG mit Sitz in Triesen (Liechtenstein), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Jackermeier, T. Bösling und A. Zinnecker,


betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. November 2008 (Sache R 348/2008-1) zu einem Widerspruchverfahren zwischen Swarovski AG und Daniel Swarovski.


1        Mit am 11. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben, also erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, welche bereits, insbesondere auf Antrag des Klägers, dreimal verschoben worden war, hat der Kläger dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass er seine Klage zurücknehme. Er hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 26. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin mitgeteilt, dass sie der Klagerücknahme zustimmt, und beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

3        Mit Schreiben, das am 29. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er die Klagerücknahme zur Kenntnis nehme, und beantragt, den Kläger zur Übernahme der Kosten zu verurteilen.

4        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.

5        Im Übrigen kann das Gericht nach Art. 90 Buchst. a der Verfahrensordnung Kosten, die vermeidbar gewesen wären, der Partei auferlegen, die sie veranlasst hat. Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit dem unter Randnr. 1 angesprochenen Verhalten zunächst dazu beigetragen den Ablauf des mündlichen Verfahrens erheblich zu verzögern, um anschliessend dennoch die Klage nur einen Tag vor der bereits dreimal, insbesondere auf seinen Antrag verschobenen mündlichen Verhandlung zurückzunehmen. Durch dieses Verhalten hat der Kläger vermeidbare Verfahrenskosten verursacht. Dennoch hält es das Gericht nicht für angebracht, ihm einen Teil dieser Kosten aufzuerlegen.

6        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und dem Kläger sind seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten und der Streithelferin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:


1.      Die Rechtssache T‑55/09 wird im Register des Gerichts gestrichen.


2.      Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten sowie der Streithelferin.

Luxemburg, den 4. Juni 2013

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       J. Azizi


1 Verfahrenssprache: Deutsch.