Language of document :

Klage, eingereicht am 31. Januar 2012 - Uspaskich/Parlament

(Rechtssache T-84/12)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Kläger: Viktor Uspaskich (Kédainiai, Litauen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Aivaras Raišutis)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss P7_TA(2011)0541 des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 über den Antrag auf Aufrechterhaltung der Immunität des Klägers für nichtig zu erklären;

dem Antrag des Klägers vom 11. April 2011 auf erneute Prüfung des Ersuchens des Generalstaatsanwalts auf Aufhebung der Immunität stattzugeben;

die Immunität des Klägers zu schützen;

dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zuzuerkennen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund wird eine Verletzung des Rechts auf Überprüfung einer früheren Entscheidung gerügt, das dann bestehe, wenn neue Tatsachen bekannt würden, die begründeten Anlass für die Annahme eines fumus persecutionis gäben.

Mit dem zweiten Klagegrund wird eine Verletzung des Rechts auf unparteiische Behandlung des Antrags geltend gemacht, da dieselbe Person zum Berichterstatter in der zweiten die Aufrechterhaltung der Immunität betreffenden Sache bestellt worden sei.

Mit dem dritten Klagegrund wird eine Verletzung des Rechts auf Verteidigung und des Rechts auf faire Behandlung der Angelegenheiten des Klägers gerügt.

Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union geltend gemacht, weil das Europäische Parlament die angefochtene Entscheidung auf einer unzutreffenden Rechtsgrundlage getroffen und gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls verstoßen habe, indem es sich auf eine offensichtlich unzutreffende Auslegung von Art. 62 Abs. 1 und 2 der Litauischen Verfassung gestützt habe.

Mit dem fünften Klagegrund wird eine offensichtlich unzutreffende Beurteilung des Tatbestands eines fumus persecutionis gerügt. Das Europäische Parlament habe die Bindungswirkung seiner früheren Entscheidungen über die Immunität und den Begriff des fumus unzutreffend beurteilt und es abgelehnt, das Vorbringen des Klägers zum fumus persecutionis, auf dessen Grundlage man ihn als Opfer politischer Verfolgung hätte anerkennen müssen, zu prüfen.

____________