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Klage, eingereicht am 13. Februar 2009 - Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission

(Rechtssache T-56/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Saint-Gobain Glass France SA (Courbevoie, Frankreich), Saint-Gobain Sekurit Deutschland GmbH & Co. KG (Aachen, Deutschland), Saint-Gobain Sekurit France SAS (Thourotte, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte: B. van de Walle de Ghelcke, B. Meyring, M. Guillaumond und E. Venot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge1

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften C(2008)6815 final vom 12. November 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG in der Sache COMP/39.125 - Automobilglas in der durch die Entscheidung C(2009)863 final vom 11. Februar 2009 geänderten Fassung, die den Klägerinnen am 13. und am 16. Februar zugestellt wurde, sowie die dem verfügenden Teil zugrunde liegende Begründung, soweit die geänderte Fassung an die Klägerinnen gerichtet ist, oder Art. 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Geldbuße, die in Art. 2 der Entscheidung in ihrer durch die Entscheidung C(2009)863 final vom 11. Februar geänderten, den Klägerinnen am 13. und am 16. Februar zugestellten Fassung gegen die Klägerinnen festgesetzt wurde, auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2008)6815 final vom 12. November 2008 in der Sache COMP/39.125 - Automobilglas, in der die Kommission festgestellt hatte, dass bestimmte Unternehmen, darunter die Klägerinnen, dadurch gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens verstoßen hätten, dass sie Verträge über die Lieferung von Automobilscheiben untereinander aufgeteilt und ihre Preispolitik und ihre Beschaffungsstrategien auf dem europäischen Markt für Automobilglas koordiniert hätten.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf folgende acht Klagegründe:

Verletzung des Rechts auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht und Verstoß gegen die Unschuldsvermutung, da die Geldbuße durch eine Verwaltungsbehörde verhängt worden sei, die gleichzeitig über die Ermittlungs- und die Sanktionsbefugnis verfüge, sowie Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1/20032 insoweit, als diese ein derartiges Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nicht vorsehe;

Verletzung des Rechts der Klägerinnen auf Anhörung, da die Kommission den Modus für die Berechnung der Geldbuße nicht gemäß den Leitlinien für Geldbußen 20063 in einem kontradiktorischen Verfahren behandelt habe;

Verstoß gegen Art. 253 EG, denn die angefochtene Entscheidung sei rechtlich nicht hinreichend begründet, da die Kommission nicht konkret ausgeführt habe, welche Verkäufe die Grundlage für die Berechnung des mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Umsatzes gewesen seien;

Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen den Grundsatz der persönlichen Bestrafung sowie Ermessensmissbrauch, da die Obergrenze von 10 % ausschließlich am Umsatz der Klägerinnen, ohne den Umsatz der Compagnie de Saint-Gobain, hätte bemessen werden dürfen;

Verstoß gegen das Verbot der Rückwirkung von Strafen, da die Kommission die Leitlinien für Geldbußen 2006 rückwirkend angewandt habe, als sie die angefochtene Entscheidung auf diese Leitlinien gestützt habe, obwohl sie nach Beendigung der Zuwiderhandlung erlassen worden seien, was zu einer erheblichen und unvorhersehbaren Erhöhung der Geldbußen geführt habe;

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch, dass sie eine überzogene, unverhältnismäßige und durch die Abschreckungswirkung nicht gerechtfertigte Geldbuße festgesetzt habe;

Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 und einen Begründungsmangel, da die Kommission nicht berechtigt sei, sich auf die beiden Wiederholungsfälle zu stützen, die in der angefochtenen Entscheidung als relevant angesehen worden seien, denn keine dieser beiden Entscheidungen sei an die Klägerinnen gerichtet gewesen;

Rechts- und Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Art. 23 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, da die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße nicht berücksichtigt habe, dass die Klägerinnen den Sachverhalt nicht bestritten hätten.

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1 - In der nach Klageerhebung aufgrund einer Berichtigung der angefochtenen Entscheidung durch die Kommission geänderten Fassung.

2 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003 L 1, S. 1).

3 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006 C 210, S. 2).