Language of document : ECLI:EU:T:2019:882


 


 



Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 19. Dezember 2019 – Wehrheim/EZB

(Rechtssache T-100/18)

„Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Vergütung – Auslandszulage – Streichung – Haftung – Materieller und immaterieller Schaden – Amtsfehler“

1.      Gerichtliches Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen – Schriftliche Fragen an die Parteien – Dokument, das in der mündlichen Verhandlung zur Beantwortung der schriftlichen Fragen vorgelegt wird – Zulässigkeit

(vgl. Rn. 23, 24)

2.      Beamtenklage – Schadensersatzklage – Antrag auf Aufhebung der vorgerichtlichen Entscheidung über die Ablehnung des Schadensersatzantrags – Kein selbständiger Antrag im Verhältnis zum Schadensersatzantrag

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

(vgl. Rn. 25, 26)

3.      Beamtenklage – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Schadensersatzklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Übereinstimmung von Beschwerde und Klage – Identität von Gegenstand und Grundlage – Weite Auslegung der Begriffe „Gegenstand“ und „Grundlage“ – Zulässigkeit

(Dienstvorschriften der Europäischen Zentralbank, Art. 8.1 und 8.2)

(vgl. Rn. 27-29, 35-52)

4.      Beamtenklage – Schadensersatzklage – Gründe – Rechtswidrigkeit einer nicht fristgerecht angefochtenen Entscheidung der Verwaltung – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

(vgl. Rn. 53-55)

5.      Beamtenklage – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Schadensersatzklage – Schadensersatzklage, die ohne Durchführung eines Vorverfahrens erhoben wurde – Unzulässigkeit

(Dienstvorschriften der Europäischen Zentralbank, Art. 8.1)

(vgl. Rn. 58-62, 64)

6.      Beamtenklage – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Schadensersatzklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Übereinstimmung von Beschwerde und Klage – Identität von Gegenstand und Grundlage – Auswechslung der Rechtsgrundlage einer Rüge – Nicht hinreichende Bedingung für die Annahme, dass es sich um einen neuen Grund handelt

(Dienstvorschriften der Europäischen Zentralbank, Art. 8.1)

(vgl. Rn. 75-82)

7.      Beamte – Bedienstete der Europäischen Zentralbank – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Tragweite

(Beamtenstatut, Art. 24)

(vgl. Rn. 86)

8.      Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Begriff – Falschinformation durch die Verwaltung vor der Einstellung eines Vertragsbediensteten in Bezug auf seinen Anspruch auf die Auslandszulage – Amtsfehler – Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Einbeziehung

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 89-101)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin aufgrund dessen entstanden sein soll, dass die EZB zum Zeitpunkt ihrer Einstellung bei der Festlegung ihrer finanziellen Ansprüche einen Fehler begangen habe, der zur Gewährung einer später gestrichenen Auslandszulage geführt habe

Tenor

1.

Die Europäische Zentralbank (EZB) wird verurteilt, an Frau Christine Wehrheim als immateriellen Schadensersatz 1 000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe des von der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegten Zinsatzes, erhöht um 3,5 Prozentpunkte, zu zahlen. Die Zinsen sind ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Zahlung des Betrags von 1 000 Euro durch die EZB zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Frau Wehrheim und die EZB tragen ihre eigenen Kosten.