Klage, eingereicht am 26. November 2010 - Adamowski/HABM - Fagumit (Fagumit)
(Rechtssache T-538/10)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Ursula Adamowski (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. von Schultz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fabryka Węży Gumowych i Tworzyw Sztucznych Fagumit Sp. z o.o. (Wolbrom, Polen)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. September 2010 in der Sache R 1003/2009-1 aufzuheben;
den Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 3 093 226 zurückzuweisen;
die Kosten des Löschungs-, des Beschwerdeverfahrens und des vorliegenden Klageverfahrens dem HABM aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "Fagumit" für Waren der Klassen 12 und 17.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Fabryka Węży Gumowych i Tworzyw Sztucznych Fagumit Sp. z o.o.
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Nationale Bildmarke, die das Wortelement "FAGUMIT" enthält, für Waren der Klasse 17.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Nichtigkeitsantrages.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Marke wurde für nichtig erklärt.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
1, da die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer es unterlassen habe, rechtsgültige Belege vorzulegen, aus denen sich eine tatsächliche Benutzung des Firmenkennzeichens "FAGUMIT" ergibt; Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer sich wirksam mit einer Registrierung der Markenrechte an der Bezeichnung "FAGUMIT" einverstanden erklärt habe, sowie Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da der Klägerin kein bösgläubiges Handeln zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Gemeinschaftsmarke zur Last gelegt werden könne.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).