Language of document : ECLI:EU:C:2015:145

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

5. März 2015(*)

„Rechtsmittel – Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Beschränkung von Geldtransfers – Hilfe für gelistete Organisationen bei der Umgehung restriktiver Maßnahmen oder beim Verstoß gegen diese Maßnahmen“

In der Rechtssache C‑585/13 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. November 2013,

Europäisch-Iranische Handelsbank AG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: S. Jeffrey, S. Ashley und A. Irvine, Solicitors, Rechtsanwalt H. Hohmann, D. Wyatt, QC, und R. Blakeley, Barrister,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch F. Naert und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch V. Kaye als Bevollmächtigte im Beistand von R. Palmer, Barrister,

Europäische Kommission,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter C. Vajda, A. Rosas (Berichterstatter), E. Juhász und D. Šváby,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. November 2014

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäisch-Iranische Handelsbank AG (im Folgenden: EIH) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. September 2013, Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat (T‑434/11, EU:T:2013:405, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Anträge,

–      den Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 71),

–      die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 11) und

–      die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1)

für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte sie betreffen, zurückgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Da der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) wegen der zahlreichen Berichte des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Resolutionen des Gouverneursrats der IAEO über das Nuklearprogramm der Islamischen Republik Iran besorgt war, nahm er am 23. Dezember 2006 die Resolution 1737 (2006) an, in deren Nr. 12 in Verbindung mit ihrer Anlage eine Reihe von Personen und Einrichtungen bezeichnet sind, die an der nuklearen Proliferation beteiligt seien und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollten.

3        Zur Umsetzung der Resolution 1737 (2006) in der Europäischen Union erließ der Rat der Europäischen Union am 27. Februar 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 61, S. 49).

4        Art. 5 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 sah das Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Gruppen von Personen und Einrichtungen vor, die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b aufgeführt waren. So erfasste Art. 5 Abs. 1 Buchst. a die in der Anlage zur Resolution 1737 (2006) aufgeführten Personen und Einrichtungen sowie die weiteren Personen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder von dessen gemäß Nr. 18 der Resolution 1737 (2006) eingerichtetem Ausschuss bezeichnet wurden. Die Liste dieser Personen und Einrichtungen befand sich in Anhang I des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b bezog sich auf Personen und Einrichtungen, die nicht in Anhang I aufgeführt waren und die u. a. an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der Islamischen Republik Iran beteiligt waren, direkt damit in Verbindung standen oder Unterstützung dafür bereitstellten. Die Liste dieser Personen und Einrichtungen befand sich in Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts.

5        Da die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft betroffen waren, wurde die Resolution 1737 (2006) durch die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1) umgesetzt, die auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG erlassen wurde, sich auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140 bezog und sich inhaltlich weitgehend mit ihm deckte, da in Anhang IV dieser Verordnung, der die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss bezeichneten Personen, Organisationen und Einrichtungen betraf, und in Anhang V dieser Verordnung, der die nicht in Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen betraf, dieselben Namen von Einrichtungen und natürlichen Personen verzeichnet waren.

6        Art. 7 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 423/2007 sieht das Einfrieren von Geldern vor. Art. 7 Abs. 4 dieser Verordnung lautet:

„Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“

7        In den Art. 8 bis 10 der Verordnung Nr. 423/2007 sind verschiedene Fälle angeführt, in denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen können.

8        Nach Art. 8 Buchst. a dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 618/2007 des Rates vom 5. Juni 2007 (ABl. L 143, S. 1) geänderten Fassung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn diese Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Tag, an dem die Person, Organisation oder Einrichtung vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt worden ist, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossen wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind.

9        Art. 9 der Verordnung Nr. 423/2007 sieht vor, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen können, wenn eine benannte Person, Organisation oder Einrichtung aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag ihrer Benennung geschlossen beziehungsweise übernommen wurden, Zahlungen schuldet. Die zuständige Behörde muss die Verwendung der Gelder feststellen und ihre Absicht, eine Genehmigung zu erteilen, je nachdem, ob die Person, Organisation oder Einrichtung vom Sicherheitsrat benannt wurde oder nicht, dem Sanktionsausschuss oder den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission notifizieren.

10      Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 423/2007 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die Erfüllung der Grundbedürfnisse der Personen, die Bezahlung juristischer Dienstleistungen oder Gebühren für die Verwahrung der Gelder genehmigen. Betrifft die Genehmigung eine vom Sicherheitsrat benannte Person, Organisation oder Einrichtung, muss die Behörde ihre Absicht, eine Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifizieren. Nach Art. 10 Abs. 2 dieser Verordnung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für außerordentliche Ausgaben genehmigen. Betrifft die Genehmigung eine vom Sicherheitsrat benannte Person, Organisation oder Einrichtung, muss die Behörde ihre Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifizieren, und dieser muss sie billigen. Betrifft die Genehmigung eine Person, Organisation oder Einrichtung, die nicht vom Sicherheitsrat benannt wurde, muss die Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, vor Erteilung der Genehmigung den anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission notifizieren. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung sieht vor, dass der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Abs. 1 oder Abs. 2 erteilte Genehmigung unterrichtet.

11      Nach Art. 18 Buchst. d und e der Verordnung Nr. 423/2007 gilt diese u. a. für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen oder in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft getätigt werden.

12      Da der Sicherheitsrat feststellte, dass die Islamische Republik Iran ihre mit der nuklearen Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten fortsetzte und nicht mit der IAEO zusammenarbeitete, nahm er am 3. März 2008 die Resolution 1803 (2008) an. In Nr. 10 dieser Resolution

fordert [der Sicherheitsrat] alle Staaten … auf, Wachsamkeit in Bezug auf die Tätigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Finanzinstitute mit allen Banken mit Sitz in der Islamischen Republik Iran zu üben, insbesondere mit der Bank Melli und der Bank Saderat und deren Niederlassungen und Tochtergesellschaften im Ausland, um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen, wie in Resolution 1737 (2006) ausgeführt“.

13      Zur Umsetzung dieser Resolution erließ der Rat am 7. August 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 213, S. 58, berichtigt im ABl. L 285, S. 22, und im ABl. L 334, S. 92). Art. 3b Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 in seiner durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/652 geänderten Fassung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Tätigkeiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstitute mit Banken mit Sitz in Iran, insbesondere der Bank Saderat, Zweigstellen und Tochterunternehmen solcher Banken sowie Finanzunternehmen, die von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden, wenn diese Einrichtungen in Anhang III oder Anhang IV dieses Gemeinsamen Standpunkts in seiner geänderten Fassung aufgeführt sind, Wachsamkeit üben, um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten beitragen. Art. 3b Abs. 2 dieses Gemeinsamen Standpunkts in seiner geänderten Fassung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Finanzinstitute u. a. anhalten müssen,

„a)      ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontenbewegungen zu üben, auch im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

b)      darauf zu bestehen, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Absender und zum Empfänger der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion abzulehnen;

c)      alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;

d)      wenn sie den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder einen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen, der zentralen Meldestelle … oder einer anderen vom betreffenden Mitgliedstaat benannten Behörde von ihrem Verdacht unverzüglich Mitteilung zu machen. …“

14      Am 10. November 2008 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. L 300, S. 1). Art. 3b des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 in der durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/652 geänderten Fassung wird durch einen in die Verordnung Nr. 423/2007 eingefügten Art. 11a umgesetzt, der u. a. für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen oder in Bezug auf Geschäfte, die in der Gemeinschaft getätigt werden, gilt. Art. 11b der Verordnung Nr. 423/2007 in der durch die Verordnung Nr. 1110/2008 geänderten Fassung sieht besondere Bestimmungen für die Zweigstellen und Tochterunternehmen der Bank Saderat vor.

15      Da der Sicherheitsrat feststellte, dass die Islamische Republik Iran seine Resolutionen nicht befolgt, entgegen ihrer Verpflichtung, alle mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten auszusetzen, in Ghom eine Anreicherungsanlage gebaut und dies erst im September 2009 mitgeteilt, die IAEO nicht unterrichtet und die Zusammenarbeit mit dieser verweigert hatte, beschloss er mit der Resolution 1929 (2010) vom 9. Juni 2010 strengere Maßnahmen. Die Nrn. 21 bis 24 dieser Resolution betreffen Finanzdienste. In Nr. 21 fordert der Sicherheitsrat die Staaten u. a. auf, „die Bereitstellung von Finanzdiensten, einschließlich Versicherung oder Rückversicherung, oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen in oder durch ihr Hoheitsgebiet oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch ihre Staatsangehörigen oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen (einschließlich Auslandsniederlassungen) oder Personen oder Finanzinstitutionen in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Dienste, Vermögenswerte oder Ressourcen zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der Islamischen Republik Iran oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten, namentlich indem sie alle derzeit oder künftig in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen oder derzeit oder künftig ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden finanziellen oder anderen Vermögenswerte oder Ressourcen, die mit diesen Programmen oder Tätigkeiten verbunden sind, einfrieren und indem sie eine verstärkte Überwachung ausüben, um alle derartigen Transaktionen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften zu verhindern“.

16      In einer seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2010 als Anlage beigefügten Erklärung brachte der Europäische Rat seine wachsende Besorgnis über das iranische Nuklearprogramm zum Ausdruck, begrüßte die Annahme der Resolution 1929 (2010) durch den Sicherheitsrat und nahm Kenntnis vom jüngsten Bericht der IAEO vom 31. Mai 2010.

17      In Nr. 4 dieser Erklärung führte der Europäische Rat aus, dass neue restriktive Maßnahmen unumgänglich geworden seien. In Anbetracht der vom Rat (Auswärtige Angelegenheiten) durchgeführten Arbeit ersuchte er diesen, auf seiner nächsten Tagung Maßnahmen zur Umsetzung der Resolution 1929 (2010) des Sicherheitsrats zu erlassen. Diese Maßnahmen sollten sich u. a. „auf den Finanzsektor (einschließlich des Einfrierens von Vermögensgegenständen weiterer iranischer Banken und Restriktionen gegenüber Banken und Versicherungen)“ konzentrieren.

18      Durch den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 (ABl. L 195, S. 39, berichtigt im ABl. L 197, S. 19) setzte der Rat diese Erklärung um, indem er den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140 aufhob und im Verhältnis zu diesem zusätzliche restriktive Maßnahmen erließ. Die Erwägungsgründe 17 bis 20 des Beschlusses 2010/413, die sich auf Finanztätigkeiten beziehen, verweisen auf die Beschlüsse des Sicherheitsrats in der Resolution 1929 (2010) und auf die Erklärung des Europäischen Rats vom 17. Juni 2010. Kapitel 2 des Beschlusses 2010/413 ist dem Finanzbereich gewidmet. Art. 10 Abs. 1 dieses Beschlusses sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, um die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet, an oder durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen (einschließlich Niederlassungen im Ausland) oder Personen oder Finanzinstitute in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern, verstärkt alle Tätigkeiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstitute mit Banken mit Sitz in Iran, ihren Niederlassungen, Tochterunternehmen oder von ihnen kontrollierten Einrichtungen überwachen. Art. 10 Abs. 3 dieses Beschlusses sieht die Kontrolle von Geldtransfers vor.

19      Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413 sieht das Einfrieren der Gelder mehrerer Kategorien von Personen und Einrichtungen vor. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a betrifft die vom Sicherheitsrat benannten Personen und Einrichtungen, die in Anhang I des Beschlusses aufgeführt sind. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b betrifft „nicht in Anhang I erfasste Personen und Einrichtungen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, oder Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die unter deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen – auch mit unerlaubten Mitteln –, oder Personen und Einrichtungen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) oder dieses Beschlusses oder bei dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren, sowie weitere führende Mitglieder und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Islamic Republic of Iran Shipping Lines und von Einrichtungen, die unter ihrem Eigentum oder ihrer Kontrolle stehen oder in ihrem Namen handeln; diese sind in Anhang II aufgeführt“.

20      Die Verordnung Nr. 423/2007 wurde aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1), die auf der Grundlage von Art. 215 AEUV erlassen wurde. Art. 16 dieser Verordnung sieht u. a. das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor, die Eigentum bestimmter Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen kontrolliert werden. Art. 16 Abs. 1 betrifft die vom Sicherheitsrat benannten und in Anhang VII der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen.

21      In Art. 16 Abs. 2 bis 4 der Verordnung Nr. 961/2010 heißt es:

„(2)      Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang VIII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang VIII werden die … natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, in Bezug auf die festgestellt wurde, dass sie im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses [2010/413]

a)      an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung verbotener Güter und Technologien, oder im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung stehen – auch durch unerlaubte Mittel – oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;

b)      natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die einer in der Liste geführten Person, Organisation oder Einrichtung bei der Umgehung oder Verletzung dieser Verordnung, des Beschlusses [2010/413] oder der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des [Sicherheitsrats] behilflich waren;

(3)      Den in den Anhängen VII und VIII aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(4)      Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“

22      Die Art. 18 und 19 der Verordnung Nr. 961/2010 betreffen die Möglichkeiten der Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen und entsprechen den Art. 9 und 10 der Verordnung Nr. 423/2007.

23      Die Beschränkungen für Geldtransfers und Finanzdienstleistungen sind in Kapitel V der Verordnung Nr. 961/2010 vorgesehen. Art. 21 der Verordnung, der in diesem Kapitel enthalten ist, sieht besondere Regeln für Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer solchen vor. Nach diesem Artikel muss insbesondere für alle Transfers, mit Ausnahme der in Abs. 1 Buchst. a genannten, ab einem Betrag von 40 000 Euro eine vorherige Genehmigung bei den zuständigen nationalen Behörden eingeholt werden. Eine solche Genehmigung wird gemäß Art. 21 Abs. 4 der Verordnung Nr. 961/2010 erteilt, es sei denn, der beabsichtigte Geldtransfer trägt zu den in dieser Bestimmung genannten Tätigkeiten bei. Transfers unterhalb eines Betrags von 40 000 Euro bedürfen dagegen keiner vorherigen Genehmigung, sind jedoch zu melden, wenn sie einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen. Nach Art. 21 Abs. 5 der Verordnung Nr. 961/2010 gilt dieser Artikel nicht, wenn die Genehmigung für einen Transfer u. a. nach den Art. 18 und 19 dieser Verordnung erteilt worden ist.

24      Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 lautet:

„Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach dieser Verordnung nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen.“

25      Mit dem Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 136, S. 65) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 136, S. 26) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom 23. Mai 2011) nahm der Rat u. a. die EIH in die Liste der in Anhang II des Beschlusses 2010/413 bzw. in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 bezeichneten Personen und Einrichtungen (im Folgenden: Listen von 2010) auf.

26      In den Rechtsakten vom 23. Mai 2011 begründete der Rat das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Rechtsmittelführerin wie folgt:

„Die EIH hat eine zentrale Rolle dabei gespielt, einer Reihe iranischer Banken mit Alternativlösungen für die Durchführung von Transaktionen, die aufgrund der Sanktionen der [Union] gegen Iran behindert wurden, zu helfen. Es wurde festgestellt, dass die EIH bei Transaktionen mit benannten iranischen Einrichtungen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten wahrgenommen hat.

Die EIH hat beispielsweise Anfang August 2010 die Konten der Bank Saderat Iran und der Bank Mellat (beide von der [Union] mit Sanktionen belegt) bei der EIH in Hamburg [(Deutschland)] eingefroren. Kurz darauf hat die EIH die Euro-Geschäfte der Bank Mellat und der Bank Saderat Iran mit einer nicht mit Sanktionen belegten iranischen Bank fortgeführt und dabei EIH-Konten verwendet. Die EIH hat im August 2010 ein System aufgebaut, das Routinezahlungen an die Bank Saderat London und die Future Bank Bahrain ermöglichte, so dass die Sanktionen der [Union] umgangen wurden. Seit Oktober 2010 hat die EIH kontinuierlich als Kanal für Zahlungen iranischer Banken, die mit Sanktionen belegt sind, einschließlich der Bank Mellat und der Bank Saderat, fungiert. Diese mit Sanktionen belegten Banken richten ihre Zahlungen über die iranische Bank of Industry and Mine an die EIH. Im Jahr 2009 ist die EIH von der Post Bank im Rahmen eines Systems zur Umgehung der Sanktionen genutzt worden; dabei wurden Transaktionen im Namen der von den VN benannten Bank Sepah durchgeführt. Die von der [Union] benannte Bank Mellat ist eine der Muttergesellschaften der EIH.“

27      In seinen Schlussfolgerungen vom 1. Dezember 2011 brachte der Rat erneut seine Bedenken zur Art des Nuklearprogramms der Islamischen Republik Iran zum Ausdruck und kündigte in Anbetracht dieser Bedenken die Benennung von 180 zusätzlichen Einrichtungen und Personen an, auf die restriktive Maßnahmen angewandt werden sollten.

28      Im dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/783 und im dritten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 führte der Rat aus, dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach den Listen von 2010 weiterhin auf die darin aufgeführten Personen und Einrichtungen, darunter die EIH, angewandt werden sollten.

29      In seinen Schlussfolgerungen vom 9. Dezember 2011 ersuchte der Europäische Rat den Rat, als vorrangige Aufgabe seine Beratungen zur Ausweitung des Geltungsbereichs der restriktiven Maßnahmen der Union und zur Erweiterung der bestehenden Sanktionen durch Prüfung zusätzlicher Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran fortzusetzen und diese Maßnahmen spätestens bis zu seiner nächsten Tagung anzunehmen.

30      Unter Bezugnahme auf diese Schlussfolgerungen erließ der Rat mit dem Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 19, S. 22) neue Maßnahmen.

31      Auch mit der Verordnung Nr. 267/2012, durch die die Verordnung Nr. 961/2010 aufgehoben und ersetzt wird, erließ er neue Maßnahmen. Art. 23 der Verordnung Nr. 267/2012 sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor. Nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a und b dieser Verordnung werden die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang IX dieser Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen eingefroren. Die Rechtsmittelführerin ist in der in diesem Anhang enthaltenen Liste aufgeführt.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

32      Mit Klageschrift, die am 3. August 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob EIH Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/299 und der Durchführungsverordnung Nr. 503/2011. Später passte sie ihre Anträge an und beantragte die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/783, der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und der Verordnung Nr. 267/2012.

33      Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Klage auf vier Gründe und erhob eine Einrede der Rechtswidrigkeit. Mit dem ersten Klagegrund machte sie eine Verletzung der Begründungspflicht, ihrer Verteidigungsrechte und ihres Anspruchs auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz geltend, mit dem zweiten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, mit dem dritten einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Recht auf eine gute Verwaltung und mit dem vierten einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Eigentumsrecht und die unternehmerische Freiheit. Die Einrede der Rechtswidrigkeit bezog sich auf Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 961/2010 und, infolge der zweiten Anpassung ihrer Anträge, Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012.

34      Das Gericht hat mehrfach festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin in ihren Schriftsätzen eingeräumt habe, Transaktionen durchgeführt zu haben, an denen gelistete iranische Banken beteiligt gewesen seien, aber geltend gemacht habe, dass diese Transaktionen legal gewesen seien. Wie sich aus Rn. 168 des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführerin insbesondere in ihrem Schreiben vom 29. Juli 2011 an den Rat, in dem sie zu ihrer Aufnahme in die Listen von 2010 durch die Rechtsakte vom 23. Mai 2011 Stellung genommen habe, eingeräumt habe, derartige Transaktionen durchgeführt zu haben.

35      Zum ersten Klagegrund hat das Gericht in den Rn. 45 bis 47 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Rechtsgrundlage dafür, die Rechtsmittelführerin in die Listen von 2010 und in die Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufzunehmen und dort zu belassen, seien Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 gewesen, d. h. das Kriterium der Einrichtung, die einer gelisteten Person, Organisation oder Einrichtung dabei geholfen habe, die restriktiven Maßnahmen zu umgehen oder gegen sie zu verstoßen. Nachdem das Gericht die Begründung für die Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die genannten Listen geprüft hatte, hat es in Rn. 55 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Begründung des Beschlusses 2011/299, der Durchführungsverordnung Nr. 503/2011, des Beschlusses 2011/783, der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und der Verordnung Nr. 267/2012 (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) gemessen an diesem Kriterium ausgereicht habe, da sie es der Rechtsmittelführerin ermöglicht habe, die ihr vorgeworfenen Verhaltensweisen zu erkennen, und dem Gericht, seine Kontrolle auszuüben.

36      Im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes hat das Gericht in Rn. 166 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass „hinsichtlich der ersten Aufnahme der [Rechtsmittelführerin] in die Listen von 2010 … die Akten keine Hinweise darauf enthalten, dass der Rat die Richtigkeit der im Vorschlag für die Aufnahme enthaltenen Angaben überprüft hat“. Damit ist das Gericht in Bezug auf die Rechtsakte vom 23. Mai 2011 dem Argument gefolgt, dass der Rat mangels Beweisen die Richtigkeit der Aufnahme der Rechtsmittelführerin in diese Listen nicht habe prüfen können. Im Übrigen hat es den zweiten Klagegrund zurückgewiesen.

37      Das Gericht hat anschließend den dritten und den vierten Klagegrund sowie die Einrede der Rechtswidrigkeit zurückgewiesen.

38      Infolgedessen hat es den Beschluss 2011/299 und die Durchführungsverordnung Nr. 503/2011 für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

39      Das Gericht hat der EIH ihre eigenen Kosten und die des Rates zu drei Fünfteln und dem Rat dessen eigene Kosten und die der EIH zu zwei Fünfteln auferlegt. Es hat entschieden, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission ihre eigenen Kosten tragen.

 Anträge der Parteien des Verfahrens

40      Die EIH beantragt,

–        das angefochtene Urteil in den im vorliegenden Rechtsmittel bezeichneten Punkten aufzuheben,

–        den Beschluss 2011/783, die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und die Verordnung Nr. 267/2012 mit sofortiger Wirkung für nichtig zu erklären, soweit sie auf sie anwendbar sind, und

–      dem Rat die ihr durch das Verfahren vor dem Gericht und das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

41      Der Rat beantragt, das Rechtsmittel in vollem Umfang als jeder Grundlage entbehrend zurückzuweisen und der EIH die ihm entstandenen Kosten aufzuerlegen.

42      Das Vereinigte Königreich beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Zum Rechtsmittel

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien des Verfahrens

43      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, den sie aus einer Verletzung der Begründungspflicht und der Verteidigungsrechte herleitet, macht die EIH geltend, das Gericht habe mit seiner Feststellung, sie habe eingeräumt, die Transaktionen vorgenommen zu haben, mit denen der Rat ihre Benennung als Person, Organisation oder Einrichtung, auf die restriktive Maßnahmen angewandt würden, rechtfertige, einen Rechtsfehler begangen und sei zu einem mit der Klageschrift unvereinbaren Schluss gelangt.

44      Sie wendet sich gegen die Rn. 115 bis 117 des angefochtenen Urteils sowie gegen dessen Rn. 51 und 52, auf die Rn. 115 verweist. In diesen Randnummern habe das Gericht festgestellt, dass sie eingeräumt habe, einige Banktransaktionen, darunter die ihr zur Last gelegten, vorgenommen zu haben. Aus dieser Feststellung habe das Gericht in Rn. 118 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass der Rat für unstreitige Tatsachen keinen Beweis habe erbringen müssen.

45      Sie habe mit ihrem ersten Klagegrund eine unzureichende Begründung der angefochtenen Rechtsakte und eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend gemacht. Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass sie eingeräumt habe, die in der Begründung für ihre Aufnahme in die Listen von 2010 und in die Liste im Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 angeführten Transaktionen vorgenommen zu haben.

46      Der Rat und das Vereinigte Königreich machen geltend, die Rechtsmittelführerin habe, wie das Gericht in Rn. 114 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, in ihren Schriftsätzen eingeräumt, Transaktionen durchgeführt zu haben, an denen iranische Banken beteiligt gewesen seien, die als Personen, Organisationen oder Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen angewandt würden, benannt worden seien, aber geltend gemacht, dass diese Transaktionen legal gewesen seien. Das Gericht habe daher keinen Rechtsfehler begangen, als es das Vorliegen einer Verletzung der Begründungspflicht oder der Verteidigungsrechte verneint habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

47      Das Gericht hat wiederholt festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin Transaktionen im Interesse iranischer Banken durchgeführt habe, die als Personen, Organisationen oder Einrichtungen benannt worden seien, auf die restriktive Maßnahmen angewandt würden. Wie aus den Rn. 52, 167 und 168 des angefochtenen Urteils hervorgeht, ergibt sich diese Feststellung aus der Prüfung der Klageschrift und des Schreibens vom 29. Juli 2011, in dem die Rechtsmittelführerin gegenüber dem Rat zu ihrer Aufnahme in die Listen von 2010 durch die Rechtsakte vom 23. Mai 2011 Stellung nahm.

48      Gemäß Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht zuständig für die Feststellung des Sachverhalts – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für die Würdigung der herangezogenen Beweise. Die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung stellen daher, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteile Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Commune de Millau und SEMEA/Kommission, C‑531/12 P, EU:C:2014:2008, Rn. 56).

49      Zum letztgenannten Punkt ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (Urteil General Motors/Kommission, C‑551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 54).

50      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 29 und 30 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat die Rechtsmittelführerin in der Klageschrift aber eingeräumt, Transaktionen vorgenommen zu haben, die Einrichtungen betrafen, die als Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen angewandt werden, benannt waren, und nur die Rechtswidrigkeit dieser Transaktionen in Abrede gestellt. Daher ist nicht offensichtlich, dass das Gericht die in den Rn. 51, 52, 101 und 114 bis 117 des angefochtenen Urteils festgestellten Tatsachen verfälscht hätte.

51      Was den Vorwurf betrifft, das Gericht habe mit der Feststellung, der Rat habe die Existenz der fraglichen Transaktionen nicht nachweisen müssen, einen Rechtsfehler begangen, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der zuständigen Unionsbehörde ist, im Streitfall die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen (Urteil Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121). Da es im vorliegenden Fall als unstreitig angesehen werden kann, dass die fraglichen Transaktionen stattfanden, hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen.

52      Angesichts dieser Erwägungen ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien des Verfahrens

53      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund trägt die EIH vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass die materiellen Kriterien für ihre Benennung als Person, Organisation oder Einrichtung, auf die restriktive Maßnahmen angewandt würden, erfüllt seien.

54      Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht sie geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es zur Rechtfertigung ihrer Benennung als Person, Organisation oder Einrichtung, auf die restriktive Maßnahmen angewandt würden, festgestellt habe, dass sie eingeräumt habe, die vom Rat angeführten Transaktionen vorgenommen zu haben.

55      Der Rat und das Vereinigte Königreich machen geltend, dass sich der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes mit dem ersten Rechtsmittelgrund überschneide und aus den gleichen Gründen zurückzuweisen sei wie dieser.

56      Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die EIH geltend, das Gericht habe mehrere Rechtsfehler begangen, als es die drei Kategorien der von ihr vorgenommenen Transaktionen geprüft habe, die nicht verboten gewesen seien. Es handele sich erstens um Transaktionen, die vom Anwendungsbereich der fraglichen Regelung ausgenommen seien, zweitens um Transaktionen, die genehmigt worden seien, und drittens um Transaktionen, die im Verfahren des „Dritten Wegs“ getätigt worden seien, d. h. in einem Verfahren, in dem eine als Einrichtung, auf die restriktive Maßnahmen angewandt würden, benannte Einrichtung die Möglichkeit habe, eine vor ihrer Benennung entstandene Verbindlichkeit gegenüber einem Gläubiger mit Sitz im Unionsgebiet zu erfüllen, indem sie unter Einschaltung einer nicht als solche benannten Einrichtung Vermögenswerte auf diesen Gläubiger übertrage.

57      Die Rechtsmittelführerin wendet sich zunächst gegen Rn. 145 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht ihr angelastet habe, sich auf das Vorbringen beschränkt zu haben, dass einige Transaktionen vom Anwendungsbereich der restriktiven Maßnahmen ausgenommen seien, ohne ihre Argumentation zu untermauern.

58      Hinsichtlich der Kategorie der genehmigten Transaktionen rügt die EIH die Rn. 147 bis 149 des angefochtenen Urteils. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass sie keine Nachweise dafür vorgelegt habe, dass sie für Transaktionen nach dem 2. September 2010 in Form von Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer solchen über Genehmigungen nach Art. 21 der Verordnung Nr. 961/2010 verfügt habe, da nur Beispiele für solche Genehmigungen angeführt worden seien.

59      Zu den im Verfahren des Dritten Wegs getätigten Transaktionen macht die EIH geltend, das Gericht habe Rechtsfehler begangen,

–        als es festgestellt habe, dass die Gestattung ihrer im Zusammenhang mit früheren Geschäften mit den von Sanktionen betroffenen Banken getätigten Transaktionen durch die Bundesbank unzulässig gewesen sei, weil es sich um eine allgemeine Gestattung handele und nur Transaktionen, die im Einzelfall genehmigt worden seien, wirksame Ausnahmen von der Sanktionsregelung der Union begründeten,

–        als es angenommen habe, dass die von der Bundesbank nach Art. 21 der Verordnung Nr. 961/2010 erteilten Genehmigungen nicht die Rechtmäßigkeit der nach diesem Verfahren getätigten Transaktionen bestätigt hätten, und

–        als es entschieden habe, dass die von ihr im Verfahren des Dritten Wegs vorgenommenen Transaktionen nicht zulässig gewesen seien, da sie gegen das Umgehungsverbot in Art. 16 Abs. 4 der Verordnung Nr. 961/2010 verstießen, weil sie sich wissentlich und absichtlich an einer Umgehung der Sanktionen beteiligt habe.

60      Hierzu trägt sie vor, sie habe keine Gelegenheit gehabt, zur Zulässigkeit der allgemeinen Gestattungen Stellung zu nehmen. Dies stelle eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte dar.

61      Die einschlägigen Vorschriften der in Rede stehenden Verordnungen schlössen allgemeine Gestattungen nicht aus; sie würden von den Mitgliedstaaten häufig erteilt. Als Beispiel führt die Rechtsmittelführerin die vom Finanzministerium des Vereinigten Königreichs erteilten und angewandten allgemeinen Gestattungen an.

62      Im Wesentlichen macht sie geltend, der Rat könne keine restriktiven Maßnahmen wegen Transaktionen verhängen, die in einem durch eine zuständige nationale Behörde gestatteten Verfahren durchgeführt worden seien, wenn die Gestattung in den impliziten Kompetenzbereich dieser Behörde nach der Verordnung Nr. 423/2007 falle. Wenn daher bei einer zuständigen nationalen Behörde die Erteilung einer Befreiung nach Art. 9 dieser Verordnung beantragt werde, diese Behörde jedoch der Auffassung sei, dass Art. 7 der Verordnung in diesem Fall oder in dieser Kategorie von Fällen nicht anwendbar sei und somit keine Genehmigung erforderlich oder angemessen sei und dies dem Wirtschaftsteilnehmer mitteile, müsse ihm der gleiche rechtliche Schutz zustehen, wie wenn die betreffende Behörde Art. 7 für anwendbar gehalten und die beantragte Befreiung erteilt hätte.

63      Der vom Gericht in Rn. 150 des angefochtenen Urteils gezogene Schluss, dass die von der Bundesbank nach Art. 21 der Verordnung Nr. 961/2010 erteilten Genehmigungen nicht die Rechtmäßigkeit der nach dem Verfahren des Dritten Wegs getätigten Transaktionen bestätigten, sei rechtlich unzutreffend. Insbesondere könne bei einem Wirtschaftsteilnehmer, der eine beabsichtigte Transaktion einer zuständigen nationalen Behörde vollständig offenlege und sich auf eine von dieser Behörde erteilte Gestattung oder Genehmigung zur Durchführung der Transaktion stütze, nicht davon ausgegangen werden, dass er im Sinne von Art. 16 Abs. 4 dieser Verordnung wissentlich und absichtlich die Regelung über das Einfrieren von Vermögenswerten umgehe.

64      Darüber hinaus wendet sich die EIH gegen die Schlussfolgerung des Gerichts, das Verfahren des Dritten Wegs verstoße gegen Art. 16 Abs. 4 der Verordnung Nr. 961/2010, weil das Gericht von sich aus einen neuen Gesichtspunkt angesprochen habe. Hilfsweise weist sie darauf hin, dass für die von ihr vorgenommenen Transaktionen erstens eine allgemeine Gestattung durch die Bundesbank und/oder eine allgemein geltende Zusicherung, dass keine Genehmigung erforderlich sei, und zweitens Genehmigungen nach Art. 21 dieser Verordnung erteilt worden seien, die die Rechtmäßigkeit der Transaktionen bestätigten. Schließlich wendet sie sich gegen die Schlussfolgerungen, die das Gericht aus den verschiedenen Verfahrensschriftstücken gezogen habe.

65      Der Rat ist hinsichtlich der Transaktionen, die vom Anwendungsbereich der restriktiven Maßnahmen ausgenommen sein sollen, der Ansicht, dass die Schlussfolgerung des Gerichts, wonach die EIH ihre Behauptungen nicht untermauert habe, zutreffe.

66      Auch in Bezug auf die Transaktionen, die genehmigt worden sein sollten, habe das Gericht keinen Rechtsfehler begangen.

67      Zu den nach dem Verfahren des Dritten Wegs vorgenommenen Transaktionen sei darauf hinzuweisen, dass das Gericht den Parteien eine Frage zur rechtlichen Wirkung der Gestattung eines solchen Verfahrens durch eine zuständige nationale Behörde gestellt habe und dass die Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, sich hierzu zu äußern. Im Übrigen habe das Gericht keinen Rechtsfehler begangen.

68       Das Vereinigte Königreich weist auf Art. 18 der Verordnung Nr. 961/2010 hin, wonach eine zuständige nationale Behörde feststellen müsse, dass die Voraussetzungen der Genehmigung erfüllt seien. Die Gestattung werde nach einer Einzelfallprüfung erteilt und könne sich nicht auf eine Reihe verschiedener und unbestimmter Transaktionen erstrecken. Desgleichen könne eine solche Prüfung nicht dadurch umgangen werden, dass Zahlungen auf mittelbarem Weg vorgenommen würden. Die Unionsorgane und die anderen Mitgliedstaaten seien an die Auslegung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, wonach für bestimmte Transaktionen eine Art allgemeiner Gestattung erteilt werden könne, nicht gebunden. Die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erteilten Genehmigungen, auf die die Rechtsmittelführerin verweise, seien im Rahmen einer anderen Unionsverordnung erteilt worden und im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

69      Im Übrigen habe die EIH versucht, ihre Transaktionen durch einen Verweis darauf zu rechtfertigen, dass die Bundesbank Genehmigungen nach Art. 21 der Verordnung Nr. 961/2010 erteilt habe. Dies lasse jedoch den Vorwurf unberührt, dass die EIH unter Verstoß gegen Art. 16 Abs. 4 der Verordnung gehandelt habe. Unabhängig davon, welche Natur Erklärungen der zuständigen nationalen Behörde nach nationalem Recht aufwiesen, seien sie für den Rat nicht bindend bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person, Organisation oder Einrichtung Transaktionen für Rechnung von Banken, gegen die restriktive Maßnahmen angewandt würden, vorgenommen habe, um Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung zu umgehen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

70      Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes deckt sich mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der in Rn. 52 des vorliegenden Urteils zurückgewiesen worden ist.

71      Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Rat, wie das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen die Rechtsmittelführerin darauf stützen wollte, dass diese einer gelisteten Person, Organisation oder Einrichtung geholfen habe, die restriktiven Maßnahmen zu umgehen oder gegen sie zu verstoßen.

72      Die ersten gegen die Rechtsmittelführerin ergriffenen restriktiven Maßnahmen wurden vom Rat am 23. Mai 2011 erlassen. Die in der Begründung der Rechtsakte vom 23. Mai 2011 angeführten Tatsachen gehen auf die Jahre 2009 und 2010 zurück.

73      Die gegen die Rechtsmittelführerin erlassenen restriktiven Maßnahmen und die Tatsachen, die in den genannten Rechtsakten angeführt werden, stehen in einem Kontext wachsenden Misstrauens und erhöhter, immer strengerer Kontrollen von Finanztransaktionen, der in den Rn. 12 bis 24 des vorliegenden Urteils dargestellt wird und der Rechtsmittelführerin angesichts ihrer Stellung als auf Dienstleistungen und Tätigkeiten in Bezug auf Iran oder im Iran spezialisierte Bank nicht entgangen sein konnte.

74      Nach ihren eigenen Angaben führte die EIH drei Arten von Transaktionen durch, die ihres Erachtens nicht verboten waren.

75      Zur dritten Kategorie von Transaktionen gehörten diejenigen, die von der Bundesbank genehmigt worden sein sollen, und insbesondere Transaktionen, die nach dem Verfahren des Dritten Wegs vorgenommen wurden. Aus den Akten des Verfahrens vor dem Gericht ergibt sich, dass sich die Rechtsmittelführerin zur Zulässigkeit dieser Transaktionen in einem Schriftstück vom 9. Januar 2013 äußerte und damit eine Frage des Gerichts beantwortete. Sie konnte sich hierzu auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht äußern, die am 20. Februar 2013 stattfand. Ihre Rüge einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte ist daher offenkundig nicht stichhaltig.

76      In den Rn. 124 bis 128 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Art. 7 bis 10 der Verordnung Nr. 423/2007 sowie die Art. 16 bis 19 und 21 der Verordnung Nr. 961/2010 ausgelegt. Rechtsfehlerfrei hat es darauf hingewiesen, dass die Freigabe bestimmter Gelder eine Ausnahme vom Grundsatz des Einfrierens von Geldern sei, dass die zuständige Behörde eine Einzelfallprüfung vornehmen müsse und dass sie somit nicht befugt sei, eine allgemeine Gestattung für eine bestimmte Kategorie von Transaktionen zu erteilen, für die die betreffenden Einrichtungen von der Beantragung von Einzelfallgenehmigungen befreit wären.

77      Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus dem klaren, präzisen und detaillierten Wortlaut der genannten Bestimmungen, die vorsehen, dass die Voraussetzungen der Freigabe der Gelder von der zuständigen Behörde in jedem Fall geprüft werden und dass je nach Fall der Sanktionsausschuss oder die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichtet werden, damit diese gegebenenfalls im Einklang mit den anwendbaren Vorschriften reagieren können.

78      In den Rn. 132 bis 141 des angefochtenen Urteils hat das Gericht geprüft, ob Transaktionen, die unter Einschaltung einer nicht von restriktiven Maßnahmen betroffenen Organisation getätigt werden, um Zahlungen zu leisten oder, wie im Rahmen des Verfahrens des Dritten Wegs, Verbindlichkeiten von Organisationen zu erfüllen, gegen die solche Maßnahmen verhängt wurden, als zulässig angesehen werden können. Rechtsfehlerfrei hat es in den Rn. 135 und 136 des angefochtenen Urteils entschieden, dass Transaktionen unter Einschaltung einer nicht von restriktiven Maßnahmen betroffenen Organisation gegen das in Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 423/2007 und in Art. 16 Abs. 4 der Verordnung Nr. 961/2010 aufgestellte Verbot verstoßen könnten, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen würden, die Verbotsmaßnahmen zu umgehen.

79      Zutreffend hat das Gericht in Rn. 141 des angefochtenen Urteils aus dieser Prüfung den Schluss gezogen, dass „die praktische Wirksamkeit der kombinierten Bestimmungen der Art. 7 bis 10 der Verordnung Nr. 423/2007 und der Art. 16 bis 19 und 21 der Verordnung Nr. 961/2010 gefährdet [wäre], wenn eine nicht gelistete Organisation uneingeschränkt Transaktionen unter Einschaltung einer nicht gelisteten Organisation tätigen könnte, um für Rechnung einer gelisteten Organisation Verbindlichkeiten zu erfüllen oder Zahlungen zu leisten. Daraus folgt, dass sich eine nicht gelistete Organisation stets der Rechtmäßigkeit solcher Transaktionen vergewissern muss, indem sie gegebenenfalls bei der zuständigen nationalen Behörde Genehmigungen beantragt.“

80      Aus dieser Prüfung der genannten Vorschriften durch das Gericht ergibt sich, dass die Rechtsmittelführerin in allen Fällen, wozu auch Geldtransfers wie die in Art. 21 der Verordnung Nr. 961/2010 genannten zählen, eine besondere Genehmigung bei der zuständigen nationalen Behörde beantragen musste. Ihr konnte dieses Erfordernis umso weniger entgangen sein, als – wie in Rn. 73 des vorliegenden Urteils ausgeführt – die nacheinander ergangenen Regelungen erhöhte und immer strengere Kontrollen von Finanztransaktionen vorsahen und die Rechtsmittelführerin eine auf Dienstleistungen und Tätigkeiten in Bezug auf Iran oder im Iran spezialisierte Bank ist. Wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wusste sie außerdem, dass die Transaktionen, die sie vornahm, Organisationen betrafen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt worden waren, und daher besonders verdächtig waren, da sie die Umgehung des Einfrierens der Gelder dieser Organisationen ermöglichten.

81      Zur Stützung ihres Vorbringens, dass die Transaktionen nach dem Verfahren des Dritten Wegs zulässig gewesen seien, hat die Rechtsmittelführerin eine Reihe von Beweisen vorgelegt, wie E-Mails der Bundesbank, Schreiben der Österreichischen Nationalbank an die Wirtschaftskammer Österreich und drei Prüfungsberichte. Das Gericht hat in Rn. 155 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Schreiben der Österreichischen Nationalbank nicht erheblich seien, und in Rn. 156, dass einer der Prüfungsberichte der These der Rechtsmittelführerin zuwiderlaufe.

82      Zu den E-Mails der Bundesbank hat das Gericht in Rn. 154 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sie vor den in den angefochtenen Rechtsakten angeführten Transaktionen datierten und mangels im Einzelfall erteilter Genehmigungen nicht ausreichten, um zu belegen, dass die vorgenommenen Transaktionen zulässig gewesen seien. In Anbetracht der in den Art. 7 bis 10 der Verordnung Nr. 423/2007 und den Art. 16 bis 19 und 21 der Verordnung Nr. 961/2010 vorgesehenen Anforderungen hat das Gericht in dieser Randnummer zu Recht angenommen, dass eine allgemeine Gestattung ohne Unterscheidung nach der Art der konkreten Transaktionen und der betroffenen gelisteten Organisationen nicht ausreiche.

83      Nach alledem hat das Gericht in Rn. 157 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass „entgegen dem Vorbringen der [Rechtsmittelführerin] die in den Gründen der angefochtenen Rechtsakte angeführten Transaktionen mangels im Einzelfall erteilter Genehmigungen nicht nach der Verordnung Nr. 423/2007 bzw. der Verordnung Nr. 961/2010 zulässig waren, so dass der Rat … berechtigt war, den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen die [Rechtsmittelführerin] auf die genannten Transaktionen zu stützen“.

84      Unter diesen Umständen ist nicht zu prüfen, ob das Gericht in den Rn. 145 und 147 bis 149 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler in Bezug auf die erste und die zweite Kategorie von Transaktionen begangen hat. Da die dritte Kategorie von Transaktionen für sich allein den Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber der Rechtsmittelführerin rechtfertigt, hätte ein etwaiger Rechtsfehler bezüglich der ersten und der zweiten Kategorie von Transaktionen nämlich keinen Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits und könnte sich auf den Tenor des angefochtenen Urteils nicht auswirken.

85      Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

 Angefochtenes Urteil

86      Mit ihrem dritten Klagegrund machte die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, der Rat habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes dadurch verletzt, dass er die Genehmigungen und Gestattungen der Bundesbank nicht berücksichtigt habe. Hilfsweise trug sie vor, der Rat habe u. a. gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, als er ihren Namen auf der Grundlage von Transaktionen, die anhand von der Bundesbank gebilligter Verfahren genehmigt oder vorgenommen worden seien, in die Listen von 2010 und in die Liste im Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufgenommen habe.

87      In Rn. 176 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass die in den Gründen der angefochtenen Rechtsakte angeführten Transaktionen von der Bundesbank nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 423/2007, d. h. nach einer Einzelfallprüfung, genehmigt worden seien, so dass das Argument des Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht stichhaltig sei. Zum Argument des Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit hat das Gericht in Rn. 179 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Verordnung Nr. 423/2007, der Beschluss 2010/413, die Verordnung Nr. 961/2010 und die Verordnung Nr. 267/2012 die Voraussetzungen der Benennung als Person, Organisation oder Einrichtung, auf die restriktive Maßnahmen angewandt würden, klar bezeichnet, die verbotenen Transaktionen angegeben und die Genehmigungsvoraussetzungen festgelegt hätten, so dass ihre Anwendung für die Rechtsmittelführerin vorhersehbar gewesen sei.

 Vorbringen der Parteien des Verfahrens

88      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die EIH geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es den Klagegrund des Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zurückgewiesen habe.

89      Klare, präzise und wiederholte Zusicherungen der Bundesbank stünden nicht nur der Verhängung von Sanktionen nach den deutschen Vorschriften zur Umsetzung von Art. 16 Abs. 4 der Verordnung Nr. 961/2010 entgegen, sondern auch der Verhängung restriktiver Maßnahmen durch den Rat, der, wie das Gericht anerkannt habe, grundsätzlich durch den Vertrauensschutz, der sich aus den Zusicherungen der Bundesbank ergebe, gebunden sein könne. Angesichts der im Rahmen der dem Gericht vorgelegten Beweise angeführten Gutachten habe das Gericht offenkundig unzutreffend festgestellt, dass die maßgeblichen Vorschriften eindeutig seien.

90      Der Rat macht geltend, der dritte Rechtsmittelgrund stütze sich auf den zweiten Rechtsmittelgrund und müsse aus den gleichen Gründen zurückgewiesen werden wie denen, die er gegen diesen Rechtsmittelgrund vorgebracht habe.

91      Die Rechtsmittelführerin stütze ihr Vorbringen auf Rechtsprechung zum Grundsatz des Vertrauensschutzes im Bereich des Strafrechts, zur Verhängung von Geldbußen oder zur Rückforderung einer staatlichen Beihilfe. Hier gehe es jedoch um restriktive Maßnahmen, die keine Sanktionen, sondern präventive Sicherungsmaßnahmen darstellten. Die Gefahr, dass eine Organisation ein verfolgbares Verhalten an den Tag legen werde, könne ausreichen (Urteil Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 85). Außerdem seien weder die Unionsorgane noch die anderen Mitgliedstaaten an das System der Notifizierung bestimmter Entscheidungen durch die zuständigen nationalen Behörden gebunden.

92      Das Vereinigte Königreich macht geltend, dass die Auffassung einer zuständigen nationalen Behörde einer Bestätigung durch den Rat nicht gleichzusetzen sei, dass die von der EIH angeführten Bestätigungen allgemein formuliert seien und keine hinreichend präzise und spezifische Zusicherung darstellten, dass die von ihr tatsächlich durchgeführten Transaktionen rechtmäßig gewesen seien, dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer nicht auf Vertrauensschutz aufgrund von Zusicherungen berufen könne, die nicht mit den geltenden Vorschriften im Einklang stünden, und schließlich, dass die Bestimmungen der Verordnungen Nr. 423/2007 und Nr. 961/2010 eindeutig seien.

 Würdigung durch den Gerichtshof

93      Der Grundsatz der Rechtssicherheit erfordert, dass eine Regelung klar und präzise und ihre Anwendung für alle Betroffenen vorhersehbar ist (Urteil Frankreich/Kommission, C‑325/91, EU:C:1993:245, Rn. 26).

94      Wie in Rn. 77 des vorliegenden Urteils festgestellt, war die hier anwendbare Regelung klar, präzise und detailliert. Daher hat das Gericht rechtsfehlerfrei in Rn. 179 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass diese Regelung für die Rechtsmittelführerin vorhersehbar gewesen sei, und in Rn. 181 des Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, mit dem sie eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit geltend machte, als nicht stichhaltig zurückgewiesen.

95      In Bezug auf das Argument des Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes hat das Gericht in Rn. 174 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach sich jeder auf diesen Grundsatz berufen kann, bei dem ein Unionsorgan aufgrund bestimmter Zusicherungen, die es ihm gegeben hat, begründete Erwartungen geweckt hat. Ist jedoch ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer Unionsmaßnahme, die seine Interessen berühren kann, vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen (vgl. neben der dort in Rn. 174 angeführten Rechtsprechung Urteil Alcoa Trasformazioni/Kommission, C‑194/09 P, EU:C:2011:497, Rn. 71).

96      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Wortlaut der fraglichen Regelung klar war und keinen Raum für Zweifel daran ließ, dass die in Rede stehenden Transaktionen einer Regelung der Freigabe und Genehmigung im Einzelfall, wie u. a. in den Rn. 76 und 77 des vorliegenden Urteils geschildert, unterlagen. Darüber hinaus ist auf die bereits in Rn. 73 des vorliegenden Urteils getroffene Feststellung hinzuweisen, dass die anwendbare Regelung in einem Kontext wachsenden Misstrauens und erhöhter, immer strengerer Kontrollen von Finanztransaktionen erlassen wurde, der der Rechtsmittelführerin angesichts ihrer Stellung als auf Dienstleistungen und Tätigkeiten in Bezug auf Iran oder im Iran spezialisierte Bank nicht entgangen sein konnte. Dabei musste die Rechtsmittelführerin wissen, dass die durchgeführten Transaktionen Organisationen betrafen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt worden waren, und daher besonders verdächtig waren.

97      Schließlich ist festzustellen, dass die fraglichen restriktiven Maßnahmen angesichts dieses Kontexts allein deshalb gegen die Rechtsmittelführerin erlassen wurden, weil sie unzulässige Transaktionen durchgeführt hatte. Selbst wenn man unterstellt, dass die von der Bundesbank als der vom Rat bezeichneten zuständigen nationalen Behörde erteilten Genehmigungen oder allgemeinen Gestattungen ein berechtigtes Vertrauen der Rechtsmittelführerin hätten begründen können, könnte ein solches Vertrauen daher nicht zur Zulässigkeit von Transaktionen führen, die nach der fraglichen Regelung ausdrücklich verboten waren, und somit dem Erlass der genannten Maßnahmen gegen die Rechtsmittelführerin nicht entgegenstehen.

98      Das Gericht hat somit in Rn. 177 des angefochtenen Urteils die Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes rechtsfehlerfrei als unbegründet zurückgewiesen

99      Der dritte Rechtsmittelgrund ist folglich zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien des Verfahrens

100    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die EIH geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 205 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass sie sich nicht auf Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 berufen könne, weil sie die vom Rat angeführten unzulässigen Transaktionen vorgenommen habe. Zweck von Art. 32 Abs. 2 sei es, Unternehmen zu schützen, die gegen in dieser Verordnung genannte Verbote verstoßen hätten, ohne dies gewusst oder einen Grund gehabt zu haben, dies anzunehmen.

101    Die EIH wendet sich darüber hinaus gegen die Feststellung des Gerichts in den Rn. 209 bis 211 des angefochtenen Urteils, wonach der Erlass restriktiver Maßnahmen erforderlich gewesen sei, um das angestrebte legitime Ziel zu erreichen. Sie habe geltend gemacht, dass andere Maßnahmen hätten getroffen werden können; so hätte die Bundesbank das Verfahren des Dritten Wegs nicht mehr gestatten oder keine Genehmigungen auf der Grundlage von Art. 21 der Verordnung Nr. 961/2010 mehr erteilen können. Zu Unrecht habe das Gericht die Möglichkeit, derartige Maßnahmen zu erlassen, mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie nicht geeignet gewesen seien, eine hinreichende präventive Wirkung zu gewährleisten.

102    Das Gericht habe die Pflicht der Bundesbank zu loyaler Zusammenarbeit bei der tatsächlichen Umsetzung der Sanktionsregelung nicht berücksichtigt. Außerdem falle es in die Verantwortung der Unionsorgane, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um unterschiedliche Auslegungen der die Sanktionsregelung betreffenden Vorschriften durch die zuständigen nationalen Behörden auszuschließen. Im Ergebnis sei ihre Einstufung als Person, Organisation oder Einrichtung, auf die restriktive Maßnahmen angewandt würden, eine unverhältnismäßige Maßnahme, und das Gericht habe den Sachverhalt rechtlich falsch bewertet und Schlussfolgerungen aus den Akten gezogen, die grundlegend unzutreffend seien. Zudem habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 210 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass das in Art. 21 der Verordnung Nr. 961/2010 vorgesehene Genehmigungssystem nicht geeignet sei, eine dem Einfrieren von Geldern gleichwertige präventive Wirkung zu gewährleisten, obwohl die beiden Regelungen vergleichbar seien.

103    Der Rat und das Vereinigte Königreich tragen vor, das Gericht habe bei der Auslegung von Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 keinen Rechtsfehler begangen. Im Übrigen stehe diese Bestimmung der Benennung einer Organisation, die die Kriterien dafür erfülle, als Organisation, auf die restriktive Maßnahmen angewandt würden, nicht entgegen, sondern verhindere lediglich, dass diese Organisation für unabsichtliche Verstöße verantwortlich gemacht werde. Der Rat ist der Auffassung, das Gericht habe keinen Rechtsfehler begangen, als es die fraglichen restriktiven Maßnahmen als verhältnismäßig angesehen habe. Er sei befugt, die Gefahr eines Geldabflusses im Fall einer Kategorie von Personen oder Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen angewandt würden, zu bewerten.

104    Der Rat und das Vereinigte Königreich machen schließlich geltend, dass das in Art. 21 der Verordnung Nr. 961/2010 vorgesehene Genehmigungssystem nicht die gleiche Wirkung habe wie ein Einfrieren der Vermögenswerte. Seien die Vermögenswerte einmal eingefroren, sei die Gefahr, dass sie unter Verstoß gegen restriktive Maßnahmen verwendet würden, nämlich offenkundig geringer als die Gefahr von Verstößen im Zusammenhang mit den potenziell sehr zahlreichen Transaktionen, die einer Genehmigung bedürften.

 Würdigung durch den Gerichtshof

105    Die im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes beanstandeten Abschnitte des angefochtenen Urteils sind Teil der Ausführungen des Gerichts zum vierten Klagegrund, mit dem die Rechtsmittelführerin geltend machte, dass der Rat gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ihr Eigentumsrecht und ihre unternehmerische Freiheit verstoßen habe.

106    Die Rechtsmittelführerin machte insbesondere geltend, die Listung jeder Organisation, die einer anderen, Sanktionen unterworfenen Organisation geholfen habe, gegen diese Sanktionen zu verstoßen oder sie zu umgehen, ungeachtet der Tatsache, vorzuschreiben, dass eine solche Hilfe aus Unachtsamkeit geleistet worden und geringfügig sein könne, verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und laufe den Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 zuwider, wonach die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung aufgestellten Verboten nicht haftbar gemacht werden könnten, wenn sie nicht gewusst hätten und keinen Grund zu der Annahme gehabt hätten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstießen.

107    In Rn. 205 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dieses Argument verworfen und darauf hingewiesen, dass die in den Gründen der angefochtenen Rechtsakte angeführten Transaktionen, wie sich aus der Beantwortung des zweiten Klagegrundes ergebe, nicht zulässig gewesen seien.

108    Damit hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen. Es besteht nämlich kein Zweifel daran, dass die Zurückweisung des Klagegrundes, mit dem sich die Rechtsmittelführerin gegen restriktive Maßnahmen wandte, die mit der Begründung erlassen worden waren, dass sie Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen angewandt worden seien, dabei geholfen habe, die sie betreffenden restriktiven Maßnahmen zu umgehen, ausreicht, um die Zurückweisung eines Vorbringens zu rechtfertigen, das sich darauf stützt, dass kein Grund zu der Annahme bestanden habe, dass die geleistete Hilfe unzulässig gewesen sei.

109    Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen, die insbesondere darin bestehen, dass die Bundesbank das Verfahren des Dritten Wegs nicht mehr gestattet oder dass der Rat der Bundesbank eine Änderung ihrer Regelungspraxis nahelegt, das angestrebte Ziel, nämlich die Bekämpfung der nuklearen Proliferation und ihrer Finanzierung, genauso wirksam erreicht werden kann wie mit den gegen die Rechtsmittelführerin erlassenen restriktiven Maßnahmen. Somit hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 210 und 211 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen die Rechtsmittelführerin erforderlich gewesen sei, um das angestrebte legitime Ziel zu erreichen.

110    Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

111    Nach alledem greift keiner der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittelgründe durch. Das Rechtsmittel ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Kosten

112    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

113    Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

114    Da der Rat die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen die dem Rat entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Europäisch-Iranische Handelsbank AG trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.