Language of document : ECLI:EU:T:2004:248

Rechtssache T-148/04 R

TQ3 Travel Solutions Belgium SA

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungen – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und sonstige einstweilige Anordnungen – Keine Dringlichkeit“

Leitsätze des Beschlusses

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden oder ihre Marktposition irreversibel ändern könnte

(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Nicht finanzieller Schaden – Durch die Nichtvergabe eines öffentlichen Auftrags verursachte Rufschädigung eines Unternehmens – Ausschluss

(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

1.      Im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung kann ein finanzieller Schaden grundsätzlich nicht als nicht oder auch nur schwer reparabel angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann und folglich einen wirtschaftlichen Verlust darstellt, der im Rahmen der im Vertrag, insbesondere in Artikel 288 EG, vorgesehenen Klagemöglichkeiten ausgeglichen werden kann. Anders wäre es, wenn sich die Antragstellerin ohne die beantragten einstweiligen Anordnungen in einer Situation befände, die ihre Existenz gefährden oder ihre Marktposition irreversibel ändern könnte.

(vgl. Randnrn. 43, 45-46)

2.      Eine Entscheidung über die Nichtvergabe eines öffentlichen Auftrags verursacht nicht notwendigerweise einen nicht wieder gutzumachenden Schaden für den guten Ruf und die Glaubwürdigkeit von Bietern, deren Angebot nicht den Zuschlag erhalten hat. Die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die ihrer Natur nach starken Wettbewerbscharakter hat, bringt nämlich zwangsläufig Risiken für alle Teilnehmer mit sich, und der Ausschluss eines Bieters aufgrund der Ausschreibungsbedingungen hat als solcher nichts Schädigendes. Ebenso ergibt sich für ein Unternehmen die Tatsache, dass es bei einer neuen Ausschreibung einen Vertrag auf bestimmte Dauer nicht verlängern kann, aus dem periodischen Charakter der Ausschreibungen öffentlicher Aufträge und kann für dieses Unternehmen keine Schädigung seiner Glaubwürdigkeit und seines Rufes darstellen.

(vgl. Randnrn. 53-54)