Language of document : ECLI:EU:F:2008:81

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

DER EUROPÄISCHEN UNION (Plenum)

24. Juni 2008(*)

„Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Vergütung – Anhörung der Personalvertretung der EZB – Methode zur Berechnung der jährlichen Anpassung der Vergütungen – Durchführung eines Urteils der Gemeinschaftsgerichte – Rückwirkung“

In der Rechtssache F‑15/05

betreffend eine Klage nach Art. 36.2 des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

Carlos Andres, Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland), und acht weitere Kläger, die im Anhang namentlich aufgeführt sind, vertreten durch die Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi,

Kläger,

gegen

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch C. Zilioli und K. Sugar als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Plenum)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mahoney, der Kammerpräsidenten H. Kreppel (Berichterstatter) und S. Van Raepenbusch, der Richterin I. Boruta sowie der Richter H. Kanninen, H. Tagaras und S. Gervasoni,

Kanzlerin: W. Hakenberg,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2007

folgendes

Urteil

1        Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 21. März 2005 per Fernkopie bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangen ist (die Urschrift ist am 23. März 2005 eingegangen), die vorliegende Klage erhoben, mit der sie u. a. Aufhebung ihrer Gehaltsabrechnungen für Juli 2004, soweit sie eine Gehaltserhöhung enthalten, die nach einer angeblich rechtswidrigen Methode der jährlichen Gehaltsanpassung festgesetzt worden ist, und diese Erhöhung nicht rückwirkend für die Jahre 2001, 2002 und 2003 erfolgt ist, sowie Schadensersatz begehren.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 36 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB), das dem EG‑Vertrag als Anhang beigefügt worden ist (im Folgenden: Satzung des ESZB), enthält folgende Bestimmungen:

„Personal

36.1. Der EZB‑Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest.

36.2. Der Gerichtshof [der Europäischen Gemeinschaften] ist für alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben.“

3        Auf der Grundlage von Art. 36.1 der Satzung des ESZB erließ der EZB‑Rat am 9. Juni 1998 die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB (Beschluss der EZB vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB in der am 31. März 1999, ABl. L 125, S. 32, und am 5. Juli 2001, ABl. L 201, S. 25, geänderten Fassung, im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen).

4        Durch Art. 42 der Beschäftigungsbedingungen wird Art. 36.2 der Satzung des ESZB näher bestimmt:

„Sind alle zur Verfügung stehenden internen Verfahren erschöpft, entscheidet der Gerichtshof … in allen Streitsachen zwischen der EZB und einem Mitarbeiter oder ehemaligen Mitarbeiter, für den diese Beschäftigungsbedingungen gelten.

Diese Zuständigkeit ist auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme oder Entscheidung beschränkt, es sei denn, es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, bei der dem Gerichtshof eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zukommt.“

5        Art. 9 der Beschäftigungsbedingungen sieht im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen insbesondere vor:

„a)      Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern werden durch im Rahmen der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen geschlossene Arbeitsverträge geregelt. Die Einzelheiten der Umsetzung dieser Beschäftigungsbedingungen werden in den vom Direktorium festgelegten Dienstvorschriften [der EZB] geregelt.

...

c)      Diese Beschäftigungsbedingungen unterliegen keinem spezifischen einzelstaatlichen Recht. Die EZB wendet i) die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze, ii) die allgemeinen Grundsätze des Rechts der Europäischen Gemeinschaft (EG) und iii) die Vorschriften an, die in den an die Mitgliedstaaten gerichteten Verordnungen und Richtlinien der EG über die Sozialpolitik enthalten sind. Diese Rechtsakte werden von der EZB immer dann angewandt, wenn es sich als erforderlich erweist. Empfehlungen der EG auf dem Gebiet der Sozialpolitik werden angemessen berücksichtigt. Die Auslegung der in den vorliegenden Beschäftigungsbedingungen geregelten Rechte und Pflichten erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der maßgebenden Grundsätze der Verordnungen, Regelungen und Rechtsprechung, die für die Bediensteten der EG-Organe gelten.“

6        Art. 13 der Beschäftigungsbedingungen bestimmt in Bezug auf Gehaltsanpassungen:

„Der EZB‑Rat nimmt auf Vorschlag des Direktoriums allgemeine Gehaltsanpassungen vor, die am 1. Juli jedes Jahres in Kraft treten.“

7        Die Art. 45 und 46 der Beschäftigungsbedingungen, die zum neunten Abschnitt mit der Überschrift „Personalvertretung“ gehören, sehen hinsichtlich der Vertretung des Personals vor:

„45.      Eine Personalvertretung, deren Mitglieder in geheimer Wahl gewählt werden, vertritt die allgemeinen Interessen aller Mitarbeiter in Bezug auf Beschäftigungsverträge, Dienstvorschriften und Bezüge, Beschäftigungs-, Arbeits-, Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen in der EZB, soziale Absicherung und Versorgungssysteme.

46.      Die Personalvertretung ist vor jeder Änderung dieser Beschäftigungsbedingungen, der Dienstvorschriften und aller damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, die in Artikel 45 genannt sind, anzuhören.“

8        Art. 46 der Beschäftigungsbedingungen wird durch die Dienstvorschriften der EZB („European Central Bank Staff Rules“) präzisiert, die u. a. die Modalitäten des Anhörungsverfahrens zwischen der EZB und der Personalvertretung regeln (Art. 9.2).

9        Am 17. Juni 2003 wurde ein Vereinbarungsprotokoll über die Beziehungen zwischen dem Direktorium der EZB und der Personalvertretung („Memorandum of Understanding on Relations between Executive Board and the Staff Committee of the ECB“, im Folgenden: Vereinbarungsprotokoll) unterzeichnet, das insbesondere den Kontext und die zu befolgenden Verfahren festlegt.

10      In ihrer Präambel heißt es, dass „Anstrengungen unternommen werden, um alle sachdienlichen Informationen mitzuteilen und frühestmöglich in einen Dialog einzutreten, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen“ („efforts shall be made to provide all relevant information and to initiate a dialogue at the earliest possible time in so far as there are no overriding reasons for not doing so“).

11      Art. 6 des Vereinbarungsprotokolls legt die Voraussetzungen für ein Ersuchen um Stellungnahme fest:

„Leitet der Präsident oder sein Vertreter ein Anhörungsverfahren ein, übermittelt er der Personalvertretung ein schriftliches Anhörungsersuchen, dem alle Informationen beigefügt sind, d. h. die Informationen, die es der Personalvertretung ermöglichen, sich mit dem Gegenstand der Anhörung vertraut zu machen und diesen zu untersuchen, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen. …“

12      Art. 15 des Vereinbarungsprotokolls sieht ein vereinfachtes Anhörungsverfahren vor:

„Die Dialogparteien können sich aus Gründen, die eine von ihnen zu rechtfertigen hat, auf ein Verfahren einigen, um im Rahmen des Meinungsaustauschs zu einer bestimmten Frage die Zahl der gewechselten Stellungnahmen zu reduzieren. In diesem Fall legen die Parteien durch gemeinsame Vereinbarung einen Zeitplan hierfür fest.“

13      Auf der Grundlage von Art. 13 der Beschäftigungsbedingungen erarbeitete das Direktorium der EZB eine Methode zur Durchführung der allgemeinen Gehaltsanpassungen („General Salary Adjustment – GSA“, im Folgenden: Berechnungsmethode). Sie beruht im Grundsatz auf einer spezifischen Beurteilung der Gehaltsanpassungen in den Organisationen, aus denen sich das Personal der EZB hauptsächlich rekrutiert, wie den nationalen Zentralbanken (im Folgenden: Referenzorganisationen); damit soll gewährleistet werden, dass sich die Gehälter des Personals der EZB weiterhin am Gehaltsniveau dieser Organisationen ausrichten. Hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2001 wurde die Berechnungsmethode vom EZB‑Rat am 20. Juni 1999 verabschiedet (im Folgenden: GSA 1999/2001). Diese Fassung wurde sodann vom EZB‑Rat für die Jahre 2002 bis 2004 geändert (im Folgenden: GSA 2002/2004).

14      Nach den GSA 1999/2001 wird die Gehaltsanpassung der Bediensteten jeder Referenzorganisation (prozentual) nach den folgenden Grundsätzen in Beziehung zur Anzahl ihrer Bediensteten gesetzt:

„–      die jährliche allgemeine Gehaltsanpassung erfolgt auf der Grundlage der durchschnittlichen Entwicklung der Nominalgehälter in den fünfzehn [nationalen Zentralbanken] und der [Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ)] als ‚Zentralbank‘ der Zentralbanken;

–        die jährlichen Anpassungen in den Referenzorganen für das laufende Kalenderjahr werden berücksichtigt;

–        die Entwicklungen des Nominalgehalts werden gewichtet[; d]ie Gewichtung erfolgt entsprechend der Anzahl der Beschäftigten in der jeweiligen Referenzinstitution;

–        …“

15      Nach den GSA 1999/2001 wurde demzufolge nicht zwischen den verschiedenen Referenzorganisationen unterschieden, und es war keine Möglichkeit der Berichtigung vorgesehen.

16      Die GSA 2002/2004 dagegen, die denselben Grundsätzen folgen, berücksichtigen zwei Gruppen von Referenzorganisationen, wobei jede Gruppe 50 % zur Berechnung der jährlichen Anpassung beiträgt:

„–      [D]ie allgemeine jährliche Gehaltsanpassung wird auf die durchschnittliche Entwicklung der Nominalgehälter in folgenden Institutionen gestützt:

–        1.      den fünfzehn [nationalen Zentralbanken] und der BIZ;

–        2.      den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften (der Kommission [der Europäischen Gemeinschaften] und ihren Agenturen, dem Rat der Europäischen Union, dem [Europäischen] Parlament, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof [der Europäischen Gemeinschaften], dem [Europäischen] Wirtschafts‑ und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen [der Europäischen Union]);

den ‚koordinierten Organisationen‘ (der [Nordatlantik‑Vertragsorganisation (NATO)], der [Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)], der Europäischen Weltraumorganisation, dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage, dem Europarat, der Westeuropäischen Union);

der Europäischen Investitionsbank.

–        [D]ie Entwicklungen der Nominalgehälter werden entsprechend der Anzahl der Beschäftigten in de[n] jeweiligen Referenzinstitutionen gewichtet;

–        jede der Referenzgruppen (vorstehende Nrn. 1 und 2) zählt 50 %.“

17      Die GSA 2002/2004 sehen außerdem eine Regelung für die Berichtigung der Anpassungen unter Berücksichtigung später verfügbarer Daten vor:

„Jährliche Anpassungen in den Referenzorganisationen werden (sofern verfügbar) für das laufende Kalenderjahr berücksichtigt. Sind die Anpassungen für das laufende Kalenderjahr nicht verfügbar, werden die Daten des Vorjahres verwendet, und die Differenz zwischen den verfügbaren Daten und den tatsächlichen Daten wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Daten im folgenden Jahr berichtigt.“

18      Der Beschluss EZB/2004/3 vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EZB (ABl. L 80, S. 42), nach dessen Art. 2 Abs. 1 jeder Unionsbürger „vorbehaltlich der in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der EZB“ hat, sieht in Art. 4 Abs. 1 vor, dass die EZB den Zugang zu einem Dokument verweigert, durch dessen Verbreitung der Schutz des öffentlichen Interesses, der Schutz der Privatsphäre und Integrität des Einzelnen oder der Schutz der Vertraulichkeit von Informationen, die als vertrauliche Informationen durch das Gemeinschaftsrecht geschützt werden, beeinträchtigt würde. Art. 4 Abs. 4 dieses Beschlusses bestimmt im Hinblick auf die Anwendung einer solchen Ausnahmeregelung:

„Bezüglich Dokumente Dritter konsultiert die EZB den betroffenen Dritten, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen dieses Artikels anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf.“

 Sachverhalt

19      Die Kläger schlossen mit der EZB Arbeitsverträge, nach denen die Beschäftigungsbedingungen und deren Änderungen Vertragsbestandteil sind.

20      Mit Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. November 2003, Cerafogli und Poloni/EZB (T‑63/02, Slg. 2003, II‑4929), wurden die den beiden bei der EZB beschäftigten Klägern am 13. Juli 2001 erteilten Gehaltsabrechnungen für Juli 2001 insoweit aufgehoben, als die EZB vor der Anpassung der Gehälter für 2001 nicht die Personalvertretung angehört hatte.

21      Am 16. Dezember 2003 richtete die EZB an alle Mitarbeiter ein Memorandum mit der Ankündigung, dass sie die Personalvertretung infolge des Urteils des Gerichts erster Instanz zur Durchführung der Berechnungsmethode für die Jahre 2001, 2002 und 2003 anhören werde. Das Memorandum sah im Besonderen vor:

„Die Verwaltung wird nun die Personalvertretung im Hinblick auf die Durchführung der Methode für 2001, 2002 und 2003 anhören. Wir weisen jedoch darauf hin, dass nichts im Urteil des Gerichts [erster Instanz] es rechtfertigt, im Rahmen der Anhörung die Ansicht zu vertreten, dass die Berechnungen für eines dieser Jahre zu ändern seien.“

22      Mit Vermerk vom 9. Januar 2004 leitete die EZB das Anhörungsverfahren ein, indem sie von den Referenzorganisationen zur Verfügung gestellte Datenlisten für die Jahre 2001, 2002 und 2003 der Personalvertretung übermittelte.

23      Die Personalvertretung stellte in ihrer Antwort vom 25. März 2004 verschiedene Fragen zu den von der EZB übermittelten Daten und forderte die rückwirkende Anwendung des Ergebnisses der endgültigen Berechnung für die Anpassung der Gehälter der EZB‑Bediensteten für die Jahre 2001, 2002 und 2003; insbesondere unter Berücksichtigung der von der Personalvertretung festgestellten Abweichungen zwischen den von der EZB am 9. Januar 2004 vorgelegten Daten und den Daten gleicher Art, die die Personalvertretung von den Personalvertretungen der Referenzorganisationen erhalten hatte. Die Personalvertretung strebte eine Anpassung der Gehälter durch Anhebung unter Berücksichtigung aller dieser Umstände an.

24      In der Folgezeit wurde eine Reihe von „technischen“ und „Ad-hoc“-Treffen zwischen der Personalvertretung und den Vertretern der EZB abgehalten. Insbesondere fand am 30. März 2004 ein technisches Treffen statt, in dessen Verlauf die Vertreter der Personalvertretung (darunter die Klägerin Cerafogli) Kopien aller Dokumente, die die Vertretung von den Personalvertretungen der Referenzorganisationen für die vorangegangenen Jahre erhalten hatte, weiterleiteten. Die Gehaltsanpassung für die Jahre 2001 bis 2003 war auch Gegenstand eines technischen Treffens am 11. Mai 2004. Ein Vertreter der EZB, Herr Kelly, präsentierte Zahlen zu einigen nationalen Zentralbanken und erklärte, dass eine Diskussion über die Verteilung dieser Zahlen auf jedes der Jahre 2001, 2002 und 2003 erforderlich sei, wobei er deutlich machte, dass im Falle einer Abweichung der Zahlen eine Anpassung wahrscheinlich wäre. Auf die Frage der Vertreter der Personalvertretung (darunter der Kläger Seigneur) nach einer rückwirkenden Anpassung gab der Vertreter der EZB einer 2004 in Kraft tretenden Anpassung den Vorzug. Weitere die Gehaltsanpassung betreffende Ad-hoc-Treffen wurden am 1. Juni 2004 im Beisein des Vertreters der EZB, Herrn Kelly, des Sprechers der Personalvertretung, Herrn van de Velde, und einem der stellvertretenden Sprecher dieser Vertretung, Herrn van der Ark, sowie am 9. Juni 2004 im Beisein zweier Vertreter der EZB, Herrn van Baak und Herrn Kelly, und zweier Mitglieder der Personalvertretung, die bei dem Treffen vom 1. Juni 2004 anwesend waren, abgehalten. Der Charakter der Treffen vom 1. und 9. Juni 2004 sowie weiterer Treffen, die Beteiligung an ihnen und ihr Inhalt sind in vielerlei Hinsicht streitig.

25      Mit Vermerk vom 3. Juni 2004 äußerte die Personalvertretung den Wunsch, dass das auf das Anhörungsverfahren für die Jahre 2001 bis 2003 folgende wahrscheinliche Ergebnis der Gehaltsanpassung gleichzeitig mit der für das Jahr 2004 vorzunehmenden Anpassung in Kraft trete (und zwar ab 1. Juli 2004, gemäß Art. 13 der Beschäftigungsbedingungen).

26      Vorbereitung und Ablauf eines am 14. Juni 2004 abgehaltenen Treffens werden von den Parteien ebenfalls unterschiedlich geschildert. Die Kläger machen geltend, dass die Personalvertretung bestimmte wichtige statistische Daten erst während des Treffens erhalten habe, wobei die Mitglieder der Personalvertretung in dem mit Vermerk vom 9. Januar 2004 eingeleiteten Verfahren zu keiner Zeit Zugang zu allen Dokumenten gehabt hätten, mit denen die Referenzorganisationen die Prozentsätze der Gehaltserhöhungen und die Beschäftigtenzahlen (im Folgenden: Quellendaten) übermittelt hätten. Die EZB trägt dagegen vor, sie habe die fraglichen statistischen Daten bereits am Freitag, dem 11. Juni 2004, übermittelt und die Quellendaten dem Sprecher der Personalvertretung, Herrn van de Velde, sowie einem seiner Stellvertreter, Herrn van der Ark, zu einem Zeitpunkt gezeigt, den sie nicht näher bestimmen könne. Die Behauptung, die Personalvertretung habe der EZB vorgeschlagen, dass ihrem Sprecher und einem seiner Stellvertreter Zugang zu den Quellendaten gewährt werden solle, wird durch eine E‑Mail des stellvertretenden Sprechers, Herrn van der Ark, vom 1. Juni 2004 bestätigt. Dass ein solcher Zugang tatsächlich gewährt wurde, wird durch eine schriftliche Erklärung vom 13. Juni 2005 belegt, die u. a. von den beiden betreffenden Vertretern der Personalvertretung unterschrieben worden ist.

27      Vertreten durch ihren Sprecher und einen ihrer stellvertretenden Sprecher richtete die Personalvertretung an den Generaldirektor der Generaldirektion (GD) „Verwaltung“ ein Schreiben vom 14. Juni 2004 mit folgendem Inhalt:

„Die Personalvertretung hat kürzlich von der Direktion Personalwesen die revidierten Zahlen für die allgemeine Anpassung der Gehälter für 2001 bis 2003 erhalten.

Wir hatten gehofft, die Anhörung zur GSA 2001 bis 2003 rechtzeitig für die Berechnung der GSA für 2004 abzuschließen. Obwohl wir selbst unsere Ergebnisse am 25. März mitgeteilt haben, haben wir erst vor Kurzem eine Tabelle mit den revidierten Zahlen von der Direktion Personalwesen erhalten. Wir haben die betreffenden Mitarbeiter dieser Direktion getroffen, um die Zahlen zu verstehen und näher zu beleuchten. Es bestehen weiterhin Unstimmigkeiten über eine kleine Anzahl von Divergenzen, die bislang nicht geklärt werden konnten, betreffend Belgien (2001), die [Deutsche] Bundesbank (2001 und 2002) und die Kommission … (2002). Nach unserem Schreiben vom 25. März 2004 sind neue Daten für Irland und die EIB verfügbar geworden. Von unseren Amtskollegen der Banca d’Italia bereitgestellte zusätzliche Informationen enthalten keine relevanten Angaben für die allgemeine Gehaltsanpassung.

Es ist nicht möglich, diese Divergenzen im Vorgriff auf den Zeitplan zu klären, der für die Bestätigung der Anpassung für 2004 durch den Rat vorgeschlagen wurde. Die Direktion Personalwesen hat aber bereits bestätigt, dass die ihr mitgeteilten revidierten Daten eine kumulative Wirkung von 0,9 % für 2001 [bis] 2003 aufzeigen, die schon in Höhe von 0,6 % in der Berechnung für 2004 verbucht worden ist.

Da die verbleibende Divergenz, wenn sie bestätigt wird, zu einer leichten Erhöhung des Endergebnisses führen wird, schlagen wir vor, dass der Unterschied von 0,3 % (0,9 % – 0,6 %), den beide Seiten bereits gebilligt haben, zum Ergebnis der allgemeinen Gehaltsanpassung für 2004 hinzugezählt und jede verbleibende Divergenz 2005 ausgeglichen wird, wenn die endgültigen Zahlen übereinstimmend bestätigt werden.“

28      Am 15. Juni 2004, also am nächsten Tag, stimmte das Direktorium der EZB dem Vorschlag des EZB-Präsidenten zu, der eine Erhöhung von 3,5 % – zusammengesetzt aus 3,2 % für das Jahr 2004 und einer zusätzlichen und einmaligen Anpassung von 0,3 % für den Zeitraum von 2001 bis 2003 – vorsah, und entschied, diesen Vorschlag dem EZB‑Rat zur Annahme vorzulegen. Der Prozentsatz von 3,2 % schließt 0,6 % für die im Jahr 2003 fehlenden Daten ein, die 2004 verfügbar geworden waren.

29      Ebenfalls am 15. Juni 2004 wählte das Personal der EZB eine neue Personalvertretung.

30      In einem an den Vizepräsidenten der EZB gerichteten Schreiben vom 25. Juni 2004 vertrat die neue Personalvertretung die Ansicht, dass das die Jahre 2001 bis 2003 betreffende Anhörungsverfahren nicht durch das Schreiben vom 14. Juni 2004 abgeschlossen worden sei. Sie verlangte daher eine Beantwortung des Schreibens der vorherigen Personalvertretung vom 25. März 2004, um ein mit dem Vereinbarungsprotokoll übereinstimmendes Anhörungsverfahren einzuhalten, das eine zweite Anhörungsphase vorschreibe.

31      In seiner Sitzung vom 1. Juli 2004 nahm der EZB‑Rat den Vorschlag des Direktoriums vom 15. Juni 2004 an.

32      Mit Vermerk vom 1. Juli 2004 teilte der Leiter der Direktion Personalwesen der GD „Verwaltung“ allen Mitarbeitern mit, dass der EZB‑Rat eine Entscheidung über die Erhöhung der Gehälter um 3,5 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 getroffen habe.

33      Der Leiter der Direktion Personalwesen der GD „Verwaltung“ antwortete der neuen Personalvertretung mit Schreiben vom 7. Juli 2004 im Hinblick auf die Gehaltsanpassung für 2001 bis 2003 wie folgt:

–        Er nahm Bezug auf das Schreiben vom 9. Januar 2004 (mit dem das Anhörungsverfahren eingeleitet worden war) und auf die Schreiben der Personalvertretung vom 14. und 25. Juni 2004.

–        Er betonte, dass „die … übermittelten Informationen geprüft [worden seien] und [bestätigten], dass im fraglichen Zeitraum aufgrund der fehlerhaften Daten, die bestimmte Referenzorganisationen mitgeteilt [hätten], eine Unterbezahlung in Höhe von 0,3 % gegeben [sei]. Infolgedessen [habe] der EZB‑Rat einer einmaligen Erhöhung des Prozentsatzes der GSA 2004 von 0,3 % [zugestimmt], was zu einer Erhöhung um insgesamt 3,5 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 [führe]“.

–        Er bestätigte, dass das Anhörungsverfahren fortgeführt werde („dieser Austausch ist nicht abgeschlossen“), jedoch mit Wirkung für den nächsten Anpassungszyklus („Obwohl dahin gehend Übereinstimmung besteht, dass jede verbleibende Divergenz bei der nächsten Gehaltsanpassung ausgeglichen wird, schlage ich vor, dass Sie Ihre Bemerkungen binnen 20 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens vorbringen, damit diese Frage weiterbehandelt wird.“).

34      Die Gehaltsabrechnungen, die eine Erhöhung von 0,3 % für die Jahre 2001 bis 2003 sowie eine Erhöhung von 3,2 % für 2004 enthielten, wurden den Klägern Mitte Juli 2004 übersandt.

35      Am 4. August 2004 antwortete die Personalvertretung auf das Schreiben der EZB vom 7. Juli 2004. Die sich zum Teil auf andere Daten als die vorherige Personalvertretung stützende neue Personalvertretung erklärte, dass sie nicht nachvollziehen könne, wie die Zahl 0,3 % zustande gekommen sei. Die von ihr festgestellten Divergenzen beruhten ihrer Ansicht nach wahrscheinlich auf „einer fehlerhaften Auslegung der Daten durch die [vorherige Personalvertretung] und die Verwaltung“.

36      Auf die Note der Personalvertretung vom 4. August 2004 übermittelte der Leiter der Direktion Personalwesen der GD „Verwaltung“ mit Note vom 23. September 2004 Informationen und Klarstellungen zu den drei Punkten, deren Klärung nach dem sich auf die Gehaltsanpassungen für 2001 bis 2003 beziehenden Schreiben der Personalvertretung vom 14. Juni 2004 in Bezug auf die Daten der Banque nationale de Belgique, der Deutschen Bundesbank und der Kommission noch ausstand. Er betrachtete das Anhörungsverfahren als abgeschlossen.

37      Die Personalvertretung forderte den Leiter der Direktion Personalwesen der GD „Verwaltung“ mit einem an ihn gerichteten Schreiben vom 6. Oktober 2004 u. a. dazu auf, seine Note vom 23. September 2004 zurückzunehmen und ein neues Schreiben zu senden, das Antworten auf die in den Schreiben vom 25. März, 25. Juni und 4. August 2004 gestellten Fragen enthalte, da diese nicht ausreichend beantwortet worden seien. Die Anhörung zur allgemeinen Anpassung der Gehälter für 2001 bis 2003 werde andernfalls von der Personalvertretung als nicht durchgeführt betrachtet.

38      Die EZB antwortete am 23. Februar 2005 auf das Schreiben der Personalvertretung vom 6. Oktober 2004. Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 reagierte die Personalvertretung auf das Schreiben der EZB vom 23. Februar 2005. Hauptsächlich mit diesen beiden Schreiben und den darin enthaltenen Vorschlägen versuchten die EZB und die Personalvertretung, ihre Meinungsverschiedenheit einvernehmlich beizulegen. Das der geplanten gütlichen Einigung zugrunde liegende Prinzip war, die bei der Berechnung der Gehaltsanpassung für 2001 bis 2003 fehlende Berücksichtigung der von der Personalvertretung angeführten Divergenzen durch Gewährung zusätzlicher Urlaubstage auszugleichen. Nachdem die EZB mit der Personalvertretung zu keiner Einigung gekommen war, bekräftigte sie in ihrem Schreiben vom 7. März 2005 die Auffassung, dass die Anhörung beendet sei.

39      Die Mitarbeiter der EZB einschließlich der Kläger hatten zwischen dem 10. September und dem 14. September 2004 Anträge auf verwaltungsinterne Überprüfung („administrative reviews“) ihrer Gehaltsabrechnungen für Juli 2004 gestellt. In diesen Schreiben, die auf einem gemeinsamen Muster beruhen, beantragten die Kläger insbesondere

–        die Änderung ihrer Gehaltsabrechnungen für Juli 2004 dahin, dass diese das Ergebnis der Gehaltsanpassungsrevision für 2001 bis 2003 im Rahmen des im Juli 2004 gezahlten Betrags rückwirkend berücksichtigen;

–        die Änderung ihrer Gehaltsabrechnungen für Juli 2004 dahin, dass diese den vollständigen Restbetrag in der von der Personalvertretung berechneten Höhe enthalten, der aus der Revision der Durchführung der Gehaltsanpassung für die Jahre 2001, 2002 und 2003 hervorgehe (d. h. 2,67 %), wobei die Zahlungen rückwirkend zu erfolgen haben;

–        für den Fall, dass die EZB den entsprechenden Antrag der Personalvertretung ablehnen sollte, die Mitteilung der Quellendaten, die der EZB von den Referenzorganisationen übermittelt wurden, um zu beweisen, dass die von der EZB durchgeführten Berechnungen mit den gelieferten Daten kohärent sind.

40      Am 9. Dezember 2004 beschied die EZB die Anträge auf Überprüfung. Ihre Antwortschreiben basierten ebenfalls auf einem gemeinsamen Muster, mit Ausnahme der Antwort an Herrn Poloni, die aufgrund einer behaupteten Verspätung des von ihm eingereichten Antrags auf Überprüfung abweicht.

41      Die Kläger reichten mit Schreiben vom 9., 10. und 13. Dezember 2004 verwaltungsinterne Beschwerden („grievance procedures“) ein.

42      Mit Schreiben vom 6. Januar 2005, die den Klägern am 10. Januar 2005 bekannt gemacht wurden, wurden die verwaltungsinternen Beschwerden zurückgewiesen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

43      Die vorliegende Klage ist unter dem Aktenzeichen T‑131/05 in das Register der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingetragen worden.

44      Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 hat das Gericht erster Instanz die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) an dieses Gericht verwiesen. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen F‑15/05 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

45      Nach Anhörung der Parteien hat das Gericht beschlossen, die Rechtssache an das Plenum zu verweisen.

46      Die Kläger beantragen,

–        die Klage für zulässig und für begründet zu erklären und folglich

–        ihre Gehaltsabrechnungen für Juli 2004 aufzuheben,

–        soweit erforderlich, die Entscheidungen aufzuheben, mit denen ihre Anträge auf Überprüfung und ihre verwaltungsinternen Beschwerden vom 9. Dezember 2004 und 6. Januar 2005 zurückgewiesen worden sind,

–        die EZB zu verurteilen, ihre „Verwaltungsakten“ vorzulegen,

–        die EZB zum Ersatz des ihnen entstandenen Schadens zu verurteilen, der sich zusammensetzt aus dem Betrag von 5 000 Euro je Kläger aufgrund eines Kaufkraftverlusts seit dem 1. Juli 2001 und aus Gehaltsrückständen, die einer Erhöhung ihrer Bezüge um 1,86 % für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002, um 0,92 % für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 und um 2,09 % für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 entsprechen, zuzüglich Zinsen vom jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung, die auf der Grundlage des um zwei Punkte erhöhten Zinssatzes zu berechnen sind, den die EZB während des betreffenden Zeitraums für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegt hat,

–        der EZB die gesamten Kosten aufzuerlegen.

47      Die EZB beantragt,

–        die Klage für unzulässig zu erklären, soweit sie Herrn Poloni betrifft;

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

48      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, die nach Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses 2004/752 für das Gericht bis zum Inkrafttreten seiner Verfahrensordnung entsprechend gegolten hat, hat das Gericht schriftliche Fragen an die Kläger‑ und die Beklagtenseite gerichtet und um Vorlage von Dokumenten einschließlich der Akte mit den Quellendaten gebeten. Die Parteien sind diesen Maßnahmen innerhalb der gesetzten Fristen nachgekommen.

49      Zum Antrag der Kläger auf Vorlegung der „Verwaltungsakten“ durch die EZB ist festzustellen, dass die Kläger Zugang zur Akte mit den Quellendaten gehabt haben. Über ihren Antrag braucht daher nicht mehr entschieden zu werden, da sie keine weiteren Unterlagen benennen konnten, deren Einsichtnahme relevant gewesen wäre.

50      Ein Güteversuch auf Initiative des Gerichts blieb ohne Erfolg.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zu den Aufhebungsanträgen

51      Auch wenn die Anträge auf Aufhebung formal auch gegen die ablehnenden Entscheidungen über die Anträge auf Überprüfung und gegen die Entscheidungen vom 6. Januar 2005, mit denen die verwaltungsinternen Beschwerden der Kläger vom 9., 10. und 13. Dezember 2004 zurückgewiesen wurden, gerichtet sind, sind sie nach einer auf die EZB übertragbaren ständigen Rechtsprechung als gegen die Entscheidungen gerichtet zu betrachten, mit denen die EZB die Bezüge der Kläger festgelegt hat, d. h. gegen die sich in den Gehaltsabrechnungen für Juli 2004 widerspiegelnden Entscheidungen (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8).

52      Die Kläger stützen ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie im Wesentlichen einen Verstoß gegen die Verpflichtung, die Personalvertretung zu den Änderungen der Dienstvorschriften anzuhören, soweit sich diese auf die Gehaltsanpassung für die Jahre 2001 bis 2003 beziehen, sowie einen Verstoß gegen die Berechnungsmethode und das Fehlen der rückwirkenden Anwendung der Berichtigungen geltend machen, mit der die allgemeine Gehaltsanpassung hätte versehen werden müssen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anhörung der Personalvertretung

 Vorbringen der Parteien

53      Mit ihrem ersten Klagegrund werfen die Kläger der EZB im Wesentlichen vor, dass sie im Rahmen der Gehaltsanpassung für die Jahre 2001 bis 2003 gegen das Verfahren zur Anhörung der Personalvertretung verstoßen habe. Dieser Klagegrund gliedert sich in vier Teile: Verstoß gegen die Art. 45 und 46 der Beschäftigungsbedingungen, Verstoß gegen Art. 9 des Vereinbarungsprotokolls, Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Verstoß gegen die Verpflichtung, nach Treu und Glauben zu handeln.

54      Die Kläger machen insoweit geltend, dass die Quellendaten, die der EZB von den Referenzorganisationen hätten mitgeteilt werden müssen und auf deren Grundlage die EZB ihre Berechnungen im Rahmen der Durchführung der Berechnungsmethoden für die Jahre 2001, 2002 und 2003 angestellt habe, der Personalvertretung nie übermittelt worden seien. Die EZB habe außerdem ihre sich aus den Art. 45 und 46 der Beschäftigungsbedingungen und dem Vereinbarungsprotokoll ergebende Verpflichtung zur Anhörung der Personalvertretung nicht beachtet, da sie die Personalvertretung nicht rechtzeitig informiert, die technischen Treffen nicht ordnungsgemäß abgehalten, Ad-hoc-Treffen nicht ordnungsgemäß einberufen und die Fragen der Personalvertretung nur unzureichend beantwortet habe und das Anhörungsverfahren bei Übermittlung der Gehaltsabrechnungen für Juli 2004 nicht abgeschlossen gewesen sei.

55      Die EZB bestreitet unter Bezugnahme u. a. auf das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. April 2003, Robert/Parlament (T‑186/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑131 und II‑631, Randnr. 64), die Zulässigkeit des ersten Klagegrundes. Die Kläger hätten diesen Klagegrund nämlich nicht im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen.

56      In der Sache macht die EZB neben dem Hinweis auf die „strengste Vertraulichkeit“ der ihr mitgeteilten Quellendaten geltend, dass die Direktion Personalwesen der GD „Verwaltung“ den Mitgliedern der Personalvertretung trotzdem die Möglichkeit eingeräumt habe, sich „durch den Sprecher … und den stellvertretenden Sprecher“ von der Maßgeblichkeit der von der EZB vorgelegten Tabellen zu überzeugen, indem sie ihnen die Kenntnisnahme dieser Dokumente in ihren Räumlichkeiten erlaubt und dadurch die im Rahmen der Anhörung erforderliche Transparenz sichergestellt habe, ohne diese Dokumente in Schriftform zu verbreiten. Dies werde durch die Erklärung der fünf Mitglieder der vorherigen Personalvertretung bestätigt.

 Würdigung durch das Gericht

57      Die vier Teile des ersten Klagegrundes sind zusammen zu prüfen, da sie miteinander verbunden sind und die Kläger sie mit einer einheitlichen Argumentation begründen.

58      Nach Art. 46 der Beschäftigungsbedingungen ist die Personalvertretung vor „jeder Änderung dieser Beschäftigungsbedingungen, der Dienstvorschriften und aller damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, die in Artikel 45 [der Beschäftigungsbedingungen] genannt sind“, anzuhören. Zu diesen Angelegenheiten gehören die Bezüge.

59      Das Vereinbarungsprotokoll, das sich vor allem auf diese Bestimmungen stützt, konkretisiert das Anhörungsrecht der Personalvertretung und regelt insbesondere das zu befolgende Verfahren beginnend mit der Verpflichtung der EZB zur umfassenden Unterrichtung (vgl. Randnrn. 10 und 11 des vorliegenden Urteils).

60      Das Recht der Arbeitnehmer auf Information und Anhörung ist ein „allgemeiner Grundsatz des Arbeitsrechts“ (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB, T‑192/99, Slg. 2001, II‑813, Randnr. 105), in dessen Licht die maßgeblichen Bestimmungen des Vereinbarungsprotokolls auszulegen sind.

61      Die Kläger erheben in diesem Zusammenhang mehrere Rügen, um darzutun, dass die EZB das nach den maßgeblichen Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen und des Vereinbarungsprotokolls vorgeschriebene Anhörungsverfahren nicht eingehalten habe.

–       Zur Rüge der Unvollständigkeit der von der EZB mitgeteilten Informationen

62      Die Kläger werfen der EZB vor, dass sie nicht „alle Informationen“ geliefert habe, da wegen der behaupteten Vertraulichkeit der Quellendaten nicht allen Mitgliedern der Personalvertretung Zugang zu diesen Daten eingeräumt worden sei.

63      Hierzu ist festzustellen, dass dem Anhörungsersuchen nach Art. 6 des Vereinbarungsprotokolls „alle Informationen“ beizufügen sind, die es der Personalvertretung ermöglichen, „sich mit dem Gegenstand der Anhörung vertraut zu machen, und diesen zu untersuchen, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen“.

64      Die Tragweite dieser Informationspflicht ist im vorliegenden Fall anhand der Art der Quellendaten zu beurteilen, die, auch wenn sie sich im Besitz der EZB befinden, nicht von ihr stammen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Referenzorganisationen die Quellendaten damals generell nur gegen die Zusicherung übermittelt haben, dass sie nicht weit verbreitet, sondern nur für die Zwecke der jährlichen Anpassung der Gehälter des Personals der EZB verwendet würden.

65      Unter diesen Umständen kann der EZB nicht vorgeworfen werden, dass sie die in Art. 4 Abs. 4 des Beschlusses EZB/2004/3 angeführte Urheberregel befolgt und die Quellendaten nicht allen Mitgliedern der Personalvertretung übermittelt hat.

66      Das Argument, wonach die EZB die Quellendaten ab 2006 allen Mitgliedern der Personalvertretung gleichzeitig mit der Berechnung der Gehaltsanpassung zur Verfügung gestellt habe, kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen. Die Referenzorganisationen haben nämlich auf entsprechende Initiative der EZB einer weiteren Verbreitung ihrer Daten nur hinsichtlich der nach dem für diesen Rechtsstreit maßgeblichen Zeitraum liegenden Jahre zugestimmt.

67      Den Akten kann vielmehr entnommen werden, dass der Sprecher der Personalvertretung und einer ihrer stellvertretenden Sprecher sehr wohl Zugang zu den Quellendaten hatten. Die Personalvertretung hatte selbst vorgeschlagen, dass diesen beiden Sprechern Zugang gewährt werde. Dies wird in einer E-Mail des stellvertretenden Sprechers, Herrn van der Ark, vom 1. Juni 2004 bestätigt.

68      Außerdem waren die Sprecher von der Personalvertretung selbst gewählt und ordnungsgemäß beauftragt, und nicht von der Verwaltung der EZB als privilegierte Gesprächspartner „ausgewählt“. Die Ergebnisse der innerhalb der Personalvertretung erfolgten Wahl von Herrn van de Velde zum Sprecher und von Herrn Van Damme und Herrn van der Ark zu seinen beiden Stellvertretern waren der Verwaltung mit Note vom 17. Februar 2003 mitgeteilt worden. Die Sprecher sind daher als von der Personalvertretung selbst zum Zweck der Anhörung zur Gehaltsanpassung für 2001, 2002 und 2003 ordnungsgemäß beauftragte Vertreter anzusehen.

69      Es ist daher davon auszugehen, dass Quellendaten der Personalvertretung der EZB als Organ, vermittelt durch ihre Vertreter, bekannt waren (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24. Oktober 2000, Personalvertretung der EZB u. a./EZB, T‑27/00, Slg. ÖD 2000, I‑A‑217 und II‑987, Randnr. 25).

70      Zudem waren die der Personalvertretung mitgeteilten Informationen im Wesentlichen ausreichend, da die Personalvertretung alle maßgeblichen Daten jeder Referenzorganisation kontrollieren und mit den in ihrem Besitz befindlichen Daten vergleichen konnte, die von den Personalvertretern der Referenzorganisationen zusammengetragen und übermittelt worden waren.

71      Auch hat die Personalvertretung im Anhörungsverfahren weder Kritik noch einen Vorbehalt hinsichtlich der Mitteilung der Quellendaten geäußert. Insbesondere wird im Schreiben vom 14. Juni 2004 nicht Bezug auf einen fehlenden Zugang zu den Quellendaten genommen.

72      Folglich ist die Rüge, dass die von der EZB übermittelten Informationen unvollständig gewesen seien, zurückzuweisen.

–       Zur Rüge, dass keine rechtzeitige Information stattgefunden habe

73      Die Kläger halten der EZB vor, die erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt zu haben. Insbesondere seien die am Freitag, dem 11. Juni und am Montag, dem 14. Juni 2004 gegebenen Informationen verspätet gewesen.

74      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Präambel des Vereinbarungsprotokolls alle maßgeblichen Informationen frühestmöglich mitzuteilen sind. Zwar wurden die am Freitag, dem 11. Juni und am Montag, dem 14. Juni 2004 von einem Vertreter der EZB der Personalvertretung vorgelegten konsolidierten Tabellen nicht in einer Weise übermittelt, die eine eingehende Analyse aller betroffenen statistischen Daten erlaubt hätte. Denn für eine Entscheidung der Personalvertretung am 14. Juni 2004, dem letzten Arbeitstag (vor der Sitzung des Direktoriums der EZB vom 15. Juni 2004), die es ermöglicht hätte, dass eine eventuelle „besondere“ Anpassung der Gehälter für die Jahre 2001 bis 2003 bereits am 1. Juli 2004, gleichzeitig mit der normalen Anpassung für das Jahr 2004, erfolgt, blieb nicht genügend Zeit, um die erforderliche Kontrolle bestimmter Daten vorzunehmen, bei denen es weiterhin Divergenzen gab, und um anschließend Gespräche mit der EZB zu führen.

75      Jedoch ist zum einen festzustellen, dass die Personalvertretung selbst am 3. Juni 2004 schriftlich den Wunsch geäußert hatte, dass die eventuelle „besondere“ Anpassung der Gehälter für die Jahre 2001 bis 2003 im Rahmen der normalen Anpassung für das Jahr 2004 in Kraft trete, und damit den Zeitdruck in Kenntnis des Umstands in Kauf genommen hatte, dass die EZB nach Art. 13 der Beschäftigungsbedingungen verpflichtet war, die Anpassung der Gehälter für 2004 mit Wirkung vom 1. Juli vorzunehmen; zum anderen war ein großer Teil der maßgeblichen Daten – wie sie nach und nach verfügbar wurden – zwischen der EZB und der Personalvertretung zwischen Januar und Juni 2004 in regulären technischen Treffen und Ad‑hoc‑Treffen erörtert worden. Die von der EZB am 11. Juni 2004 vorgelegte zusammenfassende Tabelle war keine erste Darstellung, sondern das Ergebnis einer kontinuierlichen Arbeit, die von den Vertretern der EZB, insbesondere Herrn Kelly, und den von der Personalvertretung bestimmten Vertretern gemeinsam erbracht worden war. Nachdem die Personalvertretung diese zusammenfassende Tabelle erhalten hatte, hat sie sich ausweislich ihres Schreibens vom 14. Juni 2004 mit den Vertretern der Direktion Personalwesen getroffen, um die überarbeiteten Zahlen zu verstehen und zu klären, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Unstimmigkeiten nur in Bezug auf eine geringe Anzahl von Divergenzen (drei) fortbestanden, die nur wenig Einfluss auf das Endergebnis hätten. Aus diesem Grund hat die Personalvertretung der EZB in diesem Schreiben „vorgeschlagen“, dass „der Unterschied von 0,3 % …, den beide Seiten bereits gebilligt [hätten], zum Ergebnis der Gehaltsanpassung für 2004 hinzugezählt und jede verbleibende Divergenz 2005 ausgeglichen [werden solle], wenn die endgültigen Zahlen übereinstimmend bestätigt [würden]“.

76      Der Vorwurf, es habe keine rechtzeitige Information stattgefunden, ist demzufolge zurückzuweisen.

–       Zur Rüge nicht ordnungsgemäß abgehaltener Sitzungen

77      Die Kläger rügen, dass außerhalb des Rahmens des im Vereinbarungsprotokoll vorgesehenen offiziellen Verfahrens „offiziöse“ Anhörungstreffen mit den Sprechern der Personalvertretung und nicht mit der Personalvertretung in voller Besetzung stattgefunden hätten, und zwar ohne deren Wissen.

78      Die Sprecher waren aber die von der Personalvertretung selbst zum Zweck der Anhörung ordnungsgemäß beauftragten Vertreter (vgl. Randnr. 68 des vorliegenden Urteils).

79      Technische Treffen und ein vereinfachtes Anhörungsverfahren sind überdies vom Vereinbarungsprotokoll vorgesehen. Ad‑hoc‑Treffen schließt das Vereinbarungsprotokoll, dessen Art. 15 ein vereinfachtes Anhörungsverfahren ausdrücklich vorsieht, keinesfalls aus. Art. 15 ermöglicht es den Parteien nämlich, die Zahl der ausgetauschten Stellungnahmen zu reduzieren und auch von den im Vereinbarungsprotokoll vorgeschriebenen Fristen abzuweichen, indem sie aus Gründen der Zweckmäßigkeit kürzere Fristen vereinbaren; die Erstellung eines Protokolls war dabei nach den Dienstvorschriften der EZB nur für Sitzungen mit den Präsidenten vorgeschrieben.

80      Den Akten kann außerdem entnommen werden, dass die Beziehungen zwischen der Personalvertretung, deren Mandat von 2000 bis 2004 lief, und der EZB auf ein großes gegenseitiges Vertrauen und eine offene Kommunikation gegründet waren, was den vergleichsweise informellen Charakter bestimmter Treffen erklären konnte.

81      Hinzuzufügen ist schließlich, dass das „besondere“ Anhörungsverfahren für die Anpassung der Gehälter für die Jahre 2001 bis 2003 auf den von der Personalvertretung in ihrem Vermerk vom 3. Juni 2004 geäußerten Wunsch zwischen ihr und der EZB vereinbart wurde. Die Personalvertretung wurde über die Ergebnisse der Treffen zwischen ihren Sprechern und den Vertretern der EZB unterrichtet, was aus den internen Vermerken und E-Mails der Personalvertretung, die den Schriftsätzen der Parteien beigefügt sind, hervorgeht. Außerdem ist auf das Schreiben der Personalvertretung vom 14. Juni 2004 hinzuweisen, in dem, da es sich auf Bestandteile des Verfahrens bezieht, ohne insoweit Kritik zu üben, und im Prinzip auf einen Abschluss des Anhörungsverfahrens schließt (bis auf die drei zu klärenden Punkte, vgl. Randnr. 27 des vorliegenden Urteils), die Bestätigung für den ordnungsgemäßen Ablauf des vorliegend befolgten Anhörungsverfahrens zu sehen ist.

82      Die Rüge nicht ordnungsgemäß abgehaltener Sitzungen ist daher zurückzuweisen.

–       Zur Rüge der Unzulänglichkeit der Antworten auf die Fragen der Personalvertretung

83      Die Kläger werfen der EZB vor, sie habe das Schreiben der Personalvertretung vom 25. März 2004 nicht förmlich mit einem Schreiben beantwortet.

84      Hierzu ist festzustellen, dass die von der Personalvertretung in ihrem Schreiben vom 25. März 2004 angeführten Punkte bei den zwischen April und Juni 2004 abgehaltenen Anhörungstreffen geprüft wurden. Die Rüge ist daher in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend.

–       Zur Rüge eines missbräuchlich aufgebauten Zeitdrucks

85      In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger der EZB vorgehalten, sie habe die Personalvertretung unter Zeitdruck gesetzt und vor vollendete Tatsachen gestellt.

86      Dieser Vorwurf, der sich mit der Rüge, die Informationen seien nicht rechtzeitig mitgeteilt worden (vgl. Randnrn. 73 bis 76 des vorliegenden Urteils), weitgehend überschneidet, ist unabhängig von der Frage seiner Zulässigkeit unbegründet, da die Personalvertretung selbst die EZB am 3. Juni 2004, also weniger als zwei Wochen vor der Sitzung des Direktoriums der EZB, das über die obligatorische jährliche Anpassung für 2004 zu befinden hatte, aufgefordert hatte, in diese Anpassung die Ergebnisse der „besonderen“ Anhörung zu den Jahren 2001 bis 2003 aufzunehmen. In ihrem Schreiben vom 14. Juni 2004 gibt die Personalvertretung aber an, dass sie in Bezug auf den Zeitplan für die Bestätigung der Gehaltsanpassung für 2004 durch das Direktorium der EZB tatsächlich auf dem Laufenden war.

87      Im Übrigen sind diesen Rügen die in den Randnrn. 74 bis 76 des vorliegenden Urteils dargestellten Erwägungen entgegenzuhalten.

88      Die Rüge eines missbräuchlich aufgebauten Zeitdrucks ist folglich zurückzuweisen.

–       Zur Rüge, dass das Anhörungsverfahren bei Übermittlung der Gehaltsabrechnungen für Juli 2004 nicht abgeschlossen gewesen sei

89      Die Kläger werfen der EZB vor, sie habe das Anhörungsverfahren für die Jahre 2001 bis 2003 nicht abgeschlossen, bevor sie über die Anpassung der Gehälter für diesen Zeitraum entschieden habe.

90      Hierzu ist festzustellen, dass die Personalvertretung selbst mit Schreiben vom 14. Juni 2004 dem Direktorium der EZB implizit vorgeschlagen hat, das Anhörungsverfahren abzuschließen vorbehaltlich der Prüfung dreier noch nicht geklärter spezifischer Punkte, die die Daten der Banque nationale de Belgique, der Deutschen Bundesbank und der Kommission betrafen, wobei es sich verstand, dass diese Prüfung hinausgeschoben werden sollte, um ihr Ergebnis in den Anhörungsprozess für das folgende Jahr (2005) aufzunehmen.

91      In diesem Schreiben hat die Personalvertretung „vorgeschlagen“, dass „der Unterschied von 0,3 % …, den beide Seiten“ im Rahmen der „besonderen“ Anhörung für die Jahre 2001 bis 2003 „bereits gebilligt [hätten]“, zu den Ergebnissen des normalen Verfahrens der Gehaltsanpassung für 2004 hinzugezählt und gleichzeitig die Prüfung von drei – speziell erwähnten – Punkten auf das Verfahren zur Anpassung der Gehälter für das Jahr 2005 verschoben wird. Auch wenn diese Punkte bei Abschluss der Anhörung noch nicht geklärt waren, wurden sie doch von der Anhörung für die Jahre 2001 bis 2003 ausgenommen und konnten jedenfalls nach den eigenen Ausführungen der Personalvertretung nur geringe Auswirkungen auf das Endergebnis der Anpassung der Gehälter für die Jahre 2001 bis 2003 haben.

92      Außerdem wird die Beurteilung, dass das Schreiben der Personalvertretung vom 14. Juni 2004 Bezug nimmt auf eine Übereinkunft zwischen ihr und der EZB darüber, dass die Ergebnisse der „besonderen“ Anhörung („der Unterschied von 0,3 % …, den beide Seiten bereits gebilligt [hätten]“) zu einem Abschluss gebracht werden könnten – abgesehen von drei ungeklärten Punkten, die jedoch nur geringen Einfluss auf dieses Ergebnis haben könnten –, von einzelnen Mitgliedern der vorherigen Personalvertretung ausdrücklich bestätigt, wie dies aus der Erklärung von fünf von ihnen vom 13. Juni 2005 hervorgeht. Diese Übereinkunft wird außerdem durch interne Dokumente der Personalvertretung, die die Kläger selbst vorgelegt haben, bestätigt.

93      Gemäß Art. 15 des Vereinbarungsprotokolls war die Personalvertretung befugt, einer vereinfachten Anhörung einschließlich des Zeitpunkts ihres Abschlusses zuzustimmen (vgl. Randnr. 81 des vorliegenden Urteils).

94      Zur Rolle des Sprechers der Personalvertretung, Herrn van de Velde, und des stellvertretenden Sprechers der Personalvertretung, Herrn van der Ark, die beide das Schreiben vom 14. Juni 2004 unterzeichnet hatten, ist darauf hinzuweisen, dass die Personalvertretung bei der Übermittlung dieses Schreibens in ihrem Namen an die EZB ordnungsgemäß durch ihre Sprecher vertreten war (vgl. Randnr. 68 des vorliegenden Urteils). Zudem belegt das von den Klägern selbst vorgelegte Sitzungsprotokoll der Personalvertretung vom 14. Juni 2004, dass dieses Schreiben die von der Mehrheit der Mitglieder der Personalvertretung vertretene Auffassung wiedergibt.

95      Am 15. Juni 2004 billigte das Direktorium der EZB den Vorschlag ihres Präsidenten, der auf eine Erhöhung um 0,3 % als besondere Anpassung der Gehälter für die Jahre 2001 bis 2003 gerichtet war und aus dem Anhörungsverfahren resultierte.

96      Die Personalvertretung stimmte infolgedessen dem Abschluss des Anhörungsverfahrens und einer grundsätzlichen Erhöhung der Bezüge um 0,3 % für die Jahre 2001 bis 2003 zu, die ab Juli 2004 zu zahlen war.

97      Diese Feststellung wird nicht dadurch entkräftet, dass sich die Kläger auf das Schreiben der neuen Personalvertretung vom 25. Juni 2004 berufen. Dieses Schreiben ist als einseitiger Versuch der Personalvertretung mit dem Ziel der Wiedereröffnung der abgeschlossenen Anhörung zu werten. Die EZB hat aber dem Antrag der neuen Personalvertretung, die von der vorherigen Personalvertretung geäußerte Ansicht hinsichtlich des Abschlusses der Anhörung zu überdenken, nicht entsprochen. Am 1. Juli 2004 stimmte der EZB‑Rat dem Vorschlag des Präsidenten der EZB zu, der am 15. Juni 2004 vom Direktorium gebilligt worden war und auf dem Ergebnis der Anhörung beruhte, wie es sich aus dem Schreiben der Personalvertretung vom 14. Juni 2004 ergibt.

98      Die schriftliche Antwort der EZB an die Personalvertretung vom 7. Juli 2004, wonach „der Austausch … nach Ansicht der Verwaltung nicht abgeschlossen“ sei und „jede verbleibende Divergenz bei der nächsten Gehaltsanpassung ausgeglichen“ werde, ist kein Beleg dafür, dass die Anhörung zur Anpassung der Gehälter für die Jahre 2001 bis 2003 aus Sicht der EZB immer noch eröffnet gewesen wäre, ungeachtet der Billigung der Erhöhung der Bezüge um 0,3 % durch den EZB‑Rat, zu der beide Seiten ihre Zustimmung erklärt hatten. Im Zusammenhang mit dem Schriftwechsel zwischen der Personalvertretung und der EZB über die „besondere“ Anpassung für die Jahre 2001 bis 2003 ist diese Antwort als auf die drei zweitrangigen Punkte bezogen zu verstehen, zu denen die vorherige Personalvertretung in ihrem Schreiben vom 14. Juni 2004 einen besonderen Vorbehalt erklärt hatte, damit sie im Rahmen des Verfahrens zur nächsten jährlichen Anpassung, also 2005, geprüft würden.

99      Nach alledem ist davon auszugehen, dass die von den Klägern zur Begründung ihrer Rügen vorgetragenen Gesichtspunkte selbst bei einer zusammenfassenden Betrachtung es nicht gestatten, auf einen Verstoß gegen die Erfordernisse des Verfahrens zur Anhörung der Personalvertretung vor Verabschiedung der Entscheidung über die Anpassung der Gehälter für die Jahre 2001 bis 2003 zu erkennen. Der erste Klagegrund in seinen verschiedenen Teilen ist demzufolge zurückzuweisen, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Berechnungsmethoden, offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen die Begründungspflicht

 Vorbringen der Parteien

100    Mit diesem Klagegrund beanstanden die Kläger im Wesentlichen, dass sich die EZB auf offensichtlich fehlerhafte Daten gestützt habe und dadurch gegen die Berechnungsmethoden und die Begründungspflicht für die Anpassung der Gehälter für den Zeitraum 2001 bis 2003 verstoßen habe.

101    Die von der EZB zu Beginn des Anhörungsverfahrens, d. h. am 9. Januar 2004, erstellten Tabellen seien offensichtlich fehlerhaft und ließen eine unrichtige Anwendung der Berechnungsmethode erkennen. Insbesondere der Umstand, dass die dem Personal der Banque de France mit Wirkung ab 2002 eingeräumte Vergünstigung der Arbeitszeitverkürzung nicht berücksichtigt worden sei, sei ein offensichtlicher Fehler, da das Personal der Banque de France schon im Februar 2001 von den positiven Folgen des Gesetzes Nr.  2000‑37 vom 19. Januar 2000 über die Verkürzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (im Folgenden: Arbeitszeitverkürzungsgesetz) profitiert hätte. Dass die EZB die Daten über eine besondere Erhöhung nicht berücksichtigt habe, die die Deutsche Bundesbank den im ehemaligen Ostdeutschland Beschäftigten gewährt habe, sei ebenfalls ein offensichtlicher Fehler.

102    Die EZB macht geltend, dass sie in Bezug auf die Maßgeblichkeit und Richtigkeit der zu berücksichtigenden Quellendaten und die Schnelligkeit, mit der diese zusammengetragen und übermittelt würden, gänzlich von den Referenzorganisationen abhänge. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die Quellendaten nicht auf einen einzigen Parameter beschränkten, sondern eine Vielzahl von Faktoren wie die Anzahl der Beschäftigten, die wöchentliche Arbeitszeit, die Anzahl der Feiertage, den Beschäftigtenstatus (öffentlicher Dienst oder Privatsektor) usw. umfassten. Unter diesen Umständen könne sie nur auf die Richtigkeit und Maßgeblichkeit der ihr übermittelten Daten vertrauen. Nur im Fall eines offensichtlichen Fehlers wäre sie verpflichtet gewesen, die Referenzorganisation zu kontaktieren, von der die fehlerhaften Daten stammten, um deren Genauigkeit zu überprüfen. Im vorliegenden Fall habe jedoch bei den von den Referenzorganisationen mitgeteilten Quellendaten kein offensichtlicher Fehler vorgelegen.

103    Die EZB räumt ein, dass die Frage nach der Berücksichtigung der dem Personal der Banque de France gewährten Arbeitszeitverkürzung im Schreiben der Personalvertretung vom 25. März 2004 aufgeworfen worden sei, jedoch sei sie bei der Anhörung zur Zufriedenheit der Personalvertretung gelöst worden und werde in der „Vereinbarung vom 14. Juni 2004“ nicht mehr erwähnt. Was die Deutsche Bundesbank betrifft, fragt sich die EZB, ob die auf diesen angeblichen offensichtlichen Fehler bezogene Rüge nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz zulässig sei und ob diese Rüge begründet sei, wobei sich die EZB auf die „Vereinbarung vom 14. Juni 2004“ beruft, die eine spätere Diskussion dieser Daten vorsehe. Schließlich seien keine Auswirkungen dieses Gesichtspunkts auf die Anpassung der Gehälter für die Jahre 2001 bis 2003 zu erkennen.

 Würdigung durch das Gericht

104    Auch wenn die Kläger zur Begründung ihres zweiten Klagegrundes einen „Verstoß gegen die Begründungspflicht“ geltend machen, knüpft ihre Argumentation ausschließlich an die materielle und nicht an die formelle Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidungen an.

105    In ihrer Klageschrift beanstanden sie nur einen „offensichtlichen Fehler“, der in zweierlei Hinsicht zu einem Verstoß gegen die Berechnungsmethode geführt habe:

–        Die EZB habe den gehaltsbezogenen Auswirkungen der Arbeitszeitverkürzung der Bediensteten der Banque de France auf die Berechnungsmethoden nicht ordnungsgemäß Rechnung getragen;

–        außerdem habe die EZB es unterlassen, die Auswirkungen einer besonderen Erhöhung, die die Deutsche Bundesbank den im ehemaligen Ostdeutschland tätigen Mitarbeitern gewährt habe, auf die Bezüge ihrer Mitarbeiter umzulegen.

106    Für die Beurteilung dieser beiden Rügen der Kläger ist zu prüfen, ob die EZB dadurch offensichtliche Beurteilungsfehler begangen hat, dass sie sich für die Erstellung der Tabellen, die für die nach der Berechnungsmethode vorgeschriebene Bestimmung der durchschnittlichen Entwicklung der Nominalgehälter erforderlich sind, auf die von der Banque de France und der Deutschen Bundesbank stammenden Quellendaten gestützt hat.

107    Was die Banque de France betrifft, liefern die Kläger keinen Anhaltspunkt dafür, dass die EZB aus einer Anwendung des Arbeitszeitverkürzungsgesetzes auf das gesamte Personal dieser Bank mit Wirkung ab 2001 hätte Konsequenzen ziehen müssen. Sie legen vielmehr drei Dokumente dieser Bank vom 13. Februar, 6. April und 6. Juni 2001 vor, die mit „Anwendungsvermerke“ überschrieben sind, sich auf eine „Unternehmensvereinbarung über die Dauer, die Organisation und die Gestaltung der Arbeitszeit leitender Angestellter“ und nur auf diese Personalkategorie beziehen. Die in diesen Vermerken enthaltenen Informationen decken sich mit den von der Banque de France übermittelten insoweit, als die Banque de France die EZB davon unterrichtet hatte, dass diese Personalkategorie nur 1 000 bis 1 100 Personen repräsentiere, während die auf das gesamte Personal (etwa 15 000 Personen) anzuwendende Unternehmensvereinbarung erst zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten sei. Die von der EZB im Beisein der Vertreter der Personalvertretung durchgeführten Simulationen, die die Kläger nicht ernsthaft angreifen, haben aber gezeigt, dass die aus der Anwendung des Arbeitszeitverkürzungsgesetzes resultierenden Gehaltserhöhungen der leitenden Angestellten der Banque de France keine bedeutenden positiven Auswirkungen auf das Endergebnis der Anpassung der Gehälter des Personals der EZB für das Jahr 2001 hatten.

108    Bei der Deutschen Bundesbank ist zweierlei zu unterscheiden. Erstens hatte diese Bank der EZB in Bezug auf die besondere Erhöhung, die sie ihren im ehemaligen Ostdeutschland tätigen Beschäftigten gewährt hatte, mitgeteilt, dass die ursprünglich von der Personalvertretung vertretene Ansicht über die Auswirkungen dieser besonderen Erhöhung fehlgehe. Die Personalvertretung hat diese Erklärung akzeptiert und hat daher unter den noch zu klärenden Punkten in ihrem Schreiben vom 14. Juni 2004 nicht die Frage der Bezüge der im ehemaligen Ostdeutschland tätigen Beschäftigten der Deutschen Bundesbank aufgenommen. Dieses Problem wurde demzufolge im Rahmen des Anhörungsverfahrens gelöst, bevor dieses am 14. Juni 2004 abgeschlossen wurde. Zweitens bezog sich der Vorbehalt betreffend die Deutsche Bundesbank, der im Schreiben der Personalvertretung vom 14. Juni 2004 als einer der drei noch zu klärenden Punkte aufgeführt ist, auf eine andere Frage, nämlich auf die nach dem Prozentsatz der allgemeinen Erhöhung der Gehälter für die Jahre 2001 und 2002. Dieser Vorbehalt ist im September 2004 untersucht und folglich, wie zwischen der Personalvertretung und der EZB vereinbart, im Rahmen des Verfahrens zur Anpassung der Gehälter für 2005 aufgehoben worden.

109    Überdies, wenn die beiden Verhandlungsparteien am 14. Juni 2004 nach Prüfung der von der Banque de France und der Deutschen Bundesbank stammenden Daten dahin gehend einig waren, dass die geplante Gehaltsanpassung diese Fragen ordnungsgemäß berücksichtigte, lässt sich schwerlich der offensichtliche Fehler erkennen, den die EZB insoweit begangen haben soll, da die Rügen, die die Kläger zu diesem Punkt geltend machen, ungenau und die dafür vorgelegten Beweise unzureichend sind.

110    Die Kläger haben folglich weder einen Verstoß gegen die Berechnungsmethode noch einen offensichtlichen Fehler der EZB im Rahmen der Prüfung der von der Banque de France und der Deutschen Bundesbank stammenden Quellendaten dargetan.

111    Der zweite Klagegrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: keine rückwirkende Anwendung der bei der allgemeinen Anpassung der Gehälter vorzunehmenden Berichtigungen

 Vorbringen der Parteien

112    Der dritte Klagegrund besteht aus drei Teilen, die auf einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip, die Nichtbeachtung der den Berechnungsmethoden zugrunde liegenden Prinzipien und einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützt werden. Mit diesen drei Rügen beanstanden die Kläger im Wesentlichen, dass die EZB die Berechnungsmethode nicht rückwirkend angewandt habe, obwohl eine solche Rückwirkung geboten gewesen sei.

113    Die Kläger führen zur Erklärung, worauf sich die Rückwirkung der Gehaltsanpassung gründe, vor allem das Legalitätsprinzip an, das der Verwaltung gebiete, ihr Handeln und ihre Entscheidungen an dem für sie geltenden Recht auszurichten und im Fall eines Verstoßes das Recht wiederherzustellen. Im Hinblick auf die unrichtigen Daten obliege es der Behörde, das Recht von Anfang an wiederherzustellen, d. h. rückwirkend.

114    Die Kläger tragen hierzu vor, dass die Referenzorganisationen Berichtigungen rückwirkend vornähmen, wenn Anlass dafür bestehe. Sie führen das Beispiel des Gemeinschaftsgesetzgebers an, der die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2148/2003 des Rates vom 5. Dezember 2003 verabschiedet habe, mit der die Bezüge und Ruhegehälter der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2002 berichtigt worden seien, und das Beispiel der Mitarbeiter der Banca d’Italia, die infolge einer im Oktober 2004 getroffenen Entscheidung von einer zusätzlichen Erhöhung ihrer Gehälter für den Zeitraum 2002–2003 profitiert hätten. Die EZB müsse denselben Grundsatz anwenden und eine Rückwirkung ihrer Berichtigungsentscheidungen anerkennen.

115    Außerdem habe sich die EZB nicht an ihre Zusage gehalten, die sie in ihrem an alle ihre Mitarbeiter gerichteten Memorandum vom 16. Dezember 2003 gegeben habe. Diese Zusage sei im Hinblick auf andere Erklärungen der EZB, insbesondere die in einer Note vom „7. Juli 1999“ (in Wirklichkeit beziehen sich die Kläger auf eine Note vom 7. Mai 1999) enthaltenen Erklärungen, zu beurteilen, wonach das Ziel der Berechnungsmethode darin bestehe, es der EZB zu ermöglichen, sich weiterhin am Gehaltsniveau ihrer Hauptrekrutierungsquellen, d. h. der Referenzorganisationen, auszurichten.

116    Die EZB macht geltend, dass die streitigen Gehaltserhöhungen aus einer schlichten „freiwilligen Zusage“ ihrerseits resultierten; diese Qualifikation habe der Kläger selbst vorgenommen. Die Durchführung einer solchen Zusage könne folglich nicht zu einer Rechtspflicht führen. Die EZB beruft sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, der im Beschluss vom 3. März 1999, Echauz Brigaldi u. a./Kommission (C‑315/97 P, Slg. 1999, I‑1287, Randnr. 11), das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 1997, Echauz Brigaldi u. a./Kommission (T‑156/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑171 und II‑509), bestätigt habe, mit dem das Gericht für Recht erkannt habe, dass eine Vergünstigung, die ein Organ seinen Beamten freiwillig und nicht aufgrund einer sich aus dem Statut ergebenden Rechtspflicht gewähre, ein anderes Organ nicht verpflichte, seinen eigenen Beamten die gleiche Behandlung zu gewähren. Das Gericht erster Instanz habe daher entschieden, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden sei.

117    Im Übrigen verneint die EZB jedes „berechtigte Vertrauen“ bei den Klägern, da die Anhörung der Personalvertretung nicht bedeute, dass deren Stellungnahme bindend sei. Die im Juli 2004 beschlossene Erhöhung der Gehälter sei ein freiwilliger Akt, der folglich nicht die Verpflichtung schaffen könne, die sich aus der Anhörung ergebende Anpassung der Gehälter mit Rückwirkung zu versehen.

 Würdigung durch das Gericht

118    Mit diesem Klagegrund versuchen die Kläger feststellen zu lassen, dass die EZB ihre Gehälter für die Jahre 2001 bis 2003 zu Unrecht nicht erhöht habe, obwohl die infolge des Memorandums vom 16. Dezember 2003 eingeleitete Anhörung rückwirkend diese Jahre betroffen habe.

119    Die drei Teile des dritten Klagegrundes sind zusammen zu untersuchen, da sie miteinander verbunden sind und die Kläger sie mit einer einheitlichen Argumentation begründen.

120    Es ist daher zu bestimmen, ob die Anhörung der Personalvertretung, die auf das Memorandum vom 16. Dezember 2003 hin eingeleitet wurde, und die anschließende Anwendung der in den Jahren 2001 bis 2003 geltenden Berechnungsmethode auf die Ergebnisse dieser Anhörung, wie von den Klägern vorgetragen, zu einer rückwirkenden Zahlung der Gehaltserhöhung, die die Anhörung ergeben hatte, für jedes dieser Jahre hätte führen müssen.

121    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die EZB in Durchführung des bereits angeführten Urteils Cerafogli und Poloni/EZB, mit dem das Verfahren zur Anpassung der Gehälter des Personals der EZB für 2001 für rechtswidrig erklärt worden war, und zur Behebung des vom Gericht erster Instanz beanstandeten Fehlers verpflichtet war, die Personalvertretung ordnungsgemäß und angemessen zu der Anpassung der Gehälter für das betreffende Jahr anzuhören. Diese Maßnahme, die nicht nur die Situation von Frau Cerafogli und Herr Poloni betreffen konnte, war zwangsläufig von allgemeiner Tragweite.

122    Außerdem hat die EZB die Anhörung infolge der Zusage, die sie dem gesamten Personal im Memorandum vom 16. Dezember 2003 mit der Überschrift „Urteil des Gerichts erster Instanz über die Gehaltsanpassung 2001“ gegeben hatte, auf die Jahre 2002 und 2003 ausgeweitet. Wie sie im mündlichen Verfahren entgegen ihrem schriftsätzlichen Vorbringen eingeräumt hat, implizierte diese Zusage die Verpflichtung, die geltende Berechnungsmethode auf das Ergebnis der so erweiterten Anhörung anzuwenden.

123    Die Parteien vertreten jedoch gegensätzliche Auffassungen hinsichtlich der finanziellen Folgen dieser Anhörung und der Verpflichtung, die Berechnungsmethode auf das Ergebnis dieser Anhörung anzuwenden. Die Kläger machen geltend, dass die EZB, um dem Urteil Cerafogli und Poloni/EZB nachzukommen, eventuelle Gehaltserhöhungen, die sich aus der Anhörung ergäben, auch dem gesamten Personal zukommen lassen müsse, während die EZB eine solche Wirkung des Urteils verneint.

124    Im vorliegenden Fall ist es insbesondere aufgrund der Art des beanstandeten Rechtsverstoßes nicht erforderlich, über die Frage zu entscheiden, ob nach Art. 233 EG eine Verpflichtung der EZB bestand, die sich aus der Anhörung ergebenden Gehaltserhöhungen einschließlich für den vor Verkündung des Urteils liegenden Zeitraum dem gesamten Personal der EZB zugutekommen zu lassen. Es genügt, festzustellen, dass die EZB selbst davon ausging, sie müsse sowohl für die Anhörung als vorbereitende Phase des Gehaltsanpassungsverfahrens als auch für die folgenden Phasen dieses Verfahrens einschließlich der Schlussphase, die in der Anpassung der Bezüge jedes Mitarbeiters bestehe, einen verbindlichen Rahmen schaffen, der für alle Mitarbeiter und nicht nur für Frau Cerafogli und Herrn Poloni gelte und die fraglichen drei Jahre betreffe.

125    Unter diesen Umständen ist die Art und Weise der Anwendung der Berechnungsmethode für die Anpassung der Gehälter für die Jahre 2001 bis 2003 zu prüfen.

126    Zunächst ist auf die wichtigsten Elemente der Berechnungsmethode und auf die Unterschiede zwischen den GSA 1999/2001 und den GSA 2002/2004 (vgl. Randnrn. 13 bis 17 des vorliegenden Urteils) hinzuweisen.

127    Die Berechnungsmethode beruhte im Wesentlichen auf einer vertrauensvollen Verwendung der von den Referenzorganisationen mitgeteilten Quellendaten, ohne dass die EZB diese hätte eingehend nachprüfen können.

128    Die GSA 1999/2001 sahen überdies keine Möglichkeit einer Berichtigung der Ergebnisse der Berechnungsmethode vor, und auch wenn die GSA 2002/2004 eine solche Möglichkeit kannten, war diese in zweierlei Hinsicht begrenzt. Zum einen erlaubten diese GSA keine Berichtigungen aufgrund von zum üblichen Zeitpunkt der Gehaltsanpassung fehlenden Daten, d. h. Berichtigungen aufgrund der Anwendung von Daten, die von den Referenzorganisationen verspätet mitgeteilt wurden, und nicht Berichtigungen, die auf der späteren Entdeckung von Fehlern in den mitgeteilten und für die Anpassung berücksichtigten Quellendaten beruhten. Zum anderen hatten diese Berichtigungen keine Rückwirkung. Daher wurden allein die Berichtigungen, die aus ursprünglich fehlenden, aber zwischen der letzten Anpassung und der Anpassung des folgenden Jahres verfügbar gewordenen Daten resultierten, zum letztgenannten Zahlungstermin wirksam; die erste Anwendung dieser Möglichkeit für eine Berichtigung konnte somit erst zum 1. Juli 2003 erfolgen, und zwar aufgrund von Daten, die sich auf das Jahr 2002 bezogen und infolge verspäteter Übermittlung nicht bei der Berechnung der am 1. Juli 2002 beschlossenen Anpassung berücksichtigt werden konnten.

129    Es wäre überdies gekünstelt gewesen, eine neue Anhörung der Personalvertretung vorzunehmen und sich dabei auf die Angaben zu stützen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anhörung verfügbar waren, und zugleich die in der Folgezeit verfügbar gewordenen Angaben, d. h. die berichtigten Daten, beiseite zu lassen.

130    Ebenfalls beim Jahr 2002 ist die Schwierigkeit zu berücksichtigen, aufgrund von 2004 erhaltenen Daten zum Jahr 2002 eine Gehaltssenkung von 0,4 % vorzunehmen, die sich aus der Berechnung auf der Grundlage der berichtigten und in die von der EZB im Anhörungsverfahren erstellten Tabellen aufgenommenen Daten ergeben hatte.

131    Außerdem wäre, selbst wenn diese Operationen möglich gewesen wären, das System, das die Gehaltsabrechnungen der EZB ausgab, nicht imstande gewesen, rückwirkend eine Neuberechnung der Gehälter seit dem Jahr 2001 durchzuführen, was auch die Personalvertretung in ihrer Note vom 4. August 2004 eingeräumt hat.

132    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass das betroffene Organ, wenn die Durchführung des Aufhebungsurteils besonderen Schwierigkeiten begegnet, jede Entscheidung treffen kann, die den Nachteil, der den Betroffenen durch die aufgehobene Entscheidung entstanden ist, auf billige Weise ausgleicht. In diesem Zusammenhang kann die Behörde auch mit den Betroffenen in Verhandlung treten, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, die zu einem billigen Ausgleich des ihnen zugefügten Unrechts führt (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 26. Juni 1996, De Nil und Impens/Rat, T‑91/95, Slg. ÖD 1996, I‑A‑327 und II‑959, Randnr. 34, vom 10. Juli 1997, Apostolidis u. a./Kommission, T‑81/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑207 und II‑607, Randnr. 42, und vom 10. Mai 2000, Simon/Kommission, T‑177/97, Slg. ÖD 2000, I‑A‑75 und II‑319, Randnr. 23).

133    Unter Berücksichtigung aller in den Randnrn. 126 bis 131 des vorliegenden Urteils erwähnten Gesichtspunkte hat sich die EZB im vorliegenden Fall für eine vereinfachte Vorgehensweise entschieden, nämlich dafür, das kumulierte Ergebnis der Anpassungen der Gehälter für die Jahre 2001 bis 2003, wie es am Ende des Anhörungsverfahrens festgestellt wurde, am Tag des Wirksamwerdens der Anpassung der Gehälter für das Jahr 2004, d. h. am 1. Juli 2004, auszuzahlen. Diese Lösung hat die Personalvertretung in ihrem Schreiben vom 14. Juni 2004, in dem sie die in ihrer Note vom 25. März 2004 aufgestellte und bei mehreren technischen Treffen wieder aufgegriffene Forderung nach einer rückwirkenden Zahlung nicht wiederholt hat, stillschweigend akzeptiert.

134    Das kumulierte Ergebnis, zu dem die EZB in dieser Weise gelangt ist, ist das Ergebnis einer Kompromisslösung zwischen der EZB und der Personalvertretung, die die vereinfachte Anwendung und Kombinierung der Berechnungsmethode ermöglicht hatte. Diese Kompromisslösung enthielt mehrere Elemente:

–        erstens, in Bezug auf das Jahr 2001, die Möglichkeit der Berücksichtigung berichtigter Daten, sobald diese verfügbar waren, was nicht in den GSA 1999/2001, sondern nur in den GSA 2002/2004 vorgesehen war;

–        zweitens, die Berücksichtigung aller maßgeblichen Daten für das Jahr, für das die Gehälter anzupassen waren, und nicht – wie in den GSA 2002/2004 vorgesehen – nur für das Jahr, in dem diese Daten verfügbar wurden;

–        drittens, die Möglichkeit, die Berücksichtigung der „berichtigten“ Daten, also der Daten, die für das Jahr, für das die Gehälter anzupassen waren, nicht verfügbar oder unvollständig waren, bei der Auszahlung im folgenden Jahr nicht zu beschränken;

–        viertens, die Zahlung einer Erhöhung von 0,3 % mit Wirkung vom 1. Juli 2004, die das kumulierte Ergebnis der Abweichungen für die Jahre 2001 bis 2003 wiedergab, die auf der Grundlage der richtigen Daten, auf die sich die Personalvertretung und die EZB geeinigt hatten, berechnet wurden (+ 0,3 % für 2001, – 0,4 % für 2002, + 0,4 % für 2003, ergibt 0,3 %).

135    Daraus folgt, dass die EZB, auch wenn sie die von den Klägern geforderte Rückwirkung nicht auf die sich aus der Anhörung ergebende Erhöhung der Gehälter angewandt hat, zum einen (nach oben) berichtigte Daten für das Jahr 2001 verwendet hat, was nach den damals geltenden Vorschriften nicht möglich gewesen wäre, und zum anderen die Anhörung für die Jahre 2002 und 2003 und die Ergebnisse dieser Anhörung auf das gesamte Personal ausgeweitet hat, entgegen der Ansicht, dass nur die Kläger des Urteils Cerafogli und Poloni/EZB davon hätten profitieren sollen. Die EZB habe damit eine Lösung gewählt, die nicht nur ausgewogen war, sondern auch strukturelle Auswirkungen auf die Gehalts- und Ruhegehaltstabellen hatte.

136    Angesichts der erwähnten besonderen Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung des Urteils Cerafogli und Poloni/EZB ergaben, ist festzustellen, dass die Entscheidung, die aufgrund der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens zur Anpassung der Gehälter für die Jahre 2001 bis 2003 getroffen wurde, eine vernünftige und billige Lösung im Sinne der in Randnr. 132 zitierten Rechtsprechung ist.

137    Diese Feststellung wird durch die Argumente der Kläger nicht widerlegt.

138    Was erstens das Argument betrifft, dass bestimmte Referenzorganisationen rückwirkende Berichtigungen durchgeführt hätten, ist festzustellen, dass eine solche Praxis genau dem in den GSA 2002/2004 vorgesehenen Mechanismus entspricht, d. h. einer Berichtigung der Gehälter aufgrund der tatsächlichen Quellendaten in dem Jahr, das auf das Jahr folgte, in dem der Gehaltsanspruch entstanden war. Jedenfalls haben die rückwirkenden Berichtigungen einzelner Referenzorganisationen keine Verpflichtung der EZB zur Folge, die Anpassungen der Gehälter rückwirkend zu gewähren, da diese Praktiken, auch wenn sie auf nationalen oder gemeinschaftlichen Gesetzestexten beruhen, nur diese Organisationen und nicht die EZB binden.

139    Zweitens hat die EZB entgegen dem Vorbringen der Kläger ihre in ihrem Memorandum vom 16. Dezember 2003 gegebene Zusage, die Konsequenzen aus dem Urteil des Gerichts erster Instanz zu ziehen, dadurch erfüllt, dass sie im vorliegenden Fall eine billige Lösung für ihr gesamtes Personal angeordnet hat.

140    Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen. Die Aufhebungsanträge sind daher als unbegründet zurückzuweisen.

2.     Zu den Schadensersatzanträgen

 Vorbringen der Parteien

141    Die Kläger tragen vor, dass ihnen durch die geltend gemachten Fehler ein Schaden zugefügt worden sei, da sie ab dem 1. Juli 2001, 2002 und 2003 nicht über das ihnen zustehende Gehalt hätten verfügen können, d. h. über ein nach der Berechnungsmethode nach Abschluss einer ordnungsgemäß durchgeführten Anhörung festgesetztes Gehalt. Da sie die Höhe ihres Schadens nicht genau bestimmen könnten, schlagen sie vor, ihn nach billigem Ermessen und vorläufig auf 5 000 Euro je Kläger festzusetzen.

142    Die EZB trägt vor, sie habe hinreichend dargetan, dass sie keinen Rechtsverstoß begangen habe. Der Schadensersatzantrag sei daher unbegründet. In finanzieller Hinsicht habe die EZB den Klägern nicht aufgrund einer Rechtspflicht, sondern aufgrund einer personalpolitischen Entscheidung eine Erhöhung von 0,3 % gewährt.

 Würdigung durch das Gericht

143    Nach ständiger Rechtsprechung sind Anträge, die auf Wiedergutmachung eines materiellen oder immateriellen Schadens gerichtet sind, zurückzuweisen, wenn sie eng mit den als unbegründet zurückzuweisenden Anträgen auf Aufhebung verbunden sind (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Juni 2003, Pyres/Kommission, T‑72/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑169 und II‑861, Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

144    Da die Prüfung der Klagegründe, die zur Begründung der Anträge auf Aufhebung der Gehaltsabrechnungen für Juli 2004 vorgetragen worden sind, keinen Rechtsverstoß der EZB und damit keine Pflichtverletzung ergeben hat, die geeignet wäre, eine Haftung der EZB zu begründen, sind die Anträge auf Ersatz des Schadens, der den Klägern wegen behaupteter Rechtsverstöße entstanden sein soll, ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

3.     Allgemeine Schlussfolgerungen

145    Nach alledem sind die Anträge auf Aufhebung und auf Schadensersatz nicht begründet, und über den Antrag auf Vorlegung der Verwaltungsakten braucht nicht mehr entschieden zu werden. Demzufolge ist die Klage abzuweisen, ohne dass eine Entscheidung über ihre Zulässigkeit erforderlich wäre, die die EZB mit mehreren Unzulässigkeitseinreden bestreitet, die insbesondere die Verspätung der Anträge auf Überprüfung und die Verspätung der Beschwerde von Herrn Poloni betreffen, die die EZB am 14. Dezember 2004 und damit nach Ablauf der Frist von zwei Monaten, die am 13. Dezember 2004 abgelaufen sein soll, erhalten habe.

 Kosten

146    Nach Art. 122 der Verfahrensordnung finden die Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels über die Prozesskosten und Gerichtskosten nur auf die Rechtssachen Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung, d. h. ab dem 1. November 2007, beim Gericht anhängig gemacht werden. Die insoweit geltenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz finden weiterhin entsprechende Anwendung auf die Rechtssachen, die beim Gericht vor diesem Zeitpunkt anhängig waren.

147    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 88 dieser Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Da die Klägerin unterlegen ist, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Plenum)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Mahoney

Kreppel

Van Raepenbusch

Boruta

Kanninen Tagaras

Gervasoni

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. Juni 2008.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       P. Mahoney

Die vorliegende Entscheidung sowie die darin zitierten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte sind auf der Internetseite des Gerichtshofs verfügbar: www.curia.europa.eu


Anhang

Maria Concetta Cerafogli, Mitarbeiterin der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland),

Marion Kotowski, Mitarbeiterin der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland),

Emmanuel Larue, Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland),

Paolo Poloni, Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland),

Olivier Seigneur, Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland),

Ali Shikhane, Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Hünfelden-Nauheim (Deutschland),

Luca Tagliaretti, Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland),

Louisa Vegh, Mitarbeiterin der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland).

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Sachverhalt

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1.  Zu den Aufhebungsanträgen

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anhörung der Personalvertretung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

–  Zur Rüge der Unvollständigkeit der von der EZB mitgeteilten Informationen

–  Zur Rüge, dass keine rechtzeitige Information stattgefunden habe

–  Zur Rüge nicht ordnungsgemäß abgehaltener Sitzungen

–  Zur Rüge der Unzulänglichkeit der Antworten auf die Fragen der Personalvertretung

–  Zur Rüge eines missbräuchlich aufgebauten Zeitdrucks

–  Zur Rüge, dass das Anhörungsverfahren bei Übermittlung der Gehaltsabrechnungen für Juli 2004 nicht abgeschlossen gewesen sei

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Berechnungsmethoden, offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen die Begründungspflicht

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum dritten Klagegrund: keine rückwirkende Anwendung der bei der allgemeinen Anpassung der Gehälter vorzunehmenden Berichtigungen

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

2.  Zu den Schadensersatzanträgen

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

3.  Allgemeine Schlussfolgerungen

Kosten


* Verfahrenssprache: Französisch.