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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Dezember 2005 - Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament

(Rechtssache T-146/04)1

(Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Kontrolle der Verwendung der Vergütungen - Ausgabenbelege - Beitreibung einer Forderung im Wege der Aufrechnung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Koldo Gorostiaga Atxalandabaso (Saint-Pierre-d'Irube, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Rouget)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: H. Krück, C. Karamarcos und D. Moore)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Spanien (vertreten durch seinen Bevollmächtigten)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 24. Februar 2004 über die Rückforderung der Beträge, die dem Kläger zur Kostenerstattung und als Vergütungen für die Mitglieder gezahlt worden waren

Tenor des Urteils

Die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 24. Februar 2004 über die Rückforderung der Beträge, die dem Kläger zur Kostenerstattung und als Vergütungen für die Mitglieder gezahlt worden waren, wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr angeordnet wird, dass die Rückforderung des vom Kläger geschuldeten Betrages im Wege der Aufrechnung erfolgt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger, das Parlament und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 168 vom 26.6.2004.