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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2006 - de Brito Sequeira Carvalho / Kommission

(Rechtssache F-17/05)1

(Beamte - Krankheitsurlaub - Krankheitsbedingte Beurlaubung von Amts wegen)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: José Antonio de Brito Sequeira Carvalho (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. H. Hagenaar, dann Rechtsanwälte O. Martins und M. Boury)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, dann D. Martin als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin C. Falmagne)

Gegenstand der Rechtssache

Erklärung der Entscheidung der Kommission über die krankheitsbedingte Beurlaubung des Klägers von Amts wegen für inexistent und Anordnung, die unzulässigen Handlungen abzustellen, deren Opfer der Kläger nach eigenem Bekunden ist, sowie Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juli 2004, mit der Herrn de Brito Sequeira Carvalho der Zugang zu den Kommissionsgebäuden untersagt wurde, wird aufgehoben.

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 22. September 2004, mit der die von Amts wegen erfolgte krankheitsbedingte Beurlaubung des Herrn de Brito Sequeira Carvalho um sechs Monate verlängert wurde, sowie die nachfolgenden Entscheidungen über die Verlängerung dieses Urlaubs werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten des Klägers.

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1 - ABl. C 155 vom 25.6.2005 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-145/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).