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Klage, eingereicht am 11. Februar 2009 - Schemaventotto / Kommission

(Rechtssache T-58/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Schemaventotto SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, G. Scassellati Sforzolini, G. C. Rizza, M. Piergiovanni)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die im Schreiben vom 13. August 2008, Az. C(2008) 4494, das den italienischen Behörden von Kommissarin Kroes stellvertretend für die Kommission übermittelt wurde, enthaltene(n) Entscheidung(en) über ein Verfahren nach Art. 21 der Fusionskontrollverordnung (Sache COMP/M.4388 - Abertis/Autostrade) für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage wendet sich gegen die im Schreiben der Frau Kommissarin Kroes vom 13. August 2008 enthaltene Entscheidung, mit der die Beklagte laut Klägerin den italienischen Behörden erklärt habe, dass sie die Sache COMP/M.4388 Abertis/autostrade nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Verordnung) nicht weiterverfolgen wolle. Die Kommission billige nämlich die auf der Verordnung beruhenden normativen Maßnahmen betreffend die Genehmigungsverfahren für die "Übertragung" von Autobahnkonzessionen (Direttiva aus dem Jahr 2007 und Dekret aus dem Jahr 2008). Dennoch behalte sich die Beklagte in dem angeführten Schreiben ihren Standpunkt zur Vereinbarkeit der italienischen Regelung des Genehmigungsverfahrens für die Übertragung von Autobahnkonzessionen mit den Binnenmarktvorschriften vor.

Die Klägerin macht zur Stützung ihrer Klage einen Verstoß gegen Art. 21 der Fusionsverordnung geltend und führt dafür folgende Überlegungen an:

Die Kommission könne sich in keiner Weise auf Änderungen des einschlägigen rechtlichen Rahmens beziehen, die nach dem 31. Januar 2007, dem Datum der vorläufigen Beurteilungen, erfolgt seien. Da die Befugnisse der Kommission auf dem Gebiet der Kontrolle nach Art. 21 Abs. 4 der Verordnung eng an den Kontext der Beurteilung eines bestimmten Zusammenschlusses von gemeinschaftsweiter Bedeutung gebunden seien, an den die strittigen nationalen Maßnahmen anknüpften, hätten die späteren normativen Änderungen auf die Vorgehensweise der italienischen Behörden keine Auswirkungen haben können, die zur Folge gehabt habe, dass die Durchführung des Zusammenschlusses im Dezember 2006 von den Parteien drei Monate nach der Genehmigung des Zusammenschlusses gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung aufgegeben worden sei.

Die Klägerin rügt, die Kommission habe ihre Befugnisse dadurch überschritten/missbraucht, dass sie für die ausdrückliche Entscheidung, die strittigen italienischen Maßnahmen "nicht weiterzuverfolgen", eine unzulängliche Rechtsgrundlage gewählt habe. Indem die Kommission entschieden habe, dass die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des rechtlichen Rahmens sicherstellen würden, dass für die in ihren vorläufigen Beurteilungen vom 31. Januar 2007 geäußerten Bedenken in Zukunft kein Anlass mehr bestehen werde, habe sie nach Art. 21 der Verordnung eine Art von Entscheidung erlassen, die diese Bestimmung nicht vorsehe. Die Kommission habe nämlich die ihr in Art. 21 verliehenen Befugnisse eingesetzt, um die von einem Mitgliedstaat verabschiedeten Maßnahmen allgemeiner Geltung mit dem Gemeinschaftsrecht für vereinbar zu erklären, und dabei völlig von dem konkreten Zusammenschlussvorhaben abgesehen, zu dessen Verhinderung Italien die in Rede stehenden nationalen Maßnahmen getroffen habe.

Durch die Feststellung, dass die Änderungen die italienische Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar gemacht hätten, habe die Kommission nicht die späteren von den erwähnten nationalen Maßnahmen in der italienischen Rechtsordnung geschaffenen Unsicherheiten berücksichtigt, die bestimmt nicht zur Sicherung eines günstigen Klimas für mögliche zukünftige Zusammenschlüsse, die den Markt der Autobahnkonzessionen in Italien betreffen sollten, beigetragen hätten. Außerdem hätte die vom italienischen Behördenapparat in den Jahren 2007 und 2008 verabschiedete Regelung jedenfalls auch für unvereinbar mit Art. 21 erklärt werden müssen, da diese im Zusammenhang mit einer "Übertragung" einer Autobahnkonzession Verpflichtungen auferlege, die über das hinausgingen, was den betreffenden Rechtsunterworfenen andernfalls abverlangt werde.

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