Language of document : ECLI:EU:T:2008:155

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

19. Mai 2008(*)

„Nichtigkeitsklage – Entscheidung der Kommission, bestimmte Maßnahmen der Französischen Republik zugunsten von France 2 und France 3 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfen zu werten – Klagefrist – Art. 44 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑144/04

Télévision française 1 SA (TF1) mit Sitz in Nanterre (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: J.‑P. Hordies und C. Smits, avocats,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Buendía Sierra, M. Niejhar und C. Giolito als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues als Bevollmächtigten,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/838/EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 über die staatlichen Beihilfen, die Frankreich zugunsten von France 2 und France 3 gewährt hat (ABl. 2004, L 361, S. 21),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras (Berichterstatter) sowie der Richter M. Prek und V. Ciucă,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt

1        Am 10. März 1993 reichte die Klägerin, der private Fernsehsender Télévision française 1 SA (TF1), bei der Kommission eine Beschwerde ein, mit der die Art und Weise der Finanzierung und des Betriebs der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender France 2 und France 3 beanstandet wurde. In dieser Beschwerde wurde ein Verstoß gegen Art. 81, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 EG-Vertrag geltend gemacht.

2        Am 2. Februar 1996 erhob die Klägerin vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eine Untätigkeitsklage gegen die Kommission.

3        Mit Urteil vom 3. Juni 1999, TF1/Kommission (T‑17/96, Slg. 1999, II‑1757) verurteilte das Gericht die Kommission wegen Untätigkeit, nachdem es festgestellt hatte, dass die Kommission es unterlassen hatte, eine Entscheidung zu dem Teil der Beschwerde der Klägerin zu treffen, der sich auf die staatlichen Beihilfen bezog.

4        Am 27. September 1999 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG wegen der Investitionszuschüsse zugunsten von France 2 und France 3 und der Kapitalerhöhungen, die von 1988 bis 1994 France 2 gewährt wurden, ein.

5        Mit der Entscheidung 2004/838/EG vom 10. Dezember 2003 über die staatlichen Beihilfen, die Frankreich zugunsten von France 2 und France 3 gewährt hat (ABl. L 361, S. 21, im Folgenden: „angefochtene Entscheidung“) entschied die Kommission, dass „die Investitionszuschüsse, die France 2 und France 3 vom französischen Staat erhalten haben, und die Kapitalerhöhungen, die von 1988 bis 1994 zugunsten von France 2 vorgenommen wurden, … staatliche Beihilfen dar[stellen], die nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind“ (Art. 1 der angefochtenen Entscheidung). Die angefochtene Entscheidung erstreckt sich nicht auf die Gebühren für das Recht der Nutzung der Empfangsstationen, die mit dem französischen Gesetz Nr. 49-1032 vom 30. Juli 1949 eingeführt worden waren, da diese nicht Gegenstand des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens waren (Erwägungsgrund 25 der angefochtenen Entscheidung).

6        Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2004 übermittelte die Kommission der Klägerin eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung, die dieser am 4. Februar 2004 zuging.

 Verfahren und Anträge der Parteien

7        Mit Klageschrift, die am 13. April 2004 vorab per Telefax und am darauffolgenden 15. April im Original bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

8        Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2004 hat die Französische Republik beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Diesem Antrag ist durch Entscheidung des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 6. September 2004 stattgegeben worden.

9        Die Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist mit Wirkung vom 13. September 2004 geändert worden, und der Berichterstatter ist als Präsident der Fünften Kammer zugewiesen worden, der die vorliegende Rechtssache demzufolge zugeteilt worden ist.

10      Die Klägerin beantragt,

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen und hinsichtlich der Kosten der Französischen Republik nach Rechtslage zu entscheiden.

11      Die Kommission, unterstützt von der Französischen Republik, was die Zulässigkeit der Klage und die Kostenfrage angeht, beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise die Klage als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen,

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

12      In ihrer Erwiderung hat die Klägerin die Anordnung der Vorlage eines Briefes der Kommission beantragt, den diese am 10. Dezember 2003 an die französischen Behörden gerichtet und mit dem sie letztere um ihre Stellungnahme und Vorschläge im Hinblick auf eine Änderung des Gebührenrechts ersucht haben soll.

 Rechtliche Würdigung

13      Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht jederzeit nach Maßgabe von Art. 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen. Dazu gehören auch die Versäumung der Klagefrist sowie ein Verstoß gegen Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung.

14      Darüber hinaus kann das Gericht nach Art. 111 der Verfahrensordnung, wenn es für eine Klage offensichtlich unzuständig ist, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden.

15      Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts und der Ausführungen der Parteien über die erhobene Klage ohne mündliche Verhandlung und ohne die von der Klägerin beantragte prozessleitende Maßnahme zu entscheiden.

 Zur Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Klagefrist

16      Die Klägerin und die Kommission vertreten übereinstimmend die Auffassung, die Klagefrist habe mit der Mitteilung der angefochtenen Entscheidung an die Klägerin am 4. Februar 2004 zu laufen begonnen und am 14. April 2004 um Mitternacht geendet.

17      Die Kommission gesteht den Eingang der Klageschrift bei Gericht per Telefax am 13. April 2004 und im Original am 15. April 2004 zu, regt jedoch eine Prüfung durch das Gericht an, ob die zwingenden Voraussetzungen von Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung erfüllt sind.

18      Nach Art. 230 Abs. 5 EG ist eine Nichtigkeitsklage binnen zwei Monaten zu erheben, wobei diese Frist je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an läuft, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

19      Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von einem Rechtsakt als Beginn der Klagefrist gegenüber dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung des Rechtsakts subsidiär ist (vgl. Beschluss des Gerichts vom 21. November 2005, Tramarin/Kommission, T‑426/04, Slg. 2005, II‑4765, Randnr. 48, und die angeführte Rechtsprechung).

20      Bei Rechtsakten, die nach ständiger Praxis des betreffenden Organs im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben werden, ohne dass ihre Anwendbarkeit davon abhinge, kommt darüber hinaus nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme in Betracht, sondern die Klagefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe. In diesen Fällen kann ein betroffener Dritter nämlich zu Recht mit der Bekanntgabe des entsprechenden Rechtsakts rechnen (vgl. Beschluss Tramarin/Kommission, oben Randnr. 19, Randnr. 49, und die angeführte Rechtsprechung).

21      Im vorliegenden Fall hat die Kommission gemäß ihrer Verpflichtung aus Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) am 8. Dezember 2004 die angefochtene Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

22      Somit begann die Klagefrist gemäß Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung „vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union“ an, also vom 22. Dezember 2004 um Mitternacht an, zu laufen, und nicht, wie sowohl die Klägerin als auch die Kommission zu Unrecht annehmen, vom Zeitpunkt der Mitteilung der angefochtenen Entscheidung an die Klägerin. Die Klagefrist endete demnach gemäß Art. 230 Abs. 5 EG sowie Art. 101 und Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung am Freitag, den 4. März 2005 um Mitternacht.

23      Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Klage am 13. April 2004 erhoben, also sogar mehrere Monate vor dem Zeitpunkt, von dem an die Klagefrist zu laufen begann. Die vorliegende Klage ist somit fristgerecht erhoben und insoweit zulässig.

 Zur Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung und zu ihrer offensichtlichen Unbegründetheit

24      Ohne eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung zu erheben, macht die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik, geltend, die Klage sei insgesamt unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung genüge. Hilfsweise macht die Kommission geltend, diejenigen der von der Klägerin erhobenen Rügen, auf die sie sich in der Sache einlasse, seien offensichtlich unbegründet.

25      Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Klage sei zulässig. Wie bei der Pflicht zur Begründung von Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane seien die Anforderungen an die Bestimmtheit von Klagen weniger streng zu handhaben, wenn die zugrundeliegende Maßnahme in einem bereits bekannten rechtlichen Kontext ergehe. Die Klage sei insofern lediglich die vorhersehbare Folge unterschiedlicher Standpunkte von Klägerin und Kommission im Verwaltungsverfahren und könne daher summarisch bleiben; die Kommission dürfe die Klagegründe nicht unbeachtet lassen, die der Klageschrift, wenn auch nicht ausdrücklich, zu entnehmen seien, zumal die Kommission sich in der Sache eingelassen habe. Die Kommission leite aus ihrem vorgegebenen Unverständnis der angeführten Klagegründe kurzerhand ab, es seien überhaupt keine Klagegründe vorhanden. Eine derartige Auslegung überspanne jedoch die Prüfung der Zulässigkeit einer Klage.

26      Zunächst ist festzustellen, dass die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Unzulässigkeit sich nicht auf die Bestimmtheit der Klageschrift im Hinblick auf die Ermittlung der angefochtenen Entscheidung oder der gestellten Anträge bezieht. Insoweit ergibt sich unzweifelhaft aus der Klageschrift, welche Entscheidung angefochten wird und dass die gestellten Anträge ausdrücklich auf die Nichtigerklärung dieser Entscheidung und die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten abzielen.

27      Die Unzulässigkeit wird gegenüber der Klage im Ganzen mit allen ihren in der Klageschrift enthaltenen Rügen geltend gemacht. Hieraus lässt sich ableiten, dass die Auffassung vertreten wird, keine der dort mehr oder weniger ausdrücklich erhobenen Rügen genüge den Anforderungen an Klarheit und Bestimmtheit, wie sie von Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung gefordert werden. Das Gericht hat demnach für jede einzelne der Rügen, gegebenenfalls unterteilt nach Klagegründen, die Frage der Zulässigkeit zu prüfen.

28      Diesbezüglich ist festzustellen, dass jede Klageschrift nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss.

29      Nach ständiger Rechtsprechung müssen diese Angaben so klar und deutlich sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen sie beruht, zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben. Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile in der Klageschrift ausgleichen. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (Beschluss des Gerichts vom 29. November 1993, Koelman/Kommission, T‑56/92, Slg. 1993, II‑1267, Randnr. 21); Urteile des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94 und T‑335/94, Slg. 1999, II‑931, Randnr. 39, sowie die angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T‑209/01, Slg. 2005, II‑5527, Randnrn. 55 bis 57, und die angeführte Rechtsprechung).

30      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass bei der Prüfung, ob die Klageschrift den Anforderungen von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung entspricht, das Vorbringen in der Erwiderung naturgemäß unerheblich ist. Insbesondere kann die von der Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile des Gerichts vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission, T‑106/95, Slg. 1997, II‑229, Randnr. 125, und vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T‑14/96, Slg. 199, II‑139, Randnr. 66) bejahte Zulässigkeit von in der Erwiderung vorgebrachten Klagegründen und Argumenten, die nur eine Erweiterung eines in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellen, nicht geltend gemacht werden, um einen bei Erhebung der Klage begangenen Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung auszugleichen, wenn diese Vorschrift nicht völlig bedeutungslos werden soll.

31      Im Übrigen ist im Hinblick auf die von der Klägerin angeführte Pflicht zur Begründung von Gemeinschaftsrechtsakten festzustellen, dass im Fall eines von einem Gemeinschaftsorgan erlassenen Rechtsakts die Pflicht, in diesen Rechtsakt eine Begründung aufzunehmen, zwar tatsächlich abgemildert sein kann, wenn der Adressat die Umstände, unter denen die Entscheidung erging, gut kennt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 29. Oktober 1981, Arning/Kommission, 125/80, Slg. 1981, 2539, Randnr. 13, und vom 7. März 1990, Hecq/Kommission, C‑116/88 und C‑149/88, Slg. 1990, I‑599, Randnr. 26; Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1997, B/Parlament, T‑123/95, Slg. ÖD 1997, I‑A-245 und II‑697, Randnr. 51), diese Möglichkeit einer Abmilderung der Begründungspflicht jedoch nicht im Wege der Analogie auf die Anforderungen an die ausreichende Klarheit und Bestimmtheit, die eine beim Gemeinschaftsrichter eingereichte Klageschrift aufweisen muss, übertragen werden kann. Diese Anforderungen sind insbesondere im Interesse des Gemeinschaftsrichters notwendig, der über keinerlei Vorkenntnisse in Bezug auf die ihm zur Entscheidung vorgelegte Sache verfügt. Darüber hinaus schließt die Notwendigkeit, die Rechtssicherheit bei der Festlegung des Rahmens der rechtlichen Erörterung sowie eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, es aus, die vermutete gute Aktenkenntnis des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, zum Anlass zu nehmen, die Anforderungen von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung zu umgehen.

32      Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist das Vorbringen in der Klageschrift zu prüfen.

33      Die Klageschrift beinhaltet formal gesehen zwei Nichtigkeitsgründe. Der erste Klagegrund stützt sich auf die fehlerhafte Begründung der angefochtenen Entscheidung und einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Art. 86 Abs. 2 EG und die Bestimmungen über staatliche Beihilfen. Der zweite Klagegrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 195, S. 35) in der durch die Richtlinie 93/84/EWG der Kommission vom 30. September 1993 (ABl. L 254, S. 16) geänderten Fassung, und gegen das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (ABl. 1997, C 340, S. 109, im Folgenden: „Protokoll von Amsterdam“), das dem EG-Vertrag durch den Vertrag von Amsterdam angefügt wurde.

 Zum ersten Klagegrund

34      Dieser Klagegrund ist Gegenstand der Randnrn. 32 bis 41 der Klageschrift. Die Randnrn. 32 bis 37 erschöpfen sich allerdings in der Beschreibung der von der Kommission durchgeführten Untersuchung, nach deren Abschluss diese zu dem Schluss gelangt ist, bei den France 2 und France 3 übertragenen Aufgaben handele es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 86 Abs. 2 EG.

35      Die Ausführungen zur ersten Rüge im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes beginnen in Nr. 38 der Klageschrift. Im ersten Absatz vertritt die Klägerin die Auffassung, „dass die Analyse der Kommission mehrere entscheidende Elemente nicht berücksichtigt, die zu einer gegenteiligen Schlussfolgerung hätten führen müssen“.

36      Trotz dieser Eingangsbemerkung, die einer Ankündigung der Klägerin gleichzukommen scheint, bestreiten zu wollen, dass die Aufträge von France 2 und France 3 als solche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen könnten, wird dieser Gedanke im weiteren Verlauf der Nr. 38 nicht aufgegriffen. Die Klägerin vertieft an keiner Stelle diesen möglichen Einwand und geht nicht näher auf die doch ausführlichen Erwägungen der Kommission zu den Aufträgen von France 2 und France 3 in den Erwägungsgründen 69 bis 75 der angefochtenen Entscheidung ein.

37      Die Klägerin scheint der Kommission an dieser Stelle hingegen vielmehr vorzuwerfen, eine angebliche „weitgehende“ Identität der France 2 und France 3 in ihren Pflichtenheften übertragenen Aufgaben einerseits und der der Klägerin in ihrem Pflichtenheft auferlegten Verpflichtungen andererseits nicht berücksichtigt zu haben. Die Kommission hätte – so sieht es die Klägerin offenbar– angesichts dieser behaupteten „weitgehenden“ Identität nicht die Schlussfolgerung ziehen dürfen, die Aufträge von France 2 und France 3 stellten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dar.

38      Die Klägerin erhebt diese Rüge jedoch, ohne, und sei es auch nur andeutungsweise, die in den von ihr erwähnten Pflichtenheften auferlegten Aufträge und Verpflichtungen näher zu bezeichnen. Insbesondere präzisiert sie mit keinem Wort, ob die behauptete Identität sich auf ausgestrahlte Programmsparten, eventuelle qualitative Anforderungen an die Programmierung im Ganzen oder andere Arten von Verpflichtungen bezieht.

39      Diese Rüge der Klägerin in der Fassung der Klageschrift weist daher nicht die gemäß Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege verlangten Mindestanforderungen an Klarheit und Deutlichkeit auf.

40      Selbst wenn die Rüge im Lichte von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung als zulässig angesehen werden könnte, ist festzustellen, dass sie jedenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen wäre, da es insoweit an einem tauglichen Beweisantritt zu ihrer Stützung fehlt.

41      Die Klägerin hat ihrer Klageschrift nämlich weder die Pflichtenhefte von France 2 und France 3 noch ihr eigenes als Anlage beigefügt. Was die von der Klägerin mit ihrer Erwiderung vorgelegte Vergleichsstudie zu diesen Pflichtenheften betrifft, bleibt festzustellen, dass diese Vorlage, für deren Verspätung kein triftiger Grund angeführt wurde, gemäß Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung unzulässig ist. Die Vergleichsstudie erweist sich im Übrigen jedenfalls als unerheblich, da sie sich auf einen Zeitraum nach Juli 1996 bezieht, während der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Untersuchungszeitraum von 1988 bis 1994 reicht.

42      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die erste Rüge der Klägerin betreffend die Wertung der France 2 und France 3 übertragenen Aufgaben als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung als unzulässig, jedenfalls aber als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

43      Im ersten Absatz von Nr. 39 der Klageschrift stellt die Klägerin als zweite Rüge in Aussicht, die Analyse der Kommission und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen betreffend die Bewertung der Ausgleichszahlungen, die die Französische Republik ihren öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern gewährt hat, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angreifen zu wollen.

44      Allerdings findet sich in den folgenden Absätzen von Nr. 39 kein Anhaltspunkt dafür, in welcher Hinsicht genau die Klägerin die Analyse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Kommission angreift.

45      Der zweite, sechste und siebte Absatz von Nr. 39 erschöpfen sich in der Beschreibung der anzuwendenden Regeln oder der Vorgehensweise der Kommission und enthalten diesbezüglich keine präzise Argumentation. Im nicht besonders klar formulierten dritten Absatz scheint es sich lediglich um eine Wiederholung der Behauptungen zu handeln, die bereits im Rahmen der ersten Rüge vorgebracht wurden und als unzulässig bzw. unbegründet zurückzuweisen waren.

46      Was den vierten und fünften Absatz betrifft, so begnügt sich die Klägerin mit dem Hinweis, die im Erwägungsgrund 86 (Tabelle 4) der angefochtenen Entscheidung angeführten Zahlen seien zu knapp und ungenau. Festzustellen ist jedoch, dass es vielmehr die Kritik der Klägerin ist, die gänzlich ohne Erklärung bleibt.

47      Im achten und letzten Absatz von Nr. 39 erkennt die Klägerin schließlich an, dass die Klageschrift im Hinblick auf die Erläuterung der von ihr erhobenen Rüge nichts vorzuweisen hat, wenn sie ankündigt, „in ihren späteren Schriftsätzen die wirtschaftlichen Analysen vorstellen zu wollen, die zur Erschütterung der ihr höchst zweifelhaft erscheinenden Vorgehensweise der Kommission notwendig sind“.

48      Unter diesen Umständen ist auch die zweite Rüge im Hinblick auf Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen.

49      In Nr. 40 der Klageschrift, in der offenbar eine dritte Rüge zu sehen sein soll, trägt die Klägerin vor, dass „die Kommission die Preise für Werbesendungen von France 2 und France 3 in den Jahren 1990 bis 1994 für nicht wesentlich niedriger als die ihrer privaten Konkurrenten TF1 und M6 hielt“. Darüber hinaus bemängelt die Klägerin, dass „die Schlussfolgerung der Kommission auf ein einziges Kriterium gestützt [werde]: den durchschnittlichen GRP-Preis (definiert in Erwägungsgrund 93 […] der angefochtenen Entscheidung)“. Die Klägerin kündigt im Folgenden an, „die Analyse und die darauf beruhende Schlussfolgerung angreifen zu wollen“.

50      Trotz dieser Ankündigung bestreitet die Klägerin im weiteren Verlauf von Nr. 40 jedoch in keinerlei Weise die in den Erwägungsgründen 90 bis 100 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen eingehenden Ausführungen der Kommission. Insbesondere legt sie an keiner Stelle dar, in welcher Hinsicht der Gebrauch von in der Größe GRP (Gross Rating Point [eine Messgröße für den Werbedruck]) dargestellten Daten in der Analyse der Kommission unzureichend sei.

51      Sie begnügt sich vielmehr mit dem Hinweis, es sei fraglich, warum in der Analyse die einfache Tatsache keine Berücksichtigung gefunden habe, dass die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender, die über die beiden Netze France 2 und France 3 verfügten, ein im Vergleich zur Klägerin breiter gefächertes Angebot bereitstellten, was die Unterschiede in der Preisgestaltung erklären könne, abgesehen davon, dass die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender in starkem Maße von den streitigen öffentlichen Beihilfen profitierten und nicht den gleichen Rentabilitätszwängen ausgesetzt seien wie die privaten Fernsehsender.

52      Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin, die sich im Übrigen nur vage zu den Auswirkungen des von ihr angeführten „breiter gefächerten Angebots“ äußert, keinerlei Erklärung dafür gibt, was unter diesem Begriff zu verstehen sein soll. Unter Berücksichtigung der auf den ersten Blick offensichtlichen Tatsache jedoch, dass ein bestimmter Fernsehzuschauer zur gleichen Zeit nicht mehr als einen Sender sehen kann, bleiben der von der Klägerin verwendete Begriff „breiter gefächertes Angebot“ sowie die gegebenenfalls daraus zu ziehende Schlussfolgerung besonders unscharf, zumal die Klageschrift in dieser Hinsicht keinerlei Erklärung anzubieten hat. Der Versuch, den Begriff zum besseren Verständnis in dem Sinne auszulegen, dass er auf das Potential der vom französischen Rundfunk erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse abzielt, dessen Angebot auf Grund seiner Organisation in zwei Sender breiter zu fächern, wozu die privaten Fernsehsender nicht die Möglichkeit hätten, bringt angesichts der unumstößlichen Tatsache, dass ein bestimmter Fernsehzuschauer zur gleichen Zeit nur ein Programm sehen kann, keinen Erkenntnisgewinn. Jedenfalls ist die Bezugnahme der Klägerin auf den unscharfen Begriff des „breiter gefächerten Angebots“ nicht mit einer Argumentation verbunden, die in Bestimmtheit und Ausführlichkeit geeignet wäre, die konkreten von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angestellten Überlegungen in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen ist auch die in Nr. 40 der Klageschrift enthaltene dritte Rüge als unzulässig zurückzuweisen.

53      Nach alledem ist der erste Nichtigkeitsgrund mit jeder seiner drei Rügen als unzulässig und die erste Rüge darüber hinaus jedenfalls auch als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund

54      In Nr. 42 der Klageschrift vertritt die Klägerin die Auffassung, die Kommission habe die geänderte Richtlinie 80/273 fehlerhaft angewendet, insbesondere als sie davon ausgegangen sei, diese finde auf die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender vor dem Jahre 2000 keine Anwendung (Erwägungsgrund 81 der angefochtenen Entscheidung). Die Klägerin fügt hinzu, gerade dieser Ansatz führe zu einer ungenauen Anwendung des Protokolls von Amsterdam.

55      Die Kommission erwidert, sie könne nicht erkennen, welchem Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung diese von der Klägerin aufgestellte Behauptung zu entnehmen sein solle. Unabhängig von seiner fehlenden Zulässigkeit entbehre dieser Klagegrund jedenfalls offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage.

56      Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin ihren Standpunkt hier erneut nur unklar und lückenhaft vertritt. In der Tat legt sie an keiner Stelle dar, wie die behauptete fehlerhafte Anwendung der geänderten Richtlinie 80/273 die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach sich ziehen könnte. In gleicher Weise bleibt auch die Bezugnahme auf das Protokoll von Amsterdam ohne Erläuterung.

57      Wie bereits im Rahmen des ersten Nichtigkeitsgrundes nötigt die Klägerin damit letzten Endes sowohl das beklagte Organ als auch das Gericht, mit einer lediglich vermuteten Argumentation sowie vermuteten Erwägungen sowohl faktischer als auch rechtlicher Natur zu hantieren und diese auf mögliche Angriffsmittel der Klägerin zu untersuchen. Gerade eine solche Situation will Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung jedoch verhindern, da sie eine Quelle von Rechtsunsicherheit und mit einer ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht zu vereinbaren ist.

58      Daraus folgt, dass der vorliegende Klagegrund nach dieser Vorschrift als unzulässig zurückzuweisen ist.

59      Die Behauptung, die geänderte Richtlinie 80/273 sei fehlerhaft angewendet worden, ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Es ist Erwägungsgrund 81 der angefochtenen Entscheidung nämlich nicht zu entnehmen, dass die Kommission davon ausging, die Richtlinie sei auf Sachverhalte vor dem Jahr 2000 nicht anwendbar. Sie hat vielmehr lediglich dargelegt, dass die durch die Richtlinie eingeführte Verpflichtung zu einer getrennten Buchführung für den Zeitraum, auf den sich die angefochtene Entscheidung beziehe, keine Anwendung auf den Fernsehsektor finde.

60      Der Auffassung der Kommission ist zu folgen. Die Verpflichtung zu einer getrennten Buchführung hat nämlich erst durch die Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 (ABl. L 193, S. 75) Eingang in die geänderte Richtlinie 80/273 gefunden und existierte demnach während des von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Zeitraums noch gar nicht.

61      Daraus folgt, dass der auf einer fehlerhaften Prämisse beruhende zweite Klagegrund unabhängig von seiner fehlenden Zulässigkeit offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt.

62      Nach alledem ist die vorliegende Klage somit als unzulässig und jedenfalls hinsichtlich der ersten Rüge des ersten Klagegrundes sowie hinsichtlich des zweiten Klagegrundes als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.

 Kosten

63      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Artikel 87 § 4 bestimmt darüber hinaus, dass die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen.

64      Da die Kommission die Verurteilung der Klägerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Télévision française 1 SA (TF1) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

3.      Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 19. Mai 2008.

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       M. Vilaras


* Verfahrenssprache: Französisch.