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Beschluss des Gerichts vom 4. Dezember 2014 – Talanton/Kommission

(Rechtssache T-165/13)1

(Schiedsklausel – Im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007 bis 2013] geschlossene Verträge Pocemon und Perform – Zuschussfähige Kosten – Rückzahlung der gezahlten Beträge – Kontrollbericht – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Feststellungsinteresse – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Talanton AE – Symvouleftiki-Ekpaideftiki Etaireia Dianomon, Parochis Ypiresion Marketing kai Dioikisis Epicheiriseon (Palaio Faliro, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Angelopoulos und K. Damis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und A. Sauka im Beistand der Rechtsanwälte L. Athanassiou und G. Gerapetritis)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 272 AEUV und Art. 340 Abs. 1 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission dadurch, dass sie bestimmte Beträge, die der Klägerin zur Erfüllung der Subventionsverträge Perform und Pocemon gezahlt wurden, nicht als zuschussfähige Kosten anerkannt hat, ihre Vertragspflichten verletzt hat und dass ein bestimmter Teil dieser Beträge sowie der von der Kommission festzulegende Betrag des bereits geleisteten Schadensersatzes nicht zurückzuzahlen sind

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Talanton AE – Symvouleftiki-Ekpaideftiki Etaireia Dianomon, Parochis Ypiresion Marketing kai Dioikisis Epicheiriseon trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 156 vom 1.6.2013.