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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Elisabetta Righini gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 16. April 2004

(Rechtssache T-145/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Elisabetta Righini, wohnhaft in Brüssel, hat am 16. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Eric Boigelot.

Die Klägerin beantragt,

die ihr am 27. Mai 2003 und 30. Juni 2003 mitgeteilten Entscheidungen der Kommission aufzuheben, sie bei ihrem Dienstantritt als Bedienstete auf Zeit oder als Beamtin auf Probe in die Besoldungsgruppe A7-3 einzustufen;

der Beklagten nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe A7, Dienstaltersstufe 3, bei ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe am 21. Mai 2003.

Zur Begründung ihrer Ansprüche macht sie geltend:

- eine Verletzung von Artikel 31 Absatz 2 des Statuts;

- einen Verstoß gegen den Beschluss der Kommission vom 1. September 1983 in der Fassung vom 7. Februar 1996 über die Festlegung der Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung der Bediensteten auf Zeit und der Beamten;

- einen Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Schutz des berechtigten Vertrauens und den Grundsatz der Fürsorge sowie gegen die Grundsätze, nach denen die Anstellungsbehörde nur aus relevanten und von offensichtlichen Beurteilungsfehlern freien Gründen eine Entscheidung erlassen dürfe.

Die Klägerin hebt hervor, dass sowohl ihre außergewöhnlichen Qualifikationen als auch das Profil der fraglichen Stelle, das die Einstellung eines besonders befähigten Beamten erfordere, ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe A6 gerechtfertigt hätten.

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