Language of document : ECLI:EU:T:2007:312

Rechtssache T-28/05

Ekabe International SCA

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke OMEGA 3 – Ältere nationale Wortmarke PULEVA-OMEGA 3 – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 63 und 74 Abs. 1)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst.  b)

3.      Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Umfang

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 und 8 Abs. 1 Buchst.  b)

4.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 63)

5.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

1.      Die beim Gericht erhobene Klage gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) dient der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen im Sinne von Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke. Tatsachen, die vor dem Gericht geltend gemacht werden, ohne dass sie vorher den Dienststellen des Amts zur Kenntnis gebracht worden sind, können jedoch die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung nur berühren, wenn das Amt sie von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen.

Insoweit ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung, wonach das Amt in einem Verfahren betreffend relative Eintragungshindernisse bei der Sachverhaltsermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist, dass das Amt nicht verpflichtet ist, von Amts wegen Tatsachen zu berücksichtigen, die von den Beteiligten nicht vorgetragen worden sind. Solche Tatsachen können demnach die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Beschwerdekammer nicht in Frage stellen.

(vgl. Randnr. 35)

2.      Im Rahmen der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke können eine zusammengesetzte Marke und eine andere Marke, die mit einem ihrer Bestandteile identisch oder diesem ähnlich ist, nur dann als ähnlich angesehen werden, wenn dieser Bestandteil das dominierende Element in dem von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck ist. Das ist dann der Fall, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind.

(vgl. Randnr. 43)

3.      Im Rahmen der Prüfung eines Widerspruchs des Inhabers einer älteren Marke nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke kann zwar der Anmelder der Marke nicht die Gültigkeit der mit dem Widerspruch geltend gemachten älteren Marke mit der Begründung anfechten, dass ihre Eintragung gegen Art. 7 dieser Verordnung verstoße, doch hat das Amt bei einem absoluten Eintragungshindernis, das der Eintragung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke entgegenstehen würde, die Möglichkeit, parallel zu einem Widerspruchsverfahren das Prüfungsverfahren wiederzueröffnen, um zu klären, ob ein solches Hindernis vorliegt.

(vgl. Randnr. 47)

4.      Ein Kläger, der eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) anficht, hat kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer solchen Entscheidung, wenn nach deren Aufhebung nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Ergebnis wie dem der aufgehobenen Entscheidung ergehen könnte.

(vgl. Randnr. 51)

5.      Für den spanischen Verbraucher besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen der Bildmarke mit dem Wortbestandteil „OMEGA 3“, deren Eintragung als Gemeinschaftsmarke für „Margarine“ der Klasse 29 im Sinne des Abkommens von Nizza beantragt wird, und der älteren nationalen Marke PULEVA-OMEGA 3, die in Spanien für „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte, Eier; Speiseöle und -fette, Fertiggerichte bestehend aus Fleisch, Fisch oder Gemüse und insbesondere Milch und Milchprodukte“ derselben Klasse eingetragen ist.

Da das Element „OMEGA 3“ in visueller und klanglicher Hinsicht das zweite der beiden Elemente, aus denen die ältere Marke besteht (deren erstes Element „PULEVA“ ist), und zugleich das einzige Wortelement der angemeldeten Marke ist, deren dominierendes Element es darstellt, sind die einander gegenüberstehenden Marken, jeweils als Ganzes gesehen, unter besonderer Berücksichtigung ihrer unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente ähnlich, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise meinen könnten, dass die Lebensmittel, auf denen die angemeldete Marke angebracht ist, möglicherweise von dem Unternehmen stammen, das Inhaber der älteren Marke ist.

(vgl. Randnrn. 56, 59-60)