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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad - Bulgarien) - Kremikovtzi AD/Ministar na ikonomikata, energetikata i turizma i zamestnik-ministar na ikonomikata, energetikata i turizma

(Rechtssache C-262/11)

(Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union - Assoziierungsabkommen EG-Bulgarien - Stahlsektor - Vor dem Beitritt gewährte staatliche Umstrukturierungsbeihilfen - Voraussetzungen - Lebensfähigkeit der Empfänger am Ende des Umstrukturierungszeitraums - Erklärung der Insolvenz eines Empfängers nach dem Beitritt - Jeweilige Befugnisse der nationalen Behörden und der Europäischen Kommission - Nationale Entscheidung, mit der das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Forderung festgestellt wird, die sich aus rechtswidrig gewordenen Beihilfen zusammensetzt - Beschluss EU-BG Nr. 3/2006 - Anhang V der Beitrittsakte - Nach dem Beitritt anwendbare Beihilfen - Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Bestehende Beihilfen)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kremikovtzi AD

Beklagte: Ministar na ikonomikata, energetikata i turizma i zamestnik-ministar na ikonomikata, energetikata i turizma

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Administrativen sad Sofia-grad - Auslegung des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (ABl. 1994, L 358, S. 1) und von Nr. 1 des Anhangs V der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2005, L 157, S. 203) sowie von Art. 9 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 über Erzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) fallen, von Art. 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (ABl. 1995, L 317, S. 25) und von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) - Staatliche Beihilfe zur Umstrukturierung, die Stahlunternehmen im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms vor dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union gewährt wurde - Entscheidung, mit der das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Forderung in Höhe der staatlichen Beihilfe, die infolge der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Empfängerin rechtswidrig geworden ist, festgestellt wird - Jeweilige Zuständigkeiten der nationalen Behörden und der Europäischen Kommission für die Entscheidung über die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und deren Rückforderung als rechtswidrige Beihilfe

Tenor

Ein Verfahren zur Rückforderung staatlicher Beihilfen, die der Kremikovtzi AD vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union gewährt wurden und die nach diesem Beitritt nicht im Sinne von Anhang V der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, "anwendbar" waren, muss im Fall der Missachtung der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, im Namen der Gemeinschaft geschlossen und genehmigt durch den Beschluss 94/908/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994, auf Art. 3 des Zusatzprotokolls zu diesem Europa-Abkommen in der durch den Beschluss Nr. 3/2006 des Assoziationsrates EU-Bulgarien vom 29. Dezember 2006 geänderten Fassung gestützt werden. In diesem Zusammenhang können die zuständigen nationalen Behörden der Republik Bulgarien gemäß Art. 3 Abs. 3 des Zusatzprotokolls eine Entscheidung über die Rückforderung staatlicher Beihilfen erlassen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Eine auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 dieses Zusatzprotokolls erlassene Entscheidung der Kommission ist nicht Vorbedingung für die Rückforderung solcher Beihilfen durch die bulgarischen Behörden.

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1 - ABl. C 232 vom 6.8.2011.