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Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 – Ryanair/Kommission (Condor; Umstrukturierungsbeihilfe)

(Rechtssache T-28/22)1

(Staatliche Beihilfen – Deutscher Luftverkehrsmarkt – Von Deutschland zugunsten eines Luftfahrtunternehmens gewährte Umstrukturierungsbeihilfe – Änderung der Bedingungen für die von Deutschland gewährten Darlehen und teilweise Abschreibung von Schulden – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Zulässigkeit – Wahrung der Verfahrensrechte – Ernsthafte Schwierigkeiten – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Rn. 67 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten – Lastenverteilung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (vertreten durch Rechtsanwälte E. Vahida, S. Rating und I.-G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch I. Barcew, V. Bottka und J. Ringborg als Bevollmächtigte)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch J. Möller, P.-L. Krüger und J. Buhl als Bevollmächtigte), Condor Flugdienst GmbH (Neu-Isenburg, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Rosenfeld, Rechtsanwältin S. Lünenbürger, Rechtsanwalt A. Birnstiel und Rechtsanwältin S. Blazek)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2021) 5729 final der Kommission vom 26. Juli 2021 über die staatliche Beihilfe SA.63203 (2021/N) – Deutschland – Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von Condor (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

Tenor

Der Beschluss C(2021) 5729 final der Kommission vom 26. Juli 2021 über die staatliche Beihilfe SA.63203 (2021/N) – Deutschland – Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von Condor wird für nichtig erklärt.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Ryanair DAC.

Die Bundesrepublik Deutschland und die Condor Flugdienst GmbH tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 109 vom 7.3.2022.