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Beschluss des Gerichts vom 14. Oktober 2014 – Ben Ali/Rat

(Rechtssache T-166/13)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien – Einfrieren von Geldern – Verlängerung – Folgen einer Nichtigerklärung der vorherigen Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern – Erledigung – Außervertragliche Haftung – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali (Saint-Étienne-du-Rouvray, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. de Saint Rémy)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Étienne und A. De Elera)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 32, S. 20), soweit dieser Beschluss den Kläger betrifft, und auf Zahlung von Schadensersatz

Tenor

Der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien, soweit er Herrn Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali betrifft, ist erledigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Herr Ben Ali und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 156 vom 1.6.2013.