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Klage, eingereicht am 23. Februar 2012 - Duff Beer/HABM - Twentieth Century Fox Film (Duff)

(Rechtssache T-87/12)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Duff Beer UG (Eschwege, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Schindler)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Twentieth Century Fox Film Corporation (Los Angeles, Vereinigte Staaten)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. Dezember 2011 (Sache R 0456/2011-4) und der Widerspruchsabteilung des HABM vom 14. Januar 2011 (Nr. B 1 603 771) aufzuheben;

dem HABM die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen;

hilfweise : das Verfahren bis zum Erlass rechtskräftiger Entscheidungen über den beim HABM unter dem Aktenzeichen 000005227 C anhängigen Antrag auf Erklärung des Verfalls und der von The Court of Commerce of Brussels unter den Aktenzeichen 2009/6122 und 2009/6129 erklärten Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke Nr. 001341130 auszusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in den Farben Schwarz, Weiss und Rot "Duff" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 35 und 41 (Anmeldung Nr. 8 351 091).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Twentieth Century Fox Film Corporation.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke "Duff BEER" (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 341 130) für Waren der Klasse 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise für Waren und Dienstleistungen der Klassen 32 und 35 stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe und Verstoß gegen Regel 20 Abs. 7 Buchst. c i.V.m. Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 wegen fehlerhafter Ermessenausübung hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens.

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